Es liegt kein Gestal­tungs­miss­brauch vor, wenn die Ein­kunfts­quel­le „Ver­mie­tung und Ver­pach­tung“ zeit­lich befris­tet durch die unent­gelt­li­che Bestel­lung eines Nieß­brauchs über­tra­gen wird, wenn dem­je­ni­gen, der den Nieß­brauch zuwen­det, abge­se­hen von der Ver­la­ge­rung der Ein­kunfts­quel­le, kein wei­te­rer steu­er­li­cher Vor­teil entsteht.

Pra­xis-Bei­spiel:
Im Jahr 2015 erwar­ben die Eltern zwei­er Kin­der ein bebau­tes Gewer­be­grund­stück zu hälf­ti­gem Mit­ei­gen­tum. Das Grund­stück war teil­wei­se an eine GmbH und im Übri­gen an einen wei­te­ren Gewer­be­be­trieb ver­mie­tet. Vater und Mut­ter waren Allein­ge­sell­schaf­ter und -geschäfts­füh­rer der GmbH. Die Eltern ver­mie­te­ten das gesam­te Grund­stück an die GmbH, die es zu 75% bis 80% an den dort ansäs­si­gen Gewer­be­be­trieb wei­ter­ver­mie­te­te. Die mit der GmbH ver­ein­bar­te Mie­te hat in 2016 (ohne Umsatz­steu­er) 4.000 € pro Monat betra­gen und 4.200 € pro Monat ab 2017. Durch die Unter­ver­mie­tung erziel­te die GmbH Ein­nah­men von 3.000 € pro Monat.

Mit nota­ri­el­lem Ver­trag räum­ten die Eltern für die Zeit vom 1.1.2016 bis zum 31.12.2023 ihren Kin­dern gemein­schaft­lich den unent­gelt­li­chen Nieß­brauch an dem Grund­stück ein. Die Ver­mie­ter­stel­lung soll­te für die Dau­er des Nieß­brauchs auf den Nieß­braucher über­ge­hen und danach an den Eigen­tü­mer zurück­fal­len. Der Vater stimm­te für die Mie­te­rin den Ver­mie­ter­wech­seln zu. Der vom Amts­ge­richt bestell­te Ergän­zungs­pfle­ger geneh­mig­te die von den Eltern für die Kin­der im Ver­trag abge­ge­be­nen Erklä­run­gen. Dar­auf­hin wur­de der Nieß­brauch im Grund­buch ein­ge­tra­gen. Den­noch rech­ne­tet das Finanz­amt die Ver­mie­tungs­ein­künf­te nicht den Kin­dern, son­dern deren Eltern per­sön­lich zu und lehn­te des­halb die ein­heit­li­che und geson­der­te Fest­stel­lung der Ein­künf­te ab.

Der BFH hat ent­schie­den, dass die Ein­künf­te aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung den nieß­brauch­be­rech­tig­ten Kin­dern per­sön­lich zuzu­rech­nen und geson­dert und ein­heit­lich fest­zu­stel­len sind. Der Nieß­braucher erzielt die Ein­künf­te aus deren Ver­mie­tung, wenn er im Außen­ver­hält­nis selbst als Ver­mie­ter in Erschei­nung tritt. Auch ein (befris­te­tes) schuld­recht­li­ches Nut­zungs­recht kann zur Zurech­nung der Ein­künf­te aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung führen.

Bestel­len Eltern ihren min­der­jäh­ri­gen Kin­dern den Nieß­brauch an einem bebau­ten Grund­stück, kön­nen die Kin­der nur dann Ein­künf­te aus Ver­mie­tung erzie­len, wenn zu ihren Guns­ten ein bür­ger­lich-recht­lich wirk­sa­mes Nut­zungs­recht begrün­det wor­den ist. Da der Nieß­brauch bür­ger­lich-recht­lich wirk­sam begrün­det wor­den ist, haben die Kin­der den objek­ti­ven Tat­be­stand der Ver­mie­tung erfüllt. 

Ein Gestal­tungs­miss­brauch liegt nicht vor, wenn das min­der­jäh­ri­ge Kind die Immo­bi­lie, die ihm als Nieß­braucher zur Nut­zung über­las­sen wur­de, an frem­de Drit­te ver­mie­tet. Die Ein­künf­te aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung sind dann dem Kind zuzu­rech­nen. Es han­delt sich nicht um einen Fall des Miss­brauchs von recht­li­chen Gestaltungsmöglichkeiten. 

Eine auch nur befris­te­te Über­tra­gung der Ein­kunfts­quel­le ist nicht miss­bräuch­lich, wenn die­se nicht zugleich dazu dient, nicht abzieh­ba­re Unter­halts­leis­tun­gen in den Bereich der Ein­künf­te zu ver­la­gern. Es ist unschäd­lich, wenn die Über­tra­gung der Erfül­lung einer Unter­halts­pflicht dient. Die Ent­schei­dung der Eltern, ob sie ihren Kin­dern Bar­un­ter­halt leis­ten oder ihnen (vor­über­ge­hend) eine Ein­kunfts­quel­le zuwen­den, ist steu­er­lich grund­sätz­lich zu beach­ten. Glei­ches gilt, wenn Eltern ihren Kin­dern einen Vor­teil zuwen­den wol­len, ohne zum Unter­halt in Geld ver­pflich­tet zu sein. Ergibt sich bei einer Gesamt­be­trach­tung auf­grund die­ser Situa­ti­on ein steu­er­li­cher Vor­teil, so ist dies die Fol­ge des steu­er­lich anzu­er­ken­nen­den Sach­ver­halts und inso­fern gesetz­lich "vor­ge­se­hen". Die Begrün-dung des Nieß­brauchs bewirkt hier ledig­lich eine Über­tra­gung der Ein­kunfts­quel­le. Die Ver­mie­tungs­ein­künf­te wer­den nicht mehr vom Eigen­tü­mer (den Eltern), son­dern von den Nieß­brauchern, den Kin­dern, erzielt.

Fazit: Ein wei­te­rer steu­er­li­cher Vor­teil ent­steht nicht, weil kei­ne steu­er­lich unbe­acht­li­chen Unter­halts­auf­wen­dun­gen in den Bereich der Ein­künf­te ver­la­gert wer­den. Die GmbH konn­te die Geschäfts­raum­mie­te auch vor Begrün­dung des Nieß­brauchs als Betriebs­aus­ga­be abzie­hen. Durch die Zuwen­dung der Ein­kunfts­quel­le erwächst den Eltern, von der Ver­la­ge­rung der Ein­künf­te abge­se­hen, gegen­über der Zuwen­dung von ver­steu­er­tem Ein­kom­men kein steu­er­li­cher Vorteil.

Quelle:BFH | Urteil | IX R 8/22 | 19-06-2023