Steht die Teil­nah­me an einer Weih­nachts­fei­er allen Ange­hö­ri­gen des Betriebs offen, han­delt es sich um eine Betriebs­ver­an­stal­tung, die grund­sätz­lich im eigen­be­trieb­li­chen Inter­es­se des Arbeit­ge­bers liegt. Kon­se­quenz ist, dass Zuwen­dun­gen und Geschen­ke lohn­steu­er­frei sind, soweit sie zusam­men mit den übri­gen Kos­ten den Betrag von 110 € je teil­neh­men­dem Arbeit­neh­mer nicht über­stei­gen. Maß­ge­bend ist der Brut­to­be­trag ein­schließ­lich Umsatzsteuer.

Es müs­sen alle Auf­wen­dun­gen des Arbeit­ge­bers ein­schließ­lich Umsatz­steu­er ein­be­zo­gen wer­den. Zu den Auf­wen­dun­gen, die einer Betriebs­ver­an­stal­tung zuzu­ord­nen sind, gehö­ren z. B.

  • Spei­sen, Geträn­ke und Süßigkeiten,
  • Fahrt- und Übernachtungskosten,
  • Auf­wen­dun­gen für den äuße­ren Rah­men, z. B. für Räu­me, Musik, Kegel­bahn, künst­le­ri­sche oder artis­ti­sche Darbietungen,
  • Ein­tritts­kar­ten für kul­tu­rel­le und sport­li­che Ver­an­stal­tun­gen (wenn es sich um einen Teil der gesel­li­gen Ver­an­stal­tung han­delt), oder
  • Geschen­ke ohne blei­ben­den Wert, z. B. ein Weih­nachts­päck­chen bei einer betrieb­li­chen Weih­nachts­fei­er. Der Wert des Geschenks ist bei der Ermitt­lung des Höchst­be­trags von 110 € einzubeziehen.

Es sind alle Auf­wen­dun­gen zu addie­ren. All­ge­mein­kos­ten sind nicht ein­zu­be­zie­hen. Die Gesamt­sum­me wird durch die Anzahl aller Teil­neh­mer geteilt. Liegt das Ergeb­nis pro Arbeit­neh­mer nicht über 110 € han­delt es sich ins­ge­samt um lohn­steu­er­freie Zuwen­dun­gen. Es sind alle Auf­wen­dun­gen bei der Ermitt­lung der 110-€-Höchstgrenze ein­zu­be­zie­hen, unab­hän­gig davon, ob sie dem ein­zel­nen Arbeit­neh­mer indi­vi­du­ell zuge­rech­net wer­den kön­nen oder ob es sich um einen rech­ne­ri­schen Anteil an den Kos­ten der Betriebs­ver­an­stal­tung han­delt, die der Arbeit­ge­ber gegen­über Drit­ten für den äuße­ren Rah­men der Betriebs­ver­an­stal­tung aufwendet. 

Wich­tig! Der Höchst­be­trag von 110 € gilt pro Arbeit­neh­mer, auch wenn der Ehe­gat­te und die Kin­der des Arbeit­neh­mers an einer Betriebs­ver­an­stal­tung teil­neh­men. Über­schrei­ten die Kos­ten, die ins­ge­samt auf den Arbeit­neh­mer, sei­nen Ehe­gat­ten, und sei­ne Kin­der ent­fal­len, den Höchst­be­trag von 110 €, muss der über­stei­gen­de Betrag als Arbeits­lohn ver­steu­ert wer­den. Das heißt, 110 € wer­den immer als steu­er­freie Zuwen­dung behan­delt, der über­stei­gen­de Betrag jedoch nicht. Der über­stei­gen­de Betrag kann bei der indi­vi­du­el­len Lohn­ab­rech­nung erfasst oder pau­schal mit 25% ver­steu­ert werden.

Hin­weis: Zu den begüns­tig­ten Kos­ten anläss­lich einer Weih­nachts­fei­er gehö­ren auch die Zuwen­dun­gen anläss­lich einer Betriebs­ver­an­stal­tung. Die­se sind in die Bemes­sungs­grund­la­ge für die Ermitt­lung des Frei­be­trags ein­zu­be­zie­hen. Weih­nachts­ge­schen­ke des Arbeit­ge­bers sind somit lohn­steu­er­frei. Dies gilt auch dann, wenn die Geschen­ke nach­träg­lich an Arbeit­neh­mer über­reicht wer­den, die aus betrieb­li­chen oder per­sön­li­chen Grün­den nicht an der Betriebs­ver­an­stal­tung teil­neh­men konnten.

Quelle:EStG | Gesetz­li­che Rege­lung | § 19 Abs 1 Nr. 1a | 07-11-2024