Die gesetz­li­che Kran­ken­kas­se kann bestim­men, unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen Ver­si­cher­te, die regel­mä­ßig Vor­sor­ge­un­ter­su­chun­gen wahr­neh­men, einen Bonus erhal­ten kön­nen (§ 65a SGB V). Damit soll den Kran­ken­kas­sen die Mög­lich­keit eröff­net wer­den, Anrei­ze für gesund­heits­be­wuss­tes Ver­hal­ten zu schaffen.

Vor­teil in Form von Bonus­punk­ten: Bonus­punk­te sind in Euro umzu­rech­nen und als Bei­trags­rück­erstat­tung zu mel­den. Boni für fami­li­en­ver­si­cher­te Bonus­pro­gramm­teil­neh­mer sind dem Stamm­ver­si­cher­ten zuzu­rech­nen. Aus Ver­ein­fa­chungs­grün­den kann die Bei­trags­rück­erstat­tung aus Bonus­pro­gram­men, bei denen der Bonus­kon­to­in­ha­ber erst mit dem Erfül­len bestimm­ter Min­dest­vor­aus­set­zun­gen (z. B. nach einem gewis­sen Zeit­ab­lauf oder nach Errei­chen einer bestimm­ten Anzahl von Bonus­punk­ten) über fort­lau­fend ange­sam­mel­te und dem Bonus­kon­to gut­ge­schrie­be­ne Bonus­punk­te ver­fü­gen kann, erst in dem Jahr gemel­det wer­den, in dem die Bonus­punk­te in Form einer Sach- oder Geld­prä­mie an den Ver­si­cher­ten aus­ge­zahlt bzw. aus­ge­ge­ben wer­den oder auf die Bonus­leis­tung ver­zich­tet wird. Die Mel­dung hat in den Fäl­len, in denen die Ver­si­cher­ten ein Wahl­recht haben, ob sie eine Geld­prä­mie oder eine Sach­prä­mie in Anspruch neh­men, erst für das Jahr der Aus­übung des Wahl­rechts zu erfolgen. 

Gesund­heits­maß­nah­men: Wer­den im Rah­men eines Bonus­pro­gramms Kos­ten für Gesund­heits­maß­nah­men erstat­tet bzw. boni­fi­ziert, die nicht im regu­lä­ren Ver­si­che­rungs­um­fang des Basis­kran­ken­ver­si­che­rungs­schut­zes ent­hal­ten sind (z. B. Osteo­pa­thie-Behand­lung) bzw. der För­de­rung gesund­heits­be­wuss­ten Ver­hal­tens die­nen (z. B. Mit­glied­schaft in einem Sport­ver­ein oder in einem Fit­ness­stu­dio) und von den Ver­si­cher­ten pri­vat finan­ziert wer­den bzw. wor­den sind, han­delt es sich um eine nicht steu­er­ba­re Leis­tung der Kran­ken­kas­se und nicht um eine Bei­trags­rück­erstat­tung. Die als Son­der­aus­ga­ben abzieh­ba­ren Kran­ken­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge sind daher nicht um den Betrag der Kos­ten­er­stat­tung bzw. des dar­auf ent­fal­len­den Bonus zu min­dern. Auf den Zeit­punkt des Abflus­ses der Kos­ten kommt es nicht an. Eine pau­scha­le Bonus­leis­tung muss die tat­säch­lich ent­stan­de­nen bzw. ent­ste­hen­den Kos­ten nicht exakt abde­cken. Eine Bei­trags­rück­erstat­tung liegt somit nur vor, wenn sich der Bonus auf eine Maß­nah­me bezieht, die vom Basis­kran­ken­ver­si­che­rungs­schutz umfasst ist (ins­be­son­de­re gesund­heit­li­che Vor­sor­ge- oder Schutz­maß­nah­men, z. B. zur Früh­erken­nung bestimm­ter Krank­hei­ten) oder für auf­wands­un­ab­hän­gi­ges Ver­hal­ten (z. B. Nicht­rau­cher­sta­tus, gesun­des Kör­per­ge­wicht) gezahlt wird.

Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lung für Zah­lun­gen, die bis zum 31.12.2024 geleis­tet wer­den: Aus Ver­ein­fa­chungs­grün­den wird davon aus­ge­gan­gen, dass Bonus­zah­lun­gen bis zu einer Höhe von 150 € pro ver­si­cher­te Per­son Leis­tun­gen der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung auf der Grund­la­ge von § 65a SGB V dar­stel­len. Über­stei­gen die Bonus­zah­lun­gen die­sen Betrag, liegt in Höhe des über­stei­gen­den Betrags eine Bei­trags­rück­erstat­tung vor. Etwas ande­res gilt nur, soweit der Steu­er­pflich­ti­ge nach­weist, dass Bonus­zah­lun­gen von mehr als 150 € auf Leis­tun­gen der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung beruhen.

Quelle:BMF-Schreiben | Ver­öf­fent­li­chung | IV C 3 – S 2221/20/10012 :005 | 27-12-2023