Nach der EU-Richt­li­nie zur Ent­gelt­trans­pa­renz sind die EU-Mit­glied­staa­ten ver­pflich­tet, die­se bis zum 7.6.2026 in natio­na­les Recht umzu­set­zen. Die Bun­des­re­gie­rung beab­sich­tigt die EU-Ent­gelt­trans­pa­renz­richt­li­nie aller­dings erst bis Anfang 2027 in deut­sches Recht umzu­set­zen und lässt somit die vor­ge­ge­be­ne Frist bis zum 7.6.2026 ver­strei­chen. Da die Ent­gelt­trans­pa­renz-Richt­li­nie exis­tent ist, ist sie auch ohne ein natio­na­les Umset­zungs­ge­setz zu beachten.

Die Maß­ga­ben und Sank­tio­nen, die die EU-Richt­li­nie vor­se­hen, sind schon lan­ge bekannt. Sie gehen weit über die bis­he­ri­gen gesetz­li­chen Anfor­de­run­gen des seit 2017 bestehen­den Ent­gelt­trans­pa­renz­ge­set­zes hin­aus. Laut Bun­des­fa­mi­li­en­mi­nis­te­ri­um soll die Richt­li­nie "auf das Not­wen­di­ge beschränkt, mög­lichst büro­kra­tie­arm und wirk­sam" umge­setzt wer­den. Ange­sichts der wirt­schaft­li­chen Lage ver­schie­be man den Fahr­plan dafür "maß­voll nach hin­ten". Das Inkraft­tre­ten ist für Anfang 2027 geplant. Es ist vor­ge­se­hen, dass Berichts­pflicht und Aus­kunfts­an­spruch erst­mals zum Juni 2028 fäl­lig wer­den sollen.

Ob die EU even­tu­ell ein Ver­trags­ver­let­zungs­ver­fah­ren ein­lei­ten wird, ist der­zeit noch offen. Die ver­spä­te­te Umset­zung in natio­na­les Recht sorgt aller­dings für Unsi­cher­heit und schützt Arbeit­ge­ber nicht vor den Anfor­de­run­gen der Richt­li­nie, denn auch ohne ein natio­na­les Umset­zungs­ge­setz kann die EU-Richt­li­nie unmit­tel­ba­re Aus­wir­kun­gen ent­fal­ten. So gilt die EU-Richt­li­nie ab dem 8. Juni 2026 für öffent­li­che Arbeit­ge­ber direkt. Für pri­va­te Arbeit­ge­ber gilt, dass sich Beschäf­tig­te (solan­ge die EU-Richt­li­nie nicht in deut­sches Recht umge­setzt ist) gegen­über einem pri­va­ten Arbeit­ge­ber nicht auf sie beru­fen kön­nen. Den­noch wird man davon aus­ge­hen kön­nen, dass deut­sche Gerich­te das bestehen­de Recht richt­li­ni­en­kon­form (im Sin­ne der EU-Ent­gelt­trans­pa­renz­richt­li­nie) stren­ger aus­le­gen werden. 

Unter­neh­men soll­ten daher im eige­nen Inter­es­se nicht auf die natio­na­le Umset­zung der Richt­li­nie war­ten. Es ist viel­mehr sinn­voll, die inter­nen Ent­gelt­struk­tu­ren zu prü­fen und an die EU-Vor­ga­ben anzu­pas­sen, sodass eine Benach­tei­li­gung wegen des Geschlechts aus­ge­schlos­sen ist. Unab­hän­gig davon, wie die Aus­kunfts- und Berichts­pflich­ten kon­kret aus­ge­stal­tet und die Höhe der Sank­tio­nen gere­gelt wer­den oder ob eine mög­li­che Pri­vi­le­gie­rung tarif­ge­bun­de­ner Arbeit­ge­ber in einem natio­na­len Umset­zungs­ge­setz erfolgt, gibt die EU-Richt­li­nie fol­gen­de Anfor­de­run­gen vor:

Vor­ga­ben für mehr Lohn­trans­pa­renz laut EU-Richtlinie:
Lohn­trans­pa­renz für Bewer­ber: Arbeit­ge­ber müs­sen Bewer­ber künf­tig früh­zei­tig über das Ein­stiegs­ge­halt, des­sen Span­ne und etwa­ige ein­schlä­gi­ge Tarif­re­ge­lun­gen infor­mie­ren – bei­spiels­wei­se in der Stel­len­aus­schrei­bung oder vor dem Vor­stel­lungs­ge­spräch. Die Fra­ge nach dem Gehalt im lau­fen­den oder in frü­he­ren Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­sen darf nicht mehr gestellt werden.

