Ent­nah­men zur Beglei­chung von Erb­schaft- oder Schen­kung­steu­er für Mit­un­ter­neh­mer­an­tei­le sind begüns­tigt. Das gilt auch, wenn es sich um Teil­über­tra­gun­gen han­delt (§ 34a Abs. 4 Satz 3 EStG). Eine nach­träg­li­che Her­ab­set­zung der Steu­er wirkt sich nicht auf die ursprüng­li­che Begüns­ti­gung aus.

Pra­xis-Bei­spiel:
Ein Kom­man­di­tist einer KG erwarb wei­te­re Kom­man­dit­an­tei­le durch Ver­mächt­nis und Schen­kung. Im Jahr 2017 zahl­te er hier­für Erb­schaft­steu­er in Höhe von 1.760.986 € und Schen­kung­steu­er in Höhe von 7.597.580 €. Davon ent­fie­len 7.314.241 € auf Antei­le an der KG und der Ver­wal­tungs-GmbH (Son­der­be­triebs­ver­mö­gen) sowie 282.854 € auf Antei­le an der Her­stel­lungs-GmbH & Co. KG und der Her­stel­lungs-GmbH. Die Zah­lun­gen erfolg­ten durch Ent­nah­men von sei­nem Pri­vat­kon­to bei der KG. Das Finanz­amt berück­sich­tig­te zunächst nur die Erb­schaft­steu­er als begüns­tig­te Ent­nah­me. Nach nach­träg­li­chen Steu­er­her­ab­set­zun­gen im Jahr 2021 redu­zier­te es den begüns­tig­ten Betrag wei­ter auf 451.650 €. Der Klä­ger klag­te auf Fest­stel­lung eines begüns­tig­ten Betrags von 9.358.081 €.

Die Ent­nah­men zur Beglei­chung der Erb­schaft- und Schen­kung­steu­er in Höhe von 9.075.227 € sind nach Auf­fas­sung des Finanz­ge­richts Müns­ter nach § 34a Abs. 4 Satz 3 EStG begüns­tigt. Eine Ent­nah­me ist ein tat­säch­li­cher, zeit­punkt­be­zo­ge­ner Vor­gang, der weder rück­be­zo­gen noch rück­gän­gig gemacht wer­den kann. Nach­träg­li­che Ände­run­gen der Steu­er­be­schei­de haben daher kei­nen Ein­fluss auf die im Jahr 2017 getä­tig­ten Entnahmen.

Von der Begüns­ti­gung wird auch die Über­tra­gung von Tei­len eines Mit­un­ter­neh­mer­an­teils erfasst. Der Wort­laut des § 34a Abs. 4 Satz 3 EStG ist hier zwar nicht ein­deu­tig, jedoch spre­chen Sinn und Zweck der Norm, die eine Erleich­te­rung der Unter­neh­mens­nach­fol­ge und die Ver­mei­dung einer Nach­ver­steue­rung bei Liqui­di­täts­zwang beinhal­ten, für die­se Aus­le­gung. Dies gilt auch für die Über­tra­gung von Son­der­be­triebs­ver­mö­gen, wie bei dem Geschäfts­an­teil an der Ver­wal­tungs-GmbH, da die­ses Son­der­be­triebs­ver­mö­gen funk­tio­nal wesent­li­ches Betriebs­ver­mö­gen der KG darstellt.

Nicht begüns­tigt sind hin­ge­gen Ent­nah­men zur Beglei­chung der Erb­schaft- oder Schen­kung­steu­er für die Über­tra­gung eines ande­ren Betriebs­ver­mö­gens. Die Ent­nah­me für die Schen­kung­steu­er in Höhe von 282.854 €, die auf den Erwerb von Antei­len an der Her­stel­lungs-GmbH & Co. KG und der Her­stel­lungs-GmbH ent­fiel, ist daher nicht pri­vi­le­giert, da es sich hier­bei um einen ande­ren Mit­un­ter­neh­mer­an­teil handelt. 

Wich­tig! Eine Ent­nah­me ist ein tat­säch­li­cher Vor­gang, des­sen Zweck im Zeit­punkt der Zah­lung maß­geb­lich ist und nicht nach­träg­lich durch Steu­er­erstat­tun­gen geän­dert wer­den kann.

Hin­weis: Das Finanz­ge­richt hat die Revi­si­on wegen grund­sätz­li­cher Bedeu­tung zuge­las­sen (Az. des BFH: IV R 11/26).

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Müns­ter, 13 K 3816/19 F | 29-10-2026