Bei der Umsatz­steu­er kommt die Ver­steue­rung nach ver­ein­nahm­ten Ent­gel­ten grund­sätz­lich für jeden Unter­neh­mer in Betracht. Unter­neh­mer, die ihre Vor­steu­er nach Durch­schnitts­sät­zen errech­nen (§ 23a UstG) sowie Land- und Forst­wir­te, die für ihre Umsät­ze die Durch­schnitts­satz­be­steue­rung nach § 24 UStG anwen­den, haben die Mög­lich­keit, einen Antrag auf Berech­nung der Steu­er nach ver­ein­nah­men­den Ent­gel­ten zu stellen.

Bei der Prü­fung der Umsatz­gren­ze sind die Umsät­ze ohne Umsatz­steu­er, die der Unter­neh­mer mit sei­nem gesam­ten Unter­neh­men im vor­an­ge­gan­ge­nen Kalen­der­jahr unter Zugrun­de­le­gung der im maß­geb­li­chen Kalen­der­jahr ange­wand­ten Besteue­rungs­art (Soll-Ver­steue­rung oder Ist-Ver­steue­rung) erzielt hat. Dies gilt auch inso­weit als der Unter­neh­mer im vor­an­ge­gan­ge­nen Kalen­der­jahr in sei­nem Unter­neh­men bereits die Durch­schnitts­satz­be­steue­rung des § 24 UStG ange­wen­det hat. Der Umsatz­steu­er-Anwen­dungs­er­lass wur­de ent­spre­chend geändert.

Quelle:BMF-Schreiben | Ver­öf­fent­li­chung | III C 2 – S 7410/19/10001 :016 | 11-04-2023