Wird ein zum Pri­vat­ver­mö­gen gehö­ren­der Gegen­stand ver­äu­ßert und die Kauf­preis­for­de­rung lang­fris­tig – län­ger als ein Jahr – bis zu einem bestimm­ten Zeit­punkt gestun­det, so sind die geleis­te­ten Zah­lun­gen (Kauf­preis­ra­ten) in einen Til­gungs- und einen Zins­an­teil zu zerlegen.

Letz­te­rer unter­liegt als Ertrag aus sons­ti­gen Kapi­tal­for­de­run­gen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG der Ein­kom­men­steu­er. Dies gilt auch dann, wenn die Ver­trags­par­tei­en Zin­sen nicht ver­ein­bart oder sogar aus­drück­lich aus­ge­schlos­sen haben. Auch die Ver­ein­ba­rung einer Wert­si­che­rungs­klau­sel ändert dar­an nichts.

Pra­xis-Bei­spiel:
Die Klä­ger sind ver­hei­ra­tet und wer­den zusam­men zur Ein­kom­men­steu­er ver­an­lagt. Nach dem Tod der Mut­ter der Klä­ge­rin fiel das Grund­stück, das mit einem Ein­fa­mi­li­en­haus bebaut ist, in das Eigen-tum der Erben­ge­mein­schaft, bestehend aus der Klä­ge­rin und ihrem Bru­der. Mit nota­ri­el­lem Ver­trag setz­te sich die Erben­ge­mein­schaft über den Grund­be­sitz aus­ein­an­der. Dabei erwarb die Klä­ge­rin den hälf­ti­gen Anteil ihres Bru­ders an dem Grund­stück. Sodann über­trug sie ½ Mit­ei­gen­tums­an­teil auf den Klä­ger. In 2015 ver­kauf­ten die Klä­ger das Objekt mit nota­ri­el­lem Kauf­ver­trag an ihren Sohn und des­sen Ehe­frau. Der Kauf­preis war in 258 monat­li­chen Raten zu zah­len. Zudem war eine Wert­si­che­rungs­klau­sel vereinbart.

Die Klä­ger erklär­ten einen Ver­lust aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung, den das Finanz­amt nicht aner­kann­te. Es wies den Ein­spruch ab und änder­te die Fest­set­zung der Ein­kom­men­steu­er zu Unguns­ten der Klä­ger, in dem es zusätz­lich Ein­künf­te aus Kapi­tal­ver­mö­gen erfass­te. Weil der Kauf­preis unver­zins­lich in Raten zu zah­len gewe­sen sei, sei er in einen Zins- und Til­gungs­an­teil auf­zu­tei­len. Nach­dem die Klä­ger dem Finanz­amt die Grund­stücks­über­tra­gung ange­zeigt hat­ten, erließ das Finanz­amt gegen die Schwie­ger­toch­ter einen Schen­kungs­steu­er­be­scheid. Beim Sohn blieb der Vor­gang schen­kungs­steu­er­frei. Die Klä­ger ver­tre­ten die Ansicht, dass eine Schen­kung des Zins­an­teils vor­ge­le­gen habe, die eine Ertrags­be­steue­rung aus­schlie­ße. Sie hät­ten allein die finan­zi­el­le Unter­stüt­zung ihres Soh­nes und der Schwie­ger­toch­ter im Fokus gehabt. Wür­de ein und der­sel­be Sach­ver­halt sowohl bei der Ein­kom­men- als auch bei der Schen­kung­steu­er erfasst, müss­te die Ertrags­be­steue­rung zurücktreten.

Das Finanz­ge­richt hat ent­schie­den, dass kei­ne ver­fas­sungs­wid­ri­ge Dop­pel­be­steue­rung vor­liegt, wenn 

  • die Besteue­rung eines Zins­an­teils bei den Ein­künf­ten aus Kapi­tal­ver­mö­gen Auf­grund einer lang­fris­ti­gen Stun­dung der Kauf­preis­zah­lung erfolgt, und
  • beim Erwer­ber inso­weit gleich­zei­tig ein schen­kungs­steu­er­li­cher Vor­gang berück­sich­tigt wird.

Dass bei der Bemes­sung des Kauf­prei­ses auf Raten­zah­lungs­ba­sis der Zins­an­teil unbe­rück­sich­tigt blieb, führ­te dazu, dass der Bar­wert des Kauf­preis­an­spruchs im Über­tra­gungs­zeit­punkt unter­halb des Ver­kehrs­werts des Grund­stücks lag. Die Zuord­nung zu einem steu­er­recht­lich ent­gelt­li­chen Geschäft ist jedoch unab­hän­gig davon, ob die Ver­trags­par­tei­en einen "markt­ge­rech­ten" Preis ver­ein­bart haben. Fazit: Auch bei einer teil­ent­gelt­li­chen Über­tra­gung sind die ein­zel­nen Raten­zah­lun­gen somit von Beginn an in steu­er­ba­re Zins­zah­lun­gen und Til­gungs­an­tei­le aufzuteilen.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Köln, 7 K 2233/20 | 26-10-2022