Für den Ver­an­la­gungs­zeit­raum der Tren­nung ist der Abzug von Unter­halts­leis­tun­gen an den dau­ernd getrennt­le­ben­den Ehe­gat­ten als Son­der­aus­ga­ben nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG aus­ge­schlos­sen, selbst wenn die Ehe­gat­ten die Ein­zel­ver­an­la­gung wählen.

Pra­xis-Bei­spiel:
Der Klä­ger war ver­hei­ra­tet, leb­te jedoch dau­er­haft von sei­ner Ehe­frau getrennt. Er reich­te sei­ne Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung ein und bean­trag­te eine Ein­zel­ver­an­la­gung. Dabei mach­te er Unter­halts­leis­tun­gen an sei­ne getrennt­le­ben­de Ehe­frau als Son­der­aus­ga­ben gel­tend. Das Finanz­amt ver­an­lag­te den Klä­ger ein­zeln und ließ die gel­tend gemach­ten Unter­halts­auf­wen­dun­gen nicht zum Abzug zu.

Das Finanz­ge­richt Nie­der­sach­sen hat die Kla­ge als unbe­grün­det abge­wie­sen. Der Son­der­aus­ga­ben­ab­zug für Unter­halts­leis­tun­gen ist im Ver­an­la­gungs­zeit­raum der Tren­nung aus­ge­schlos­sen. Die­se Ein­schrän­kung ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Vor­schrift sowie dem sys­te­ma­ti­schen Vor­rang der Rege­lun­gen über die Ehe­gat­ten­be­steue­rung. Im Jahr der Tren­nung besteht für die Ehe­gat­ten wei­ter­hin das Wahl­recht zur Zusam­men­ver­an­la­gung mit dem Split­ting­ta­rif. Der maß­geb­li­che Zweck des Real­split­tings ist die Abmil­de­rung des Weg­falls des Split­ting­vor­teils, der im Tren­nungs­jahr noch nicht ein­ge­tre­ten ist.

Die Grund­sät­ze des BFH, wonach die Ehe­gat­ten­be­steue­rung auch im Tren­nungs­jahr die all­ge­mei­ne Vor­schrift über den Unter­halts­ab­zug (§ 33a Abs. 1 EStG) ver­drängt, sind auf Unter­halts­zah­lun­gen nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG zu über­tra­gen. Die Ehe­gat­ten wer­den im Tren­nungs­jahr steu­er­lich als Gemein­schaft des Erwerbs und Ver­brauchs behan­delt, selbst wenn sie die Ein­zel­ver­an­la­gung wählen. 

Ein Wahl­recht zwi­schen Zusam­men­ver­an­la­gung und Real­split­ting ist im Gesetz nicht vor­ge­se­hen. Zudem spricht der Jah­res-Höchst­be­trag in § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG dafür, dass die Vor­schrift erst mit dem Weg­fall des Ehe­gat­ten­wahl­rechts Anwen­dung fin­det. Die Unter­halts­zah­lun­gen des Klä­gers kön­nen auch nicht als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen nach § 33a Abs. 1 EStG berück­sich­tigt werden. 

Aber! Die Revi­si­on wur­de wegen grund­sätz­li­cher Bedeu­tung und zur Fort­bil­dung des Rechts zuge­las­sen. Es ist bis­lang höchst­rich­ter­lich unge­klärt, ob Unter­halts­leis­tun­gen an einen dau­ernd getrennt­le­ben­den Ehe­gat­ten im Jahr der Tren­nung als Son­der­aus­ga­ben abzugs­fä­hig sind, wenn die Ehe­gat­ten die Ein­zel­ver­an­la­gung gewählt haben.

Fazit: Das Finanz­ge­richt Nie­der­sach­sen ver­neint den Son­der­aus­ga­ben­ab­zug für Unter­halts­leis­tun­gen im Tren­nungs­jahr, da das Wahl­recht zur Zusam­men­ver­an­la­gung mit Split­ting­ta­rif wei­ter­hin besteht und die Ehe­gat­ten­be­steue­rung Vor­rang hat. In ver­gleich­ba­ren Fäl­len kann es gege­be­nen­falls sinn­voll sein, Ein­spruch ein­zu­le­gen und eine Aus­set­zung des Ein­spruchs­ver­fah­rens zu bean­tra­gen, bis die Ent­schei­dung des BFH vorliegt.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Nie­der­sach­sen, 9 K 10/26 | 25-08-2026