Aus­kunfts­recht für Arbeit­neh­mer: Das Aus­kunfts­recht gibt Arbeit­neh­mern die Mög­lich­keit, von ihrem Arbeit­ge­ber Aus­kunft über ihr indi­vi­du­el­les Ein­kom­men und über die durch­schnitt­li­chen Ein­kom­men zu ver­lan­gen – auf­ge­schlüs­selt nach Geschlecht und Grup­pen von Arbeit­neh­mern, die glei­che oder gleich­wer­ti­ge Arbeit verrichten.

Bericht­erstat­tung über das geschlechts­spe­zi­fi­sche Lohn­ge­fäl­le: Arbeit­ge­ber mit min­des­tens 100 Beschäf­tig­ten müs­sen Infor­ma­tio­nen über das Lohn­ge­fäl­le zwi­schen Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mern ver­öf­fent­li­chen. In einer ers­ten Pha­se wer­den Arbeit­ge­ber mit min­des­tens 250 Beschäf­tig­ten jähr­lich und Arbeit­ge­ber mit 150 bis 249 Beschäf­tig­ten alle drei Jah­re Bericht erstat­ten müs­sen. Ab fünf Jah­ren nach Ablauf der Frist für die Umset­zung der Richt­li­nie müs­sen Arbeit­ge­ber mit 100 bis 149 Beschäf­tig­ten eben­falls alle drei Jah­re Bericht erstatten.

Gemein­sa­me Ent­gelt­be­wer­tung: Wenn die Ent­gelt­be­richt­erstat­tung ein geschlechts­spe­zi­fi­sches Lohn­ge­fäl­le von min­des­tens fünf Pro­zent ergibt und der Arbeit­ge­ber das Gefäl­le nicht anhand objek­ti­ver geschlechts­neu­tra­ler Fak­to­ren recht­fer­ti­gen kann, muss er in Zusam­men­ar­beit mit dem Betriebs­rat eine Ent­gelt­be­wer­tung vornehmen.

Ent­schä­di­gung für Arbeit­neh­mer: Arbeit­neh­mer, die geschlechts­spe­zi­fi­scher Lohn­dis­kri­mi­nie­rung aus­ge­setzt sind, sol­len eine Ent­schä­di­gung erhal­ten, ein­schließ­lich der voll­stän­di­gen Nach­zah­lung des Ent­gelts und der damit ver­bun­de­nen Boni oder Sachleistungen.

Beweis­last des Arbeit­ge­bers: Grund­sätz­lich obliegt es dem Arbeit­ge­ber und nicht der dem Arbeit­neh­mer, nach­zu­wei­sen, dass es kei­ne Dis­kri­mi­nie­rung in Bezug auf das Ent­gelt gege­ben hat.

Sank­tio­nen ein­schließ­lich Geld­stra­fen: Die Mit­glied­staa­ten soll­ten spe­zi­fi­sche Sank­tio­nen für Ver­stö­ße gegen den Grund­satz des glei­chen Ent­gelts (auch Min­dest­geld­stra­fen) festlegen.

Sam­mel­kla­gen: Vor­ge­se­hen ist zudem, dass Gleich­be­hand­lungs­stel­len und Arbeit­neh­mer­ver­tre­ter im Namen von Arbeit­neh­mern in Gerichts- oder Ver­wal­tungs­ver­fah­ren tätig wer­den und bei Sam­mel­kla­gen auf glei­ches Ent­gelt feder­füh­rend sein können.

Quelle:Sonstige | Sons­ti­ge | EU Pay Trans­pa­ren­cy Direc­ti­ve – 2023/970/EU, EUPTD | 25-06-2026