Nutzt der Unter­neh­mer sei­nen Pkw höchs­tens zu 50% für betrieb­li­che Fahr­ten (ein­schließ­lich der Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Betrieb), darf er die 1%-Methode nicht anwen­den. Außer­dem gehört das Fahr­zeug nicht zum not­wen­di­gen Betriebs­ver­mö­gen. Der Unter­neh­mer hat fol­gen­des Wahlrecht:

  • Zuord­nung zum gewill­kür­ten Betriebs­ver­mö­gen = Abzug aller Kfz-Kos­ten und Gewin­n­er­hö­hung in Höhe der Kos­ten, die auf Pri­vat­fahr­ten entfallen
  • Zuord­nung zum Pri­vat­ver­mö­gen = Kos­ten, die auf die betrieb­li­chen Fahr­ten ent­fal­len, sind absetz­bar – ent­we­der pau­schal mit 0,30 € pro gefah­re­nen Kilo­me­ter oder mit den antei­li­gen tat­säch­li­chen Kosten.

Beson­der­hei­ten bei der Zuord­nung von Leasingfahrzeugen
Die 1%-Regelung zur Ermitt­lung des pri­va­ten Nut­zungs­an­teils kann auch bei einem Lea­sing­fahr­zeug nur dann ange­wen­det wer­den, wenn es über­wie­gend betrieb­lich genutzt wird. Der Ver­trag über ein obli­ga­to­ri­sches Nut­zungs­recht an einem frem­den Wirt­schafts­gut kann dem Betrieb eines Nut­zungs­be­rech­tig­ten nur zuge­ord­net wer­den, wenn eine betrieb­li­che Ver­an­las­sung vor­liegt. Dient das obli­ga­to­ri­sche Nut­zungs­recht, wie z. B. der Lea­sing-Ver­trag über ein Kraft­fahr­zeug, sowohl betrieb­li­chen als auch außer­be­trieb­li­chen Zwe­cken, hängt die Zuord­nung des Ver­trags zum Betriebs­ver­mö­gen davon ab, ob die betrieb­li­che oder die außer­be­trieb­li­che Nut­zung überwiegen.

Über­wiegt der außer­be­trieb­li­che bzw. pri­va­te Nut­zungs­zweck, kön­nen die Rech­te aus dem Ver­trag nicht dem not­wen­di­gen Betriebs­ver­mö­gen zuge­ord­net wer­den, weil dies erst bei einem betrieb­li­chen Nut­zungs­an­teil von mehr als 50% ange­nom­men wer­den kann. Somit schei­det die Zuord­nung eines Lea­sing­ver­trags zum gewill­kür­ten Betriebs­ver­mö­gen aus, wenn die betrieb­li­che Nut­zung nicht mehr als 50% beträgt.

Grund­sätz­lich kann ein Nut­zungs­recht als imma­te­ri­el­les Wirt­schafts­gut zwar Gegen­stand einer Sach­ein­la­ge oder eines ori­gi­nä­ren Erwerbs sein. Das setzt jedoch vor­aus, dass es sich um ein Wirt­schafts­gut han­delt, das bei der Gewinn­ermitt­lung durch Betriebs­ver­mö­gens­ver­gleich nach den han­dels­recht­li­chen Grund­sät­zen ord­nungs­mä­ßi­ger Bilan­zie­rung in der Bilanz ange­setzt wer­den darf. Dazu muss jedoch ein kon­kre­ter Wert des imma­te­ri­el­len Wirt­schafts­guts fest­ge­stellt wer­den können.

Das bedeu­tet, dass ein obli­ga­to­ri­sches Nut­zungs­recht nicht bilan­zier­bar ist, wenn dem ein schwe­ben­des Geschäft zugrun­de liegt. Dies gilt ins­be­son­de­re bei fort­lau­fend zeit­raum­be­zo­gen ver­wirk­lich­ten Dau­er­schuld­ver­hält­nis­sen, solan­ge das bestehen­de Gleich­ge­wicht zwi­schen Rech­ten und Pflich­ten nicht durch Vor­leis­tun­gen oder Zah­lungs­rück­stän­de gestört ist. Ein fort­lau­fend gezahl­tes Leis­tungs­ent­gelt kann daher nicht als Anschaf­fung eines imma­te­ri­el­len Wirt­schafts­guts "Nut­zungs­recht" akti­viert werden.

Hin­weis: Ein nicht bewer­tungs­fä­hi­ges Nut­zungs­recht kann auch nicht als Gegen­stand einer Ent­nah­me anzu­se­hen und zu bewer­ten sein. In die­sem Zusam­men­hang spielt es kei­ne Rol­le, ob der Gewinn durch Bestands­ver­gleich oder durch Ein­nah­men-Über­schuss-Rech­nung ermit­telt wird.

Quelle:BFH | Urteil | Az. VIII R 31/09 | 19-11-2012