Im Jah­res­steu­er­ge­setz 2026 soll die Kauf­preis­auf­tei­lung in dem geplan­ten § 6f EStG gesetz­lich gere­gelt wer­den. Wer eine Immo­bi­lie zur Ver­mie­tung oder für den Betrieb kauft, kann steu­er­lich nur den Gebäu­de­an­teil abschreiben.
Aus­gangs­la­ge: Nach stän­di­ger Recht­spre­chung ist ein Gesamt­kauf­preis nach dem Ver­hält­nis der Ver­kehrs­wer­te von Grund und Boden und Gebäu­de auf­zu­tei­len. Eine Auf­tei­lung im Kauf­ver­trag ist grund­sätz­lich zu über­neh­men. Kor­ri­giert wird sie nur, wenn sie die rea­len Wert­ver­hält­nis­se in grund­sätz­li­cher Wei­se ver­fehlt und wirt­schaft­lich nicht halt­bar erscheint.

Die geplan­te Neu­re­ge­lung sieht drei Stu­fen vor

  1. Die Auf­tei­lung im Kauf­ver­trag ist maß­geb­lich, sofern sie die rea­len Wert­ver­hält­nis­se nicht in grund­sätz­li­cher Wei­se ver­fehlt und wirt­schaft­lich halt­bar erscheint.
  2. Ver­hält­nis der Wer­te: Fehlt eine trag­fä­hi­ge Ver­trags­auf­tei­lung, sind Boden- und Gebäu­de­wert geson­dert nach der Immo­bi­li­en­wert­ermitt­lungs­ver­ord­nung (Immo­WertV) zu ermit­teln – ein­schließ­lich ihrer Regeln zur Ver­fah­rens­wahl. Der Kauf­preis wird anschlie­ßend im Ver­hält­nis die­ser Wert­an­tei­le aufgeteilt.
  3. Arbeits­hil­fe mit qua­li­fi­zier­tem Gegen­be­weis: Das BMF ver­öf­fent­licht eine Arbeits­hil­fe. Ihr Ergeb­nis "kann" der Besteue­rung zugrun­de gelegt wer­den. Wer abwei­chen will, muss dies durch ein eigens für die­sen Zweck erstell­tes Gut­ach­ten nachweisen.

Den Rechen­weg zur Ermitt­lung des Boden- und Gebäu­de­wert nach der Immo­bi­li­en­wert­ermitt­lungs­ver­ord­nung wird genau vor­ge­ge­ben. Vom Wert des gesam­ten Objekts wird der Boden­wert nach §§ 40 bis 43 Immo­WertV abge­zo­gen. Anschlie­ßend wer­den beson­de­re objekt­spe­zi­fi­sche Grund­stücks­merk­ma­le (§ 8 Abs. 3 Immo­WertV) wie Bau­schä­den oder ein Wege­recht durch markt­üb­li­che Zu- oder Abschlä­ge beim Boden- oder Gebäu­de­wert­an­teil erfasst. Der Gebäu­de­wert­an­teil darf dabei nicht unter 0 € sin­ken. Die Dif­fe­renz­rech­nung erfolgt auf Ebe­ne der Wer­te, nicht des Kauf­prei­ses. Ein Kauf­preis über oder unter dem ermit­tel­ten Wert wirkt sich daher antei­lig auf Boden und Gebäu­de aus; die Rest­wert­me­tho­de bleibt ausgeschlossen.

Neu ist vor allem, dass die Immo­WertV ver­bind­lich und der Rechen­weg detail­liert vor­ge­ge­ben wird, sodass die Arbeits­hil­fe im Ergeb­nis eine gesetz­li­che Grund­la­ge erhält, sodass nur ein qua­li­fi­zier­tes Gut­ach­ten zu einem ande­ren Wert kom­men kann. Fazit: Die Finanz­äm­ter dürf­ten die Arbeits­hil­fe flä­chen­de­ckend anwen­den, wenn im Ver­trag kei­ne trag­fä­hi­ge Auf­tei­lung erfolgt.

§ 6f EStG-E soll erst­mals für bebau­te Grund­stü­cke gel­ten, die auf­grund eines nach dem Tag der Ver­kün­dung (Ver­öf­fent­li­chung im Bun­des­ge­setz­blatt) rechts­wirk­sam abge­schlos­se­nen obli­ga­to­ri­schen Ver­trags oder gleich­ge­stell­ten Rechts­akts ange­schafft wer­den. Ent­schei­dend ist damit regel­mä­ßig das Datum des nota­ri­el­len Kauf­ver­trags, nicht der Über­gang von Nut­zen und Las­ten. Für frü­he­re Erwer­be bleibt es bei der bis­he­ri­gen Rechtsprechung.

Hin­weis: Das Bun­des­ka­bi­nett hat den Ent­wurf am 12.8.2026 beschlos­sen. Der Bun­des­rat hat am 25.9.2026 Stel­lung genom­men und zu § 6f kei­ne Ände­run­gen ver­langt. Die Vor­schrift gilt für Grund­stü­cke im Betriebs­ver­mö­gen und über § 9 Abs. 5 Satz 2 EStG-E auch für pri­va­te Vermieter.

Fazit: Ein Gegen­be­weis gegen die Arbeits­hil­fe wird vor­aus­sicht­lich nur mit­hil­fe von qua­li­fi­zier­ten Gut­ach­ten mög­lich sein. Die Kauf­preis­auf­tei­lung soll­te daher bereits bei der Vor­be­rei­tung des Kauf­ver­trags erfol­gen, sodass spä­te­re Ein­spruchs­ver­fah­ren ver­mie­den werden. 

Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren: Vor­ge­se­hen ist, das Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren noch 2026 abzu­schlie­ßen. Da die Ver­ab­schie­dung des Jah­res­steu­er­ge­set­zes 2026 im Bun­des­tag für Novem­ber 2026 geplant ist, muss der Bun­des­rat in sei­ner Ple­nar­sit­zung am 20.11. oder 18.12.2026 zustimmen.

Quelle:EStG | Gesetz­vor­ha­ben | § 6f EStG – Ent­wurf des Jah­res­steu­er­ge­set­zes 2026/BT-Drucks. 21/8283 | 15-10-2026