Sach­zu­wen­dun­gen und Geschen­ke des Arbeit­ge­bers an sei­ne Arbeit­neh­mer, die im gesell­schaft­li­chen Ver­kehr übli­cher­wei­se aus­ge­tauscht wer­den und zu kei­ner ins Gewicht fal­len­den Berei­che­rung der Arbeit­neh­mer füh­ren, sind lohn­steu­er­freie Auf­merk­sam­kei­ten. Die Finanz­ver­wal­tung geht von einer nicht ins Gewicht fal­len­den und damit lohn­steu­er­frei­en Berei­che­rung aus, wenn die Sach­zu­wen­dung nicht mehr als 60 € (brut­to) beträgt. Hier­zu gehö­ren z. B. Blu­men, Genuss­mit­tel, Bücher oder Ton­trä­ger, die dem Arbeit­neh­mer oder in sei­nem Haus­halt leben­den Ange­hö­ri­gen auf­grund eines beson­de­ren per­sön­li­chen Ereig­nis­ses zuge­wen­det wer­den, z. B. anläss­lich eines Geburts­tags, einer Hoch­zeit, der Geburt eines Kin­des, einer Tau­fe, Kom­mu­ni­on oder Konfirmation.

Kein Arbeits­lohn, also lohn­steu­er- und sozi­al­ver­si­che­rungs­frei sind außerdem
•    Bewir­tungs­kos­ten, die bei einem Geschäfts­es­sen auf den Arbeit­neh­mer entfallen
•    Geträn­ke und Genuss­mit­tel, die der Arbeit­ge­ber sei­nen Arbeit­neh­mern zum Ver­zehr im Betrieb kos­ten­los bzw. teil­wei­se kos­ten­los überlässt
•    Spei­sen anläss­lich oder wäh­rend eines außer­ge­wöhn­li­chen Arbeits­ein­sat­zes, wenn der Betrag je Arbeit­neh­mer und Anlass 60 € brut­to nicht übersteigt

Außer­dem kön­nen Auf­wen­dun­gen für 2 Betriebs­ver­an­stal­tun­gen pro Jahr als Betriebs­aus­ga­ben abge­zo­gen wer­den und sind beim Arbeit­neh­mer lohn­steu­er- und sozi­al­ver­si­che­rungs­frei frei, soweit die Kos­ten je Arbeit­neh­mer und Betriebs­ver­an­stal­tung nicht mehr als 110 € (brut­to ein­schließ­lich Umsatz­steu­er) betragen.

Hin­weis: Ist das Geschenk an den Arbeit­neh­mer kei­ne Auf­merk­sam­keit, liegt in der Regel ein steu­er­pflich­ti­ger geld­wer­ter Vor­teil vor. Anstel­le des indi­vi­du­el­len Steu­er­sat­zes kann die Sach­zu­wen­dung pau­schal mit 30% ver­steu­ert wer­den, wenn die übri­gen Vor­aus­set­zun­gen vorliegen.

Quelle:Lohnsteuer-Richtlinie | Gesetz­li­che Rege­lung | R 19.6 LStR 2023 | 05-04-2023