Die Min­dest­lohn­kom­mis­si­on hat einen Vor­schlag vor­ge­legt, wie sich die Höhe des Min­dest­lohns ab dem 1.1.2024 ent­wi­ckeln soll. Die Bun­des­re­gie­rung ist die­sem Vor­schlag gefolgt und hat die Min­dest­lohn­hö­he durch die „Vier­te Ver­ord­nung zur Anpas­sung des Min­dest­lohns“ vom 29.11.2023 wie folgt angepasst:

  • ab 1.1.2024: 12,41 € brut­to je Zeitstunde
  • ab 1.1.2025: 12,82 € brut­to je Zeitstunde

Die Mini­job-Gren­ze ist seit 2022 dyna­misch, weil sie an den gesetz­li­chen Min­dest­lohn gekop­pelt ist. Das bedeu­tet, dass die Ver­dienst­gren­ze sich immer erhöht, wenn der Min­dest­lohn steigt. Mit der Anhe­bung des gesetz­li­chen Min­dest­lohns auf 12,41 € pro Stun­de wird die Mini­job-Gren­ze zum 1.1.2024 ent­spre­chend auf 538 € im Monat erhöht. Im Jahr 2025 erhöht sich der Min­dest­lohn auf 12,82 €. Die Mini­job-Gren­ze beträgt dann 556 € (Gesetz zur Erhö­hung des Schut­zes durch den gesetz­li­chen Min­dest­lohn und zu Ände­run­gen im Bereich der gering­fü­gi­gen Beschäf­ti­gung). Kon­se­quenz ist, dass sich ent­spre­chen­de Aus­wir­kun­gen auf den Midi-Job ergeben.

Im Jahr 2024 liegt ein Mini­job also vor, wenn der regel­mä­ßi­ge Arbeits­lohn im Monat nicht mehr als 538 € beträgt. Die Dau­er der täg­li­chen, wöchent­li­chen oder monat­li­chen Arbeits­zeit spielt grund­sätz­lich kei­ne Rol­le. Zu berück­sich­ti­gen ist jedoch, dass der Min­dest­lohn nicht unter­schrit­ten wer­den darf, der im Jahr 2024 pro Stun­de 12,41 € beträgt. 

Fol­gen­de Abga­ben fal­len an, die der Arbeit­ge­ber zusätz­lich zu tra­gen hat:

Pau­schal­bei­trä­ge zur Rentenversicherung 15,00%
Pau­schal­bei­trä­ge zur Kran­ken­ver­si­che­rung (KV) 13,00%
Pau­scha­le Lohnsteuer 2,00%
Umla­ge 1 (U1) bei Krankheit 1,10%
Umla­ge 2 (U2) für Schwangerschaft/​Mutterschaft 0,24%
Insol­venz­geld­um­la­ge 0,06%

Bei­trä­ge zur gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung sind nach wie vor indi­vi­du­ell an den zustän­di­gen Unfall­ver­si­che­rungs­trä­ger zu leis­ten. Der Mini­job­ber ist grund­sätz­lich ren­ten­ver­si­che­rungs­pflich­tig, sodass er die ver­blei­ben­den 3,6% bis zum vol­len Bei­trags­satz selbst über­neh­men muss. Der Mini­job­ber kann sich jedoch von der Ver­si­che­rungs­pflicht befrei­en las­sen (Opt-out). Bei einer Befrei­ung von der Ver­si­che­rungs­pflicht zahlt der Arbeit­ge­ber nur den Pau­schal­bei­trag zur Ren­ten­ver­si­che­rung. Mini­job­ber, die nicht ander­wei­tig der Ver­si­che­rungs­pflicht in der Ren­ten­ver­si­che­rung unter­lie­gen, ver­lie­ren dadurch die Ansprü­che auf einen Groß­teil der Leis­tun­gen der gesetz­li­chen Rentenversicherung.

Hin­weis: Für Beschäf­ti­gun­gen mit einem Ver­dienst von 450,01 € bis 520 € im Monat gal­ten bis zum 31.12.2023 beson­de­re Über­gangs­re­ge­lun­gen. Die­se Rege­lun­gen ent­fal­len zum 1.1.2024.

Quelle:Sonstige | Gesetz­li­che Rege­lung | Vier­te Ver­ord­nung zur Anpas­sung des Min­dest­lohns – MiLoV4 | 28-11-2023