Einem beherr­schen­den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer flie­ßen Ein­nah­men aus Tan­tieme­for­de­run­gen gegen sei­ne Kapi­tal­ge­sell­schaft bereits bei Fäl­lig­keit zu. Fäl­lig wird der Tan­tie­me­an­spruch mit der Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses, sofern die Ver­trags­par­tei­en kei­ne ande­re Fäl­lig­keit im Anstel­lungs­ver­trag ver­ein­bart haben. Tan­tieme­for­de­run­gen, die in den fest­ge­stell­ten Jah­res­ab­schlüs­sen nicht aus­ge­wie­sen sind, flie­ßen dem beherr­schen­den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer nicht zu, auch wenn eine ent­spre­chen­de Ver­bind­lich­keit nach den Grund­sät­zen ord­nungs­ge­mä­ßer Buch­füh­rung in den (fest­ge­stell­ten) Jah­res­ab­schlüs­sen hät­te gebil­det wer­den müssen.

Pra­xis-Bei­spiel:
Der Klä­ger ist allei­ni­ger Gesell­schaf­ter und Geschäfts­füh­rer der GmbH. Nach dem Geschäfts­füh­rer­ver­trag erhält der Klä­ger für sei­ne Tätig­keit ein fes­tes monat­li­ches Brut­to­ge­halt. Des Wei­te­ren ist ihm eine Tan­tie­me in Höhe von 20% des Jah­res­ge­winns zuge­sagt, die einen Monat nach Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses durch die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung zu zah­len ist. Die Höhe der Tan­tie­me ist auf maxi­mal 30% der Fest­ver­gü­tung begrenzt. Die ver­ein­bar­ten Tan­tie­men wur­den dem Klä­ger in den Jah­ren 2015 bis 2017 weder aus­ge­zahlt noch hat­te die GmbH in den Jah­res­ab­schlüs­sen ent­spre­chen­de Pas­siv­pos­ten gebildet.

In sei­nen Ein­kom­men­steu­er­erklä­run­gen gab der Klä­ger Ein­nah­men aus nicht­selb­stän­di­ger Arbeit ohne Tan­tie­men an. Im Anschluss an eine Lohn­steu­er-Außen­prü­fung ging das Finanz­amt davon aus, dass auch die nicht aus­ge­zahl­ten Tan­tie­men (jeweils in der ver­ein­bar­ten Höhe von 20% des Gewinns des Vor­jah­res) vom Klä­ger als Arbeits­lohn zu ver­steu­ern sei­en, und erhöh­te die Ein­kom­men­steu­er­fest­set­zun­gen ent­spre­chend. Laut Auf­fas­sung des Finanz­amts gel­ten die Tan­tie­men zum Zeit­punkt der Bilanz­er­stel­lung als zuge­flos­sen. Ob sie tat­säch­lich aus­ge­zahlt wor­den sind, sei uner­heb­lich, da es der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer selbst in der Hand habe, sich die Tan­tie­men aus­zah­len zu lassen.

Das Finanz­ge­richt gab dem Klä­ger Recht, weil ver­ein­bar­te, aber nicht aus­ge­zahl­te Tan­tie­men auch einem beherr­schen­den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer nicht zuflie­ßen, wenn bei der Gesell­schaft kei­ne ent­spre­chen­de Ver­bind­lich­keit pas­si­viert wor­den ist und sich die Tan­tie­men des­halb nicht min­dernd auf das Ein­kom­men der Gesell­schaft aus­ge­wirkt haben.

Die Fest­stel­lun­gen des Finanz­ge­richts rei­chen lt. BFH nicht aus, um ent­schei­den zu kön­nen, ob dem Klä­ger die For­de­run­gen auf Tan­tie­me­an­sprü­che zuge­flos­sen sind, weil er durch einen Ver­zicht auf sei­ne Tan­tie­me­an­sprü­che eine ver­deck­te Ein­la­ge in die GmbH erbracht haben könn­te. Das Finanz­ge­richt ver­säumt fest­zu­stel­len, war­um die Tan­tie­men nicht aus­ge­zahlt bzw. ent­spre­chen­de For­de­run­gen des Klä­gers nicht als Ver­bind­lich­kei­ten pas­si­viert wor­den sind. 

Tan­tie­men gehö­ren zum steu­er­pflich­ti­gen Arbeits­lohn. Die Besteue­rung setzt aller­dings vor­aus, dass sie dem Arbeit­neh­mer als sons­ti­ger Bezug zuge­flos­sen sind. Der Zufluss tritt mit der Erlan­gung der wirt­schaft­li­chen Ver­fü­gungs­macht ein. Der BFH geht in stän­di­ger Recht­spre­chung davon aus, dass bei beherr­schen­den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rern ein Zufluss von Ein­nah­men auch ohne Zah­lung oder Gut­schrift vor­lie­gen kann. Danach fließt dem allei­ni­gen oder beherr­schen­den Gesell­schaf­ter eine ein­deu­ti­ge und unbe­strit­te­ne For­de­rung gegen sei­ne Kapi­tal­ge­sell­schaft bereits mit deren Fäl­lig­keit zu.

Die GmbH hat­te die Tan­tieme­for­de­run­gen des Klä­gers in ihren Jah­res­ab­schlüs­sen nicht als Ver­bind­lich­keit aus­ge­wie­sen. Da die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung der GmbH die Jah­res­ab­schlüs­se fest­ge­stellt hat­te, waren die Tan­tie­me­an­sprü­che nicht fäl­lig. Ob die­se nach den Grund­sät­zen der ord­nungs­ge­mä­ßen Buch­füh­rung hät­ten pas­si­viert wer­den müs­sen, ist – ent­ge­gen der Auf­fas­sung des BMF – uner­heb­lich, weil ein Pflich­ten­ver­stoß nicht die Fäl­lig­keit einer Tan­tieme­for­de­rung begrün­den kann. Daher ist ohne Bedeu­tung, ob es sich bei der feh­len­den Pas­si­vie­rung um einen Buchungs­feh­ler gehan­delt hat, oder ob eine Bilan­zie­rung aus ande­ren Grün­den von vorn­her­ein nicht in Betracht kam, etwa weil die Tan­tie­me­zu­sa­ge vor der Ent­ste­hung der ver­ein­bar­ten Tan­tie­me­an­sprü­che ein­ver­nehm­lich auf­ge­ho­ben wor­den ist.

Die Fest­stel­lun­gen des Finanz­ge­richts rei­chen aller­dings nicht aus, um abschlie­ßend ent­schei­den zu kön­nen, ob dem Klä­ger die For­de­rungs­wer­te der Tan­tie­me­an­sprü­che zuge­flos­sen sind. Das wäre der Fall, wenn er durch einen Ver­zicht auf sei­ne Tan­tie­me­an­sprü­che eine ver­deck­te Ein­la­ge in die GmbH erbracht hätte.

Quelle:BFH | Urteil | VI R 20/22 | 04-06-2024