Das Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern (BZSt) hat einen Antrag auf Vor­steu­er­ver­gü­tung inso­weit abge­lehnt, als die­se auf Anzah­lungs­rech­nun­gen ent­fie­len, die dem Antrag nicht bei­gefügt wor­den sind. Aller­dings erga­ben sich aus den End­rech­nun­gen alle Daten, die in den Abschlags­rech­nun­gen, die vor Aus­füh­rung der Leis­tun­gen aus­ge­stellt und bezahlt wur­den. In den vor­ge­leg­ten End­rech­nun­gen wur­de die auf die Anzah­lungs­rech­nun­gen ent­fal­len­de Umsatz­steu­er abgezogen.

Pra­xis-Bei­spiel:
Die Klä­ge­rin mit Sitz und Geschäfts­lei­tung in Öster­reich, stell­te einen Antrag auf Vor­steu­er­ver­gü­tung für den Zeit­raum Janu­ar bis Dezem­ber 2017 (Ver­gü­tungs­zeit­raum), der am 29.06.2018 beim Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern ein­ging. Sie begehr­te unter ande­rem die Ver­gü­tung von Vor­steu­er­be­trä­gen, die in zwei End­rech­nun­gen für Leis­tun­gen aus­ge­wie­sen waren, die an die Klä­ge­rin erbracht wur­den. In die­sen End­rech­nun­gen wur­den jeweils die im Ver­gü­tungs­zeit­raum vor Aus­füh­rung der Leis­tun­gen als Anzah­lun­gen aus­ge­stell­ten und bezahl­ten Rech­nun­gen und die hier­auf ent­fal­len­de Umsatz­steu­er in Abzug gebracht. Der Antrag der Klä­ge­rin auf Ver­gü­tung umfass­te den Gesamt­be­trag der Vor­steu­er­be­trä­ge aus den End­rech­nun­gen ein­schließ­lich der Vor­steu­er­be­trä­ge aus den Anzah­lungs­rech­nun­gen. In der Anla­ge zum Ver­gü­tungs­an­trag wur­de nur die ent­hal­te­ne Ein­zel­auf­stel­lung aus den bei­den End­rech­nun­gen auf­ge­führt. Die Klä­ge­rin reich­te mit dem Ver­gü­tungs­an­trag ledig­lich die End­rech­nun­gen, nicht jedoch die Anzah­lungs­rech­nun­gen beim BZSt ein. Das Finanz­amt ver­sag­te die Vor­steu­er­ver­gü­tung, soweit sie auf die Abschlags­rech­nun­gen entfielen.

Der BFH hat ent­schie­den, dass ein Antrag auf Vor­steu­er­ver­gü­tung auch hin­sicht­lich der auf die Anzah­lungs­rech­nung ent­fal­len­de Ver­gü­tung als vor­ge­legt gilt, auch wenn der Antrag auf Vor­steu­er­ver­gü­tung ledig­lich Anga­ben zu der End­rech­nung ent­hält. Das gilt jeden­falls dann, wenn die End­rech­nung die in den Anzah­lungs­rech­nun­gen aus­ge­wie­se­ne Umsatz­steu­er in Abzug bringt und die bean­trag­te Ver­gü­tung den Gesamt­be­trag der Vor­steu­er­be­trä­ge umfasst.

Quelle:BFH | Urteil | V R 6/23 | 11-12-2024