Schenkt ein Steu­er­pflich­ti­ger einen Mit­ei­gen­tums­an­teil an einem Ver­mie­tungs­ob­jekt, ohne dass er ein Finan­zie­rungs­dar­le­hen antei­lig mit­über­trägt, kann er die Schuld­zin­sen künf­tig nur noch antei­lig ent­spre­chend sei­nem ver­blie­be­nen Mit­ei­gen­tums­an­teil abziehen.

Pra­xis-Bei­spiel:
Der Allein­ei­gen­tü­mer hat­te ein Miet­wohn­grund­stück erwor­ben und zur Finan­zie­rung ein Dar­le­hen auf­ge­nom­men. In 2019 über­trug er mit nota­ri­el­lem Ver­trag einen ideel­len 2/5-Mit­ei­gen­tums­an­teil im Wege einer vor­weg­ge­nom­me­nen Erb­fol­ge auf sei­nen Sohn. Die Besitz­über­ga­be erfolg­te am 1.7.2019. Im nota­ri­el­len Ver­trag hieß es, dass die Grund­schuld vom Erwer­ber ent­spre­chend sei­nem Mit­ei­gen­tums­an­teil zur ding­li­chen Haf­tung über­nom­men wird. Zu einer Schuld­über­nah­me bzw. einem Schuld­bei­tritt gegen­über der Bank ist es hin­ge­gen nicht gekommen.

In der Fest­stel­lungs­er­klä­rung 2020 für die Grund­stücks­ge­mein­schaf­t/­Ver­mie­tungs-GbR, die ab dem 1.7.2019 besteht, mach­te die GbR Dar­le­hens­zin­sen aus den Dar­le­hen des Vaters in Höhe von 59.855,01 € als Son­der­wer­bungs­kos­ten gel­tend. Das Finanz­amt erkann­te nur 3/5 der Zin­sen = 35.913,01 € ent­spre­chend dem Mit­ei­gen­tums­an­teil des Vaters an. Die Zin­sen behan­del­te er antrags­ge­mäß als Son­der­wer­bungs­kos­ten. Die übri­gen Zin­sen blie­ben unbe­rück­sich­tigt. Hier­ge­gen leg­te die GbR Ein­spruch ein, den das Finanz­amt als unbe­grün­det zurückwies.

Das Finanz­ge­richt wies die Kla­ge ab. Über­trägt der Grund­stücks­ei­gen­tü­mer ein Grund­stück unter Zurück­be­hal­tung der Dar­le­hens­ver­pflich­tung schenk­wei­se auf sei­ne Kin­der, so ver­lie­ren die Schul­den den Bezug zum Objekt und gehen in den pri­va­ten Bereich über, der nicht mit den Ein­künf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung im wirt­schaft­li­chen Zusam­men­hang steht. Begrün­dung: Da das bei der Bank auf­ge­nom­me­ne Dar­le­hen der Finan­zie­rung des gesam­ten Gebäu­des dien­te, wird mit der Über­tra­gung eines Mit­ei­gen­tums­an­teils auf den Sohn der Finan­zie­rungs­zu­sam­men­hang des Dar­le­hens mit dem Gebäu­de antei­lig zu dem über­tra­ge­nen Mit­ei­gen­tums­an­teil gelöst. Der Vater hat inso­weit eine kre­dit­fi­nan­zier­te Schen­kung vor­ge­nom­men, was zur Fol­ge hat, dass die Dar­le­hens­zin­sen vom Vater von die­sem Zeit­punkt an nicht mehr abge­zo­gen wer­den kön­nen. Ein Abzug beim Sohn kommt eben­so wenig in Betracht, weil die­ser die Dar­le­hens­zin­sen weder gezahlt noch der Bank geschul­det hat.

Hin­weis: Das Finanz­ge­richt hat die Revi­si­on im Hin­blick auf die Fra­ge zuge­las­sen, ob es sach­lich gerecht­fer­tigt ist, den Sach­ver­halt anders zu behan­deln als bei Ein­künf­ten aus Gewer­be­be­trieb. Die Revi­si­on wur­de ein­ge­legt und ist beim BFH unter dem Az. IX R 2/24 anhän­gig. Gegen ver­gleich­ba­re Fäl­le soll­te Ein­spruch ein­ge­legt und eine Aus­set­zung des Ver­fah­rens bean­tragt werden.

Quelle:Finanzgerichte | Beschluss | FG Nie­der­sach­sen, 3 K 162/23 | 12-12-2023