Leis­tun­gen aus einer Ster­be­geld­ver­si­che­rung, die der ver­stor­be­ne Erb­las­ser bereits zu Leb­zei­ten an ein Bestat­tungs­un­ter­neh­men abge­tre­ten hat, erhö­hen als Sach­leis­tungs­an­spruch der Erben den Nach­lass. Im Gegen­zug sind jedoch die Kos­ten der Bestat­tung im vol­len Umfang als Nach­lass­ver­bind­lich­kei­ten steu­er­min­dernd zu berücksichtigen.

Pra­xis-Bei­spiel:
Der Klä­ger und sei­ne Schwes­ter sind Erben ihrer ver­stor­be­nen Tan­te (Erb­las­se­rin). Die Erb­las­se­rin hat­te eine Ster­be­geld­ver­si­che­rung abge­schlos­sen und das Bezugs­recht für die Ver­si­che­rungs­sum­me zu Leb­zei­ten an ein Bestat­tungs­un­ter­neh­men zur Deckung der Kos­ten ihrer Bestat­tung abge­tre­ten. Das Bestat­tungs­un­ter­neh­men stell­te nach dem Tod der Erb­las­se­rin für sei­ne Leis­tun­gen ins­ge­samt einen Betrag in Höhe von 11.653,96 € in Rech­nung. Davon bezahl­te die Ster­be­geld­ver­si­che­rung 6.864,82 €. Das zustän­di­ge Finanz­amt setz­te gegen den Klä­ger Erb­schaft­steu­er fest und rech­ne­te den Sach­leis­tungs­an­spruch auf Bestat­tungs­leis­tun­gen in Höhe von 6.864 € zum Nach­lass. Für die gel­tend gemach­ten Nach­lass­ver­bind­lich­kei­ten – ein­schließ­lich der Kos­ten für die Bestat­tung – setz­te es ledig­lich die Pau­scha­le für Erb­fall­kos­ten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG in Höhe von 10.300 € an. Die nach erfolg­lo­sen Ein­spruchs­ver­fah­ren erho­be­ne Kla­ge wies das Finanz­ge­richt als unbe­grün­det zurück.

Fazit: Der BFH hat zwar ent­schie­den, dass die Ster­be­geld­ver­si­che­rung, die von der Erb­las­se­rin abge­schlos­sen wur­de, als Sach­leis­tungs­an­spruch auf die Erben über­ge­gan­gen ist. Damit fällt die Ver­si­che­rungs­leis­tung von 6.864,82 € in den Nach­lass und erhöht die Bemes­sungs­grund­la­ge der Erb­schaft­steu­er. Die Bestat­tungs­kos­ten sind jedoch nicht nur in Höhe der Pau­scha­le von 10.300 € abzugs­fä­hig, son­dern im vol­len Umfang als Nach­lass­ver­bind­lich­keit bei der Bemes­sung der Erb­schaft­steu­er steu­er­min­dernd zu berück­sich­ti­gen (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG). Der BFH ver­wies die Sache an das Finanz­ge­richt zur ander­wei­ti­gen Ver­hand­lung und Ent­schei­dung zurück, weil die Fest­stel­lun­gen des Finanz­ge­richts nicht aus­rei­chen, um die Höhe der Nach­lass­ver­bind­lich­kei­ten, die ins­ge­samt zu berück­sich­ti­gen sind, abschlie­ßend zu bestimmen.

Quelle:BFH | Urteil | II R 31/21 | 14-11-2024