Ein Steu­er­pflich­ti­ger, der sei­nen Gewinn durch Betriebs­ver­mö­gens­ver­gleich ermit­telt hat, ist zumin­dest für die­sen Gewinn­ermitt­lungs­zeit­raum an sei­ne Wahl gebun­den. Das gilt auch, wenn eine Außen­prü­fung statt­fand, die zu einer Ände­rung des Steu­er­be­scheids führ­te. Der Steu­er­pflich­ti­ge kann nicht zur Ein­nah­men-Über­schuss-Rech­nung zurück­keh­ren, es sei denn, es wird eine Ände­rung der wirt­schaft­li­chen Ver­hält­nis­se und ein ver­nünf­ti­ger wirt­schaft­li­cher Grund für den Wech­sel nachgewiesen.

Pra­xis-Bei­spiel:
Der Steu­er­pflich­ti­ge hat­te sei­ne Wahl zwi­schen Ein­nah­men-Über­schuss-Rech­nung und Bilan­zie­rung getrof­fen, indem er eine Eröff­nungs­bi­lanz auf­stell­te, sei­ne Buch­füh­rung ein­rich­te­te und einen Jah­res­ab­schluss erstellt hat. In 2019 fand eine Außen­prü­fung statt. Infol­ge­des­sen änder­te das Finanz­amt den Bescheid über die geson­der­te Fest­stel­lung von Besteue­rungs­grund­la­gen und stell­te einen Gewinn in Höhe von 33.472,70 € fest. Den Gewer­be­steu­er­mess­be­scheid änder­te das FA nach § 35b Abs. 1 Satz 1 des Gewer­be­steu­er­ge­set­zes und setz­te einen Gewer­be­steu­er­mess­be­trag in Höhe von 311 € fest. Der Klä­ger leg­te dage­gen Ein­spruch ein und reich­te zur Begrün­dung eine geän­der­te Gewinn­ermitt­lung in Form einer Ein­nah­men-Über­schuss-Rech­nung nebst Über­gangs­ge­winn­ermitt­lung vor. Hier­aus ergab sich ein Gewinn aus Gewer­be­be­trieb von 21.809,24 €. Das Finanz­ge­richt hat­te die Ände­rung der Gewinn­ermitt­lungs­art zuge­las­sen, sodass die zusätz­li­che Steu­er­be­las­tung kom­pen­siert wer­den konnte.

Das Finanz­amt war mit die­ser Ent­schei­dung nicht ein­ver­stan­den und hat Revi­si­on ein­ge­legt. Der BFH gab der Revi­si­on des Finanz­amts statt. Der Steu­er­pflich­ti­ge hat­te sei­ne Wahl für die Bilan­zie­rung getrof­fen, indem er eine Eröff­nungs­bi­lanz auf­stell­te, eine Buch­füh­rung ein­rich­te­te und einen Jah­res­ab­schluss erstell­te. Die­se Wahl ist bin­dend und kann nicht auf der Grund­la­ge von § 177 Abs. 1 AO geän­dert wer­den, da die­se Vor­schrift kei­ne eigen­stän­di­ge Recht­fer­ti­gung für eine sol­che Ände­rung bie­tet. Außer­dem gibt es kei­ne ver­fas­sungs­recht­li­chen Grün­de, die eine Ände­rung der Gewinn­ermitt­lungs­me­tho­de recht­fer­ti­gen wür­den. Das Gleich­heits­prin­zip und das Rechts­staats­prin­zip wer­den nicht ver­letzt, indem der Steu­er­pflich­ti­ge an sei­ne ursprüng­li­che Wahl gebun­den bleibt.

Quelle:BFH | Urteil | X R 1/23 | 13-02-2025