Darf der Arbeit­neh­mer die Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­ein­rich­tun­gen sei­nes Arbeit­ge­bers kos­ten­los auch pri­vat nut­zen, ist der geld­wer­te Vor­teil gem. § 3 Nr. 45 EStG steu­er­frei. Erstat­tet der Arbeit­ge­ber sei­nem Arbeit­neh­mer Auf­wen­dun­gen für betrieb­li­che Gesprä­che, die die­ser von sei­nem eige­nen Pri­vat­an­schluss geführt hat, darf er die tat­säch­li­chen Kos­ten bzw. einen steu­er­lich zuläs­si­gen Pau­schal­be­trag erstatten.

Der Arbeit­ge­ber ent­schei­det, ob und in wel­chem Umfang sein Arbeit­neh­mer den betrieb­li­chen Tele­fon­an­schluss für pri­va­te Zwe­cke nut­zen darf. Ins­be­son­de­re bei einem Ehe­gat­ten-Arbeits­ver­hält­nis soll­ten hier­bei kla­re Ver­ein­ba­run­gen getrof­fen wer­den. Darf der Arbeit­neh­mer-Ehe­gat­te das betrieb­li­che Tele­fon steu­er­frei pri­vat nut­zen, redu­ziert sich der Bedarf für wei­te­re pri­va­te Tele­fo­na­te erheb­lich. Das bedeu­tet dann, dass der Unter­neh­mer für sei­ne eige­nen pri­va­ten Tele­fo­na­te nur noch einen gering­fü­gi­gen Betrag anzu­set­zen braucht.

Arbeit­ge­ber wen­den ihren Arbeit­neh­mern eben­falls einen geld­wer­ten Vor­teil zu, wenn sie ihnen erlau­ben, betrieb­li­che Per­so­nal Com­pu­ter und Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­ge­rä­te pri­vat zu nut­zen. Die­ser geld­wer­te Vor­teil ist gemäß § 3 Nr. 45 EStG lohn­steu­er­frei. § 3 Nr. 45 EStG gilt für alle Daten­ver­ar­bei­tungs­ge­rä­te. Auch die pri­va­te Nut­zung von Soft­ware (Sys­tem­pro­gram­men und Anwen­dungs­pro­gram­men), die der Arbeit­ge­ber kos­ten­los oder ver­bil­ligt sei­nem Arbeit­neh­mer zur Nut­zung auf dem eige­nen PC über­lässt, ist steu­er­frei. Es spielt also kei­ne Rol­le, ob sich die Soft­ware auf dem Com­pu­ter des Arbeit­ge­bers oder Arbeit­neh­mers befin­det. Das gilt aller­dings nur für die Soft­ware, die im Unter­neh­men des Arbeit­ge­bers ein­ge­setzt wird.

Vor­teil­haf­te Gestal­tung der betrieb­li­chen Tele­fon­nut­zung durch Arbeitnehmer
Arbeit­neh­mer dür­fen den betrieb­li­chen Tele­fon­an­schluss steu­er­frei nut­zen. Das gilt auch für die Über­las­sung eines betrieb­li­chen Han­dys. Das bedeu­tet, dass der Han­dy­ver­trag auf den Namen des Unter­neh­mens abge­schlos­sen wer­den muss. In die­sem Fall sind die Pri­vat­ge­sprä­che des Arbeit­neh­mers immer steu­er­frei, und zwar auch dann, wenn der Arbeit­neh­mer das Han­dy fast aus­schließ­lich pri­vat nutzt. Auf­zeich­nun­gen über den Umfang der pri­va­ten Gesprä­che sind des­halb nicht erforderlich.

