Ver­an­stal­tet ein ehe­ma­li­ger Geschäfts­füh­rer (und GmbH-Gesell­schaf­ter) eine Abschieds­fei­er an einem beson­de­ren Ort (ehe­ma­li­ges Rit­ter­gut) mit auf­wän­di­gem und umfang­rei­chem Unter­hal­tungs­pro­gramm, sind die dafür anfal­len­den Auf­wen­dun­gen als unan­ge­mes­se­ne Reprä­sen­ta­ti­ons­auf­wen­dun­gen nicht als Wer­bungs­kos­ten abzieh­bar. Als Maß­stab kann der Frei­be­trag von 110 € pro Per­son für Betriebs­ver­an­stal­tun­gen her­an­ge­zo­gen werden.

Pra­xis-Bei­spiel:
Der Klä­ger war als Geschäfts­füh­rer der GmbH tätig, an der er seit 1999 auch zu ¼ als Gesell­schaf­ter betei­ligt war. Zum 31.12.2014 ende­te die Gesell­schaf­ter­stel­lung und das Amt des Geschäfts­füh­rers wur­de zum 11.2.2015 auf­ge­ge­ben. Strei­tig ist, ob die im Zusam­men­hang mit der Abschieds­fei­er des Klä­gers gel­tend gemach­ten Auf­wen­dun­gen als Wer­bungs­kos­ten anzu­er­ken­nen sind. Der Klä­ger leg­te die Rech­nung des Event­bü­ros vom 25.6.2015 über einen Betrag von 94.980 € sowie eine Gäs­te­lis­te und eine Spei­sen­kar­te vor. Nach Anga­ben des Klä­gers wur­den ins­ge­samt 162 Gäs­te bewir­tet, was über 586 € pro Per­son ent­spricht. Im Ein­spruchs­ver­fah­ren lehn­te das Finanz­amt den Abzug der Auf­wen­dun­gen ins­ge­samt ab.

Das Finanz­ge­richt hat ent­schie­den, dass das Finanz­amt zurecht den Wer­bungs­kos­ten­ab­zug der Auf­wen­dun­gen ver­sagt hat. Wer­bungs­kos­ten sind Auf­wen­dun­gen zur Erwer­bung, Siche­rung und Erhal­tung von Ein­nah­men. Die Auf­wen­dun­gen müs­sen objek­tiv durch die beson­de­ren beruf­li­chen Ver­hält­nis­se des Steu­er­pflich­ti­gen ver­an­lasst sein und sub­jek­tiv zur För­de­rung sei­nes Berufs getä­tigt wer­den. Eine Ver­ab­schie­dung in den Ruhe­stand kann im Rah­men einer Gesamt­wür­di­gung aller Umstän­de des Ein­zel­fal­les als letz­ter Akt des akti­ven Diens­tes ganz über­wie­gend beruf­li­chen Cha­rak­ter haben.

Auf­wen­dun­gen für Jagd oder Fische­rei, für Segel­jach­ten oder Motor­jach­ten sowie für ähn­li­che Zwe­cke und für die hier­mit zusam­men­hän­gen­den Bewir­tun­gen dür­fen den Gewinn nicht min­dern. (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG). Die­se Abzugs­be­schrän­kung gilt sinn­ge­mäß auch für den Wer­bungs­kos­ten­ab­zug. Zu den Auf­wen­dun­gen für „ähn­li­che Zwe­cke" fal­len Auf­wen­dun­gen für die sport­li­che Betä­ti­gung, Unter­hal­tung von Geschäfts­freun­den, Frei­zeit­ge­stal­tung oder Kos­ten, die der Reprä­sen­ta­ti­on des Steu­er­pflich­ti­gen die­nen. Es spielt kei­ne Rol­le, ob es sich um eige­ne oder gepach­te­te Ein­rich­tun­gen han­delt. Auch Auf­wen­dun­gen für die Nut­zung frem­der Anla­gen oder Wirt­schafts­gü­ter fal­len unter das Abzugsverbot.

Unüb­li­che Auf­wen­dun­gen set­zen vor­aus, dass hin­sicht­lich des Ortes der Ver­an­stal­tung oder der Art und Wei­se der Unter­hal­tung der Gäs­te beson­de­re Umstän­de erkenn­bar sind, die die Ver­an­stal­tung von einer gewöhn­li­chen Fei­er­lich­keit abhe­ben. Trotz ihrer beruf­li­chen Ver­an­las­sung dür­fen die Auf­wen­dun­gen bei Vor­lie­gen der Vor­aus­set­zun­gen des Abzugs­ver­bots nicht berück­sich­tigt wer­den. Die Auf­wen­dun­gen pro Per­son in Höhe von 586,30 € über­stei­gen erheb­lich die finan­zi­el­len Auf­wen­dun­gen ver­gleich­ba­rer betrieb­li­cher Ver­an­stal­tun­gen. Sie lie­gen auch weit über dem Frei­be­trag von 110 € für Betriebs­ver­an­stal­tun­gen, der hin­sicht­lich der Höhe der Auf­wen­dun­gen als Maß­stab her­an­ge­zo­gen wer­den kann.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Nürn­berg, 3 K 51/22 | 18-10-2022