Der Bun­des­fi­nanz­hof hat ent­schie­den, dass Bar­un­ter­halts­leis­tun­gen kein geeig­ne­tes Kri­te­ri­um für die Beur­tei­lung der Haus­halts­auf­nah­me sind. Gesetz­lich fest­ge­legt ist, dass das Kin­der­geld dem­je­ni­gen gezahlt wird, der das Kind in sei­nen Haus­halt auf­ge­nom­men hat.

Pra­xis-Bei­spiel:
Der Klä­ger ist Vater eines fast voll­jäh­ri­gen Soh­nes, für den er das Kin­der­geld bezog. Die Mut­ter des Kin­des wohn­te zunächst im sel­ben Ort in Deutsch­land wie der Klä­ger, wo bei­de den Sohn im Wech­sel­mo­dell betreu­ten. Anfang 2020 ver­leg­te die Mut­ter ihren Wohn­sitz in einen zum Euro­päi­schen Wirt­schafts­raum (EWR) gehö­ren­den Staat, wo sie seit­her wis­sen­schaft­lich tätig ist. Der Sohn ging zusam­men mit sei­ner Mut­ter ins Aus­land und besuch­te dort seit Janu­ar 2021 die Schu­le. Die Feri­en ver­brach­te er beim Vater. Im Jahr 2022 war der Sohn 108 Tage bei sei­nem Vater und 257 Tage bei der Mut­ter. Der Klä­ger zahl­te Unter­halt für den Sohn und über­wies der Mut­ter das Kin­der­geld. Außer­dem über­nahm er unter ande­rem Flug­kos­ten und Kos­ten für Nachhilfeunterricht.

Die Fami­li­en­kas­se hob die Kin­der­geld­fest­set­zung ab April 2022 auf. Sie ging davon aus, dass der Sohn über­wie­gend in den Haus­halt der Mut­ter auf­ge­nom­men wor­den sei und die Mut­ter daher die vor­ran­gig Kin­der­geld­be­rech­tig­te ist. Bei meh­re­ren Kin­der­geld­be­rech­tig­ten kommt es auf die gesetz­lich gere­gel­te Rang­fol­ge an. Im gesetz­lich nicht gere­gel­ten Fall einer annä­hernd gleich­wer­ti­gen Auf­nah­me des Kin­des in die Haus­hal­te der getrennt­le­ben­den Eltern haben die­se unter­ein­an­der den Kin­der­geld­be­rech­tig­ten zu bestim­men. Bei Auf­ent­hal­ten eines Kin­des sowohl in dem Haus­halt des einen als auch des ande­ren Berech­tig­ten ist der Begriff der Haus­halts­auf­nah­me zu kon­kre­ti­sie­ren und für den Fall, dass die Dau­er der Auf­ent­hal­te des Kin­des in den Haus­hal­ten bei­der Eltern­tei­le über einen Besuchs- oder Feri­en­cha­rak­ter hin­aus­geht, ein­schrän­kend aus­zu­le­gen. Aus­schlag­ge­bend ist, wo sich das Kind über­wie­gend auf­hält und sei­nen Lebens­mit­tel­punkt hat. Es ist eine Fra­ge der tat­säch­li­chen Wür­di­gung, ob die jewei­li­ge Auf­ent­halts­dau­er unter Berück­sich­ti­gung der beson­de­ren Umstän­de des Ein­zel­falls (wie zum Bei­spiel ein gemein­sa­mes Sor­ge­recht, eige­nes Kin­der­zim­mer, Mög­lich­keit des Kin­des, den Auf­ent­halt frei zu wäh­len) die Annah­me recht­fer­tigt, dass das Kind sei­nen Lebens­mit­tel­punkt bei bei­den Eltern hat.

Ent­schei­dend sind die tat­säch­li­chen Ver­hält­nis­se und nicht die Vor­stel­lun­gen der Eltern von ihrem Betreu­ungs­mo­dell. Auch der Umfang der von den Eltern erbrach­ten Bar­un­ter­halts­leis­tun­gen ist kein geeig­ne­tes Kri­te­ri­um für die Beur­tei­lung der Haus­halts­auf­nah­me und der Fra­ge, ob sich das Kind über­wie­gend bei einem Eltern­teil auf­ge­hal­ten und dort sei­nen Lebens­mit­tel­punkt gehabt hat. § 64 Abs. 2 und 3 EStG knüpft die Rang­fol­ge der Berech­tig­ten entweder 

  • an die Haus­halts­auf­nah­me als ein Obhuts­ver­hält­nis an oder
  • nur wenn ein sol­ches Ver­hält­nis fehlt an die Höhe der Unterhaltsrente. 

Die vom Finanz­ge­richt berück­sich­tig­ten finan­zi­el­len Leis­tun­gen des Klä­gers sind daher nicht in die Gesamt­wür­di­gung ein­zu­be­zie­hen. Sons­ti­ge beson­de­re Umstän­de, die zuguns­ten des Klä­gers die im Jahr 2022 län­ge­re Auf­ent­halts­dau­er des Soh­nes bei der Mut­ter aus­glei­chen könn­ten, hat das Finanz­ge­richt nicht fest­ge­stellt. Da dem Auf­ent­halt des Soh­nes bei der Mut­ter ein kla­res Über­ge­wicht zukommt, ist eine Haus­halts­auf­nah­me allein bei der Mut­ter anzu­neh­men und ihr Kin­der­geld­an­spruch vorrangig.

Aber! Das Finanz­ge­richt hat nicht näher geprüft, ob der Mut­ter über­haupt ein Anspruch auf deut­sches Kin­der­geld zustand oder ob dem Kin­der­geld­an­spruch des Klä­gers aus­län­di­sche Fami­li­en­leis­tun­gen ent­ge­gen­stan­den. Dies hat das Finanz­ge­richt noch zu klären.

Quelle:BFH | Urteil | III R 8/25 | 08-07-2026