Der BFH hat ent­schie­den, dass Unter­halts­leis­tun­gen nur dann als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen von der Ein­kom­men­steu­er abge­zo­gen wer­den kön­nen, wenn das Ver­mö­gen des Unter­halts­emp­fän­gers 15.500 € (soge­nann­tes Schon­ver­mö­gen) nicht über­steigt. Zudem hat er klar­ge­stellt, dass die monat­li­chen Unter­halts­leis­tun­gen nicht in die Ver­mö­gens­be­rech­nung ein­zu­be­zie­hen sind.

Pra­xis-Bei­spiel:
Die Klä­ger mach­ten Unter­halts­zah­lun­gen an den ihren voll­jäh­ri­gen Sohn, für den kein Kin­der­geld­an­spruch mehr bestand, für den Zeit­raum 1.1. bis 30.9.2019 (Abschluss des Stu­di­ums) als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen gel­tend. Das Bank­kon­to des Soh­nes wies zum 1.1.2019 ein Gut­ha­ben 15.950 € aus. Dar­in ent­hal­ten war eine Ende Dezem­ber 2018 geleis­te­te Unter­halts­vor­aus­zah­lung für Janu­ar 2019 in Höhe von 500 €. Das Finanz­amt lehn­te den Abzug der Unter­halts­zah­lun­gen als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen ab, da der Sohn über aus­rei­chend eige­nes Ver­mö­gen ver­fü­ge. Davon sei nach den Ein­kom­men­steu­er­richt­li­ni­en und der stän­di­gen Recht­spre­chung des BFH aus­zu­ge­hen, wenn das Ver­mö­gen die Gren­ze von 15.500 € über­schrei­te. Das Finanz­ge­richt folg­te der Sicht­wei­se des Finanz­amts und wies die Kla­ge ab.

Der BFH ent­schied anders. Er hob die Vor­ent­schei­dung auf und gab der Kla­ge im Wesent­li­chen statt. Er stell­te zunächst über­ein­stim­mend mit dem Finanz­ge­richt klar, dass die seit 1975 unver­än­der­te Höhe des Schon­ver­mö­gen von 15.500 € trotz der seit­her ein­ge­tre­te­nen Geld­ent­wer­tung nicht anzu­pas­sen sei. Schon­ver­mö­gen in die­ser Höhe lie­ge auch im Streit­jahr 2019 noch deut­lich ober­halb des steu­er­li­chen Grund­frei­be­trags (2019 = 9.168 €) und unter­schrei­te auch nicht das Ver­mö­gen, was das Zivil- und Sozi­al­recht dem Bedürf­ti­gen als „Not­gro­schen“ zugesteht. 

Der BFH folg­te dem Finanz­ge­richt aber nicht bei der Berech­nung des Ver­mö­gens. Die monat­li­chen Unter­halts­leis­tun­gen der Klä­ger sei­en nicht sofort in die Ver­mö­gens­be­rech­nung ein­zu­be­zie­hen. Ange­spar­te und noch nicht ver­brauch­te Unter­halts­leis­tun­gen wür­den grund­sätz­lich erst nach Ablauf des Kalen­der­jah­res ihres Zuflus­ses zu (abzugs­schäd­li­chem) Ver­mö­gen. Die vor­schüs­si­ge Unter­halts­zah­lung für den Janu­ar 2019 gilt erst in 2019 als bezo­gen und ist daher beim Ver­mö­gen zum 1.1.2019 nicht zu berück­sich­ti­gen. Zu die­sem Zeit­punkt sei daher von einem unschäd­li­chen Ver­mö­gen des Soh­nes in Höhe von 15.450 € aus­zu­ge­hen, das sich im Jahr 2019 auch nicht auf einen Betrag von über 15.500 € erhöht habe.

Quelle:BFH | Urteil | VI R 21/21 | 28-02-2024