Alter­na­ti­ve Vari­an­te: Tele­fo­niert der Arbeit­neh­mer, weil er oft im Home­of­fice arbei­tet, aus beruf­li­chen Grün­den häu­fig von zu Hau­se aus, kann der Arbeit­ge­ber den Tele­fon­an­schluss in der Woh­nung sei­nes Arbeit­neh­mers als sei­nen betrieb­li­chen Tele­fon­an­schluss instal­lie­ren bzw. auf sei­nen Namen ummel­den. Die Tele­fon­ge­sell­schaft rech­net dann unmit­tel­bar mit dem Unter­neh­mer ab, der die Kos­ten zu 100% als Betriebs­aus­ga­ben abzieht. Die pri­va­te Nut­zung durch den Arbeit­neh­mer ist unab­hän­gig von der Höhe gem. § 3 Nr. 45 EStG lohnsteuerfrei.

Betrieb­li­ches Mobil­te­le­fon dem Arbeit­neh­mer über­las­sen: Die bes­se­re und auch ein­fachs­te Lösung ist, wenn der Unter­neh­mer sei­nem Arbeit­neh­mer ein betrieb­li­ches Mobil­te­le­fon zur Nut­zung über­lässt. Eine even­tu­el­le pri­va­te Nut­zung schränkt weder den Betriebs­aus­ga­ben­ab­zug ein, noch muss der Arbeit­neh­mer die­sen Vor­teil als Sach­be­zug versteuern.

Der Unter­neh­mer zieht sei­ne Auf­wen­dun­gen für einen betrieb­li­chen Inter­net­an­schluss zu 100% als Betriebs­aus­ga­ben ab. Eine pri­va­te Nut­zung des Inter­net­an­schlus­ses durch Arbeit­neh­mer ist gem. § 3 Nr. 45 EStG steu­er­frei. Über­nimmt der Unter­neh­mer ganz oder teil­wei­se die Kos­ten für den Inter­net­an­schluss des Arbeit­neh­mers in des­sen Woh­nung, han­delt es sich um steu­er­pflich­ti­gen Arbeits­lohn, den der Unter­neh­mer gem. § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG

  • pau­schal mit 25% ver­steu­ern kann,
  • wenn er die Kos­ten zusätz­lich zum nor­ma­len Arbeits­lohn über­nimmt (bei einer Gehalts­um­wand­lung schei­det die pau­scha­le Besteue­rung aus).

In die pau­scha­le Ver­steue­rung dür­fen sowohl die Über­nah­me der (ein­ma­li­gen) Kos­ten des Inter­net­zu­gangs als auch für die Über­nah­me der lau­fen­den Kos­ten der Inter­net­nut­zung ein­be­zo­gen werden.

Umsatz­steu­er: Soweit Arbeit­neh­mer das Inter­net kos­ten­los für pri­va­te Zwe­cke nut­zen, han­delt es sich um einen geld­wer­ten Vor­teil, der lohn­steu­er­frei ist. Die­se Steu­er­frei­heit bezieht sich auf die Nut­zung der Gerä­te und auf die lau­fen­den Kos­ten und Gebüh­ren. Eine ent­spre­chen­de Befrei­ung bei der Umsatz­steu­er gibt es aller­dings nicht. Eine unent­gelt­li­che Leis­tung an den Arbeit­neh­mer ist nach § 3 Abs. 9a UStG einer ent­gelt­li­chen Leis­tung gleich­ge­stellt. Umsatz­steu­er fällt aber nur an, wenn es sich nicht um Auf­merk­sam­kei­ten (bis maxi­mal 60 €) han­delt. Wenn man davon aus­geht, dass es sich bei der kos­ten­lo­sen Inter­net­nut­zung durch den Arbeit­neh­mer um eine Auf­merk­sam­keit han­delt, braucht kei­ne Umsatz­steu­er berech­net zu wer­den. Wenn der Unter­neh­mer das Risi­ko einer Aus­ein­an­der­set­zung mit dem Finanz­amt nicht ein­ge­hen will, kann er die Bemes­sungs­grund­la­ge, die ohne­hin gering ist, schätzen.

Tipp: Um nicht in jedem Monat klei­ne Beträ­ge buchen zu müs­sen, kön­nen die Beträ­ge auch zu einem Jah­res­be­trag zusam­men­ge­fasst werden.

Quelle:EStG | Gesetz­li­che Rege­lung | § 3 Nr. 45 | 25-06-2026