Bei Sach­grün­dung einer Ein-Mann-GmbH durch Ein­la­ge eines PKW, der wäh­rend des Bestehens der Vor-GmbH gelie­fert wird, steht nach dem Neu­tra­li­täts­grund­satz der Vor­steu­er­ab­zug aus dem Erwerb des PKW der Gesell­schaft zu. Vor­aus­set­zung ist, dass der Grün­dungs­ge­sell­schaf­ter selbst nicht zum Vor­steu­er­ab­zug berech­tigt ist. Das gilt auch wenn die Rech­nung an den Grün­dungs­ge­sell­schaf­ter adres­siert ist. Inso­fern hat umsatz­steu­er­lich eine per­so­nen­über­grei­fen­de Zurech­nung in der Unter­neh­mens­grün­dungs­pha­se zu erfolgen.

Pra­xis-Bei­spiel:
Die allei­ni­ge Gesell­schaf­te­rin einer GmbH, die zuvor nicht unter­neh­me­risch tätig war, hat­te den Vor­steu­er­ab­zug für den Erwerb eines im Rah­men der Sach­grün­dung einer GmbH ein­ge­leg­ten Kraft­fahr­zeugs bean­tragt. Im Gesell­schafts­ver­trag war gere­gelt, dass sie die Ein­la­ge leis­ten wird, indem sie auf das Stamm­ka­pi­tal eine Sach­ein­la­ge durch Über­eig­nung des in ihrem Eigen­tum ste­hen­den Pkw erbrin­ge. Die­sen hat­te sie zuvor zu einem Kauf­preis von 29.571 € net­to zuzüg­lich 5.618 € Umsatz­steu­er erwor­ben. Die Rech­nung war nament­lich an die Gesell­schaf­te­rin adres­siert. Die GmbH mach­te den Vor­steu­er­ab­zug gel­tend, was das Finanz­amt ablehnte.

Das Finanz­ge­richt hat ent­schie­den, dass in die­sem Fall der Gesell­schaft nach dem Neu­tra­li­täts­grund­satz der Vor­steu­er­ab­zug aus dem Erwerb des PKW zusteht, sofern der Grün­dungs­ge­sell­schaf­ter selbst nicht zum Vor­steu­er­ab­zug berech­tigt ist. Inso­fern hat umsatz­steu­er­lich eine per­so­nen­über­grei­fen­de Zurech­nung in der Unter­neh­mens­grün­dungs­pha­se zu erfol­gen. Das gilt selbst dann, wenn die Rech­nung an den Grün­dungs­ge­sell­schaf­ter adres­siert ist.

Hin­weis: Das Finanz­ge­richt hat die Revi­si­on zuge­las­sen (Az. des BFH: XI R 13/25). Es bleibt abzu­war­ten, wie der BFH die­sem Sach­ver­halt beur­tei­len wird. In ver­gleich­ba­ren Fäl­len soll­te Ein­spruch ein­ge­legt und eine Aus­set­zung des Ver­fah­rens bis zur Ent­schei­dung des BFH bean­tragt werden.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Nie­der­sach­sen, 5 K 111/24 | 02-04-2025