Der Bun­des­fi­nanz­hof hat ent­schie­den, wann ein Dienst­leis­ter als Ver­mitt­ler oder als eigen­stän­di­ger Dienst­leis­ter im Rah­men der Ver­mie­tung von Fahr­zeu­gen tätig ist. Im Mit­tel­punkt stand die Fra­ge, ob die Tätig­kei­ten der Klä­ge­rin (über ihre Inter­net­platt­form) als Ver­mitt­lungs­leis­tung oder als eigen­stän­di­ge Fahr­zeug­ver­mie­tungs­leis­tung zu qua­li­fi­zie­ren sind. Das Finanz­ge­richt hat­te zuvor fest­ge­stellt, dass die Klä­ge­rin als Ver­mie­te­rin auf­trat. Der BFH kor­ri­gier­te die­se Ana­ly­se und stuf­te die Tätig­keit der Klä­ge­rin als Ver­mitt­lungs­tä­tig­keit ein.

Pra­xis-Bei­spiel:
Die Klä­ge­rin hat ihr Unter­neh­men über ihr Inter­net­por­tal von einem Dritt­land aus betrie­ben. Die Kun­den konn­ten über das Inter­net­por­tal Miet­wa­gen ver­schie­de­ner Anbie­ter buchen. Die Inter­net­sei­te der Klä­ge­rin wur­de dem Kun­den nach Anga­be sei­nes Wohn­orts in sei­ner jewei­li­gen Lan­des­spra­che ange­zeigt. Woll­te der Kun­de einen Miet­wa­gen mie­ten, gab er über eine Ein­ga­be­mas­ke alle erfor­der­li­chen Daten ein. Anschlie­ßend erhielt er einen Über­blick über die buch­ba­ren Fahr­zeug­ka­te­go­rien der ein­zel­nen Auto­ver­mie­ter und die jewei­li­gen Prei­se. Nach Ein­ga­be sei­ner Kon­takt- und Zah­lungs­in­for­ma­tio­nen und dem Akzep­tie­ren der All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen (AGB) der Klä­ge­rin konn­te der Kun­de zah­lungs­pflich­tig buchen.

Der BFH beton­te, dass ein Ver­mitt­ler kei­ne "eige­ne Leis­tung" erbringt, wenn die Fahr­zeu­ge, die er ver­mit­telt, nicht von ihm selbst ange­mie­tet wer­den. In die­sem Fall trat die Klä­ge­rin gegen­über den Kun­den aus­drück­lich als Ver­mitt­le­rin auf und orga­ni­sier­te die Reser­vie­rung und admi­nis­tra­ti­ve Abwick­lung im Namen der eigent­li­chen Fahr­zeug­ver­mie­ter. Die ver­trag­li­chen Rege­lun­gen, die fest­leg­ten, dass die Klä­ge­rin ledig­lich als Ver­mitt­le­rin agier­te, waren maß­geb­lich. Der BFH stell­te fest, dass die wirt­schaft­li­che Rea­li­tät der Trans­ak­tio­nen mit die­sen Ver­ein­ba­run­gen über­ein­stimm­te, da die Kun­den der Klä­ge­rin letzt­lich direkt einen Miet­ver­trag mit dem tat­säch­li­chen Ver­mie­ter abschlos­sen. Die Tat­sa­che, dass die Klä­ge­rin vor­ab Zah­lun­gen der Kun­den emp­fing, war für die Ein­ord­nung als Ver­mie­te­rin nicht ausschlaggebend.

Fazit: Der BFH kam somit zu dem Schluss, dass die Klä­ge­rin aus­schließ­lich als Ver­mitt­le­rin tätig war und dass der Fahr­zeug­ver­mie­ter der Leis­tungs­emp­fän­ger und daher der steu­er­pflich­ti­ge Leis­tungs­schuld­ner ist. Das Urteil des Finanz­ge­richts wur­de aufgehoben.

Quelle:BFH | Urteil | V R 17/24 | 20-05-2026