Der Bun­des­fi­nanz­hof hat ent­schie­den, dass die „Rück­gän­gig­ma­chung“ eines Erwerbs­vor­gangs nach dem Grund­er­werb­steu­er­ge­setz (§ 16 Abs. 1 Nr. 1) nur dann mög­lich ist, wenn der gesam­te Kauf­ver­trag voll­stän­dig und zivil­recht­lich wirk­sam auf­ge­ho­ben wird. Das ist nicht der Fall, wenn ledig­lich einer der bei­den Käu­fer aus dem Ver­trag aus­ge­schie­den ist, wäh­rend der ande­re Käu­fer das gesam­te Eigen­tum über­nom­men hat.

Pra­xis-Bei­spiel:
Die Klä­ge­rin und ihr dama­li­ger Lebens­ge­fähr­te kauf­ten mit nota­ri­el­lem Ver­trag vom 2.4.2020 zu je ½ ein Grund­stück, das mit einem Ein­fa­mi­li­en­haus und Gara­gen bebaut war. Die Ver­trags­par­tei­en erklär­ten die Auf­las­sung und ver­ein­bar­ten, dass der Kauf­preis in Höhe von 310.000 € nicht vor dem 1.7.2021 fäl­lig wer­den soll­te. Am 8.4.2020 wur­de eine Auf­las­sungs­vor­mer­kung im Grund­buch ein­ge­tra­gen. Die Klä­ge­rin ist aus dem Kauf­ver­trag aus­ge­stie­gen, indem Ihr Anteil vom dama­li­gen Lebens­ge­fähr­ten über­nom­men wur­de. Die Klä­ge­rin ver­trat die Auf­fas­sung, dass es sich um eine Rück­gän­gig­ma­chung des Kauf­ver­trags han­delt, sodass der an sie gerich­te­te Grund­er­werb­steu­er­be­scheid auf­zu­he­ben sei. Das Finanz­amt hin­ge­gen ver­trat die Auf­fas­sung, dass der Aus­stieg eines Käu­fers aus einer gemein­schaft­li­chen Ver­pflich­tung nicht als voll­stän­di­ge Rück­gän­gig­ma­chung des Kauf­ver­trags ange­se­hen wer­den kann, der eine Auf­he­bung der Grund­er­werb­steu­er rechtfertigt.

Bei der Kla­ge ging es somit um die Fra­ge, ob der „Aus­stieg“ eines Käu­fers aus einer gemein­schaft­li­chen Ver­pflich­tung als voll­stän­di­ge Rück­gän­gig­ma­chung des Kauf­ver­trags ange­se­hen wer­den kann. Der BFH hat klar­ge­stellt, dass beim gemein­sa­men Erwerb eines Grund­stücks bei­de Käu­fer einen unteil­ba­ren Anspruch auf die Eigen­tums­über­tra­gung erwer­ben, der nur in sei­ner Gesamt­heit auf­ge­ho­ben wer­den kann. Die Tat­sa­che, dass ein Käu­fer durch den ande­ren ersetzt wird, ändert nichts an der fort­be­stehen­den Ver­pflich­tung aus dem ursprüng­li­chen Anspruch auf Übereignung.

Der BFH hat des­halb die anders­lau­ten­de vor­he­ri­ge Ent­schei­dung des Finanz­ge­richts Köln auf­ge­ho­ben und die Steu­er­fest­set­zung des Finanz­amts bestä­tigt. Fazit: Das blo­ße Aus­schei­den eines ein­zel­nen Käu­fers ist kei­ne Grund­la­ge für die Auf­he­bung der Steu­er­fest­set­zung gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG. Die Klä­ge­rin ist somit ver­pflich­tet, die zuvor fest­ge­setz­te Grund­er­werb­steu­er zu zahlen.

Quelle:BFH | Urteil | II R 24/23 | 13-01-2026