Der Bun­des­fi­nanz­hof hat ent­schie­den, dass die ers­te Tätig­keits­stät­te eines Pilo­ten auch ein in der Park­po­si­ti­on ste­hen­des Flug­zeug am Stationierungs­flughafen umfasst.

Fahrt­kos­ten zwi­schen Woh­nung und ers­ter Tätig­keits­stät­te wer­den grund­sätz­lich nur in Höhe von 0,38 € (bis Ende 2025 = 0,30 €) je Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter als Wer­bungs­kos­ten (Ent­fer­nungs­pau­scha­le) berück­sich­tigt. Auf­wen­dun­gen für ande­re beruf­li­che Fahr­ten kön­nen mit den tat­säch­li­chen Kos­ten oder bei Nut­zung des eige­nen Kraft­fahr­zeugs pau­scha­liert mit 0,30 € je Kilo­me­ter (nach soge­nann­ten Dienst­rei­se­grund­sät­zen) gel­tend gemacht wer­den. Nach der Recht­spre­chung des BFH knüpft das Vor­lie­gen einer ers­ten Tätig­keits­stät­te an eine orts­fes­te betrieb­li­che Ein­rich­tung an, in der der Steu­er­pflich­ti­ge jeden­falls einen nicht nur unbe­deu­ten­den Teil sei­ner arbeits­ver­trag­lich geschul­de­ten beruf­li­chen Tätig­keit erbringt.

Pra­xis-Bei­spiel:
Ein ange­stell­ter Pilot mach­te Auf­wen­dun­gen für die Fahr­ten von sei­ner Woh­nung zu sei­nem Sta­tio­nie­rungs­flug­ha­fen nach den Grund­sät­zen für Dienst­rei­sen mit der Begrün­dung gel­tend, dass der Flug­ha­fen nicht sei­ne ers­te Tätig­keits­stät­te sei. Er sei auf dem (orts­fes­ten) Flug­ha­fen nur in unbe­deu­ten­dem Umfang tätig gewe­sen. Tat­säch­lich habe er sei­ne Tätig­keit nur im Flug­zeug aus­ge­übt, was kei­ne orts­fes­te betrieb­li­che Ein­rich­tung dar­stel­le. Die­ser Argu­men­ta­ti­on ist weder das Finanz­amt noch das Finanz­ge­richt gefolgt. Auch die Revi­si­on des Klä­gers war erfolglos.

Der BFH hat ent­schie­den, dass ein Flug­zeug grund­sätz­lich kei­ne orts­fes­te betrieb­li­che Ein­rich­tung dar­stellt. Es ist auch zutref­fend, dass der Pilot auf dem Flug­ha­fen­ge­län­de bzw. im Flug­ha­fen­ge­bäu­de nur in gerin­gem Umfang tätig gewor­den ist. Aber: Die orts­fes­te Tätig­keits­stät­te eines Pilo­ten umfasst nicht nur das Flug­ha­fen­ge­län­de mit den auf­ste­hen­den Gebäu­den, son­dern auch ein dort in der Park­po­si­ti­on ste­hen­des Flug­zeug. Denn erst mit dem Ver­las­sen der Park­po­si­ti­on geht das Flug­zeug in den Flug­be­trieb über und löst sich aus dem Zurech­nungs­zu­sam­men­hang mit dem Flughafengelände.

Der Klä­ger war wäh­rend sei­nes Auf­ent­halts in der Park­po­si­ti­on in dem Flug­zeug unstrei­tig in hin­rei­chen­dem Umfang als Pilot beruf­lich tätig gewor­den. So hat­te er in die­ser Pha­se (aus dem Cock­pit) ins­be­son­de­re den Tank­vor­gang zu orga­ni­sie­ren und zu über­wa­chen sowie umfang­rei­che flug­vor­be­rei­ten­de Sicher­heits- und Funk­ti­ons­kon­trol­len zur Fest­stel­lung der Flug­taug­lich­keit des Flug­zeugs durch­zu­füh­ren. Somit war der Klä­ger in einer orts­fes­ten Ein­rich­tung tätig, sodass sei­ne Fahrt­auf­wen­dun­gen nur in Höhe der Ent­fer­nungs­pau­scha­le als Wer­bungs­kos­ten berück­sich­tigt wer­den können.

Quelle:BFH | Urteil | VI R 4/25 | 08-09-2026