Mit der pau­scha­len Zurück­wei­sung eines Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­tens im Sin­ne des § 198 Abs. 2 BewG – unter Hin­weis auf einen spä­ter erziel­ten höhe­ren Kauf­preis – ver­letzt des Finanz­ge­richts sei­ne Pflicht zur Sach­ver­halts­auf­klä­rung (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) und zur Berück­sich­ti­gung des Gesamt­ergeb­nis­ses des Ver­fah­rens (§ 96 Abs. 1 Satz 1 Halb­satz 1 FGO).

Nach­weis eines nied­ri­ge­ren gemei­nen Grund­stücks­werts: Weist der Steu­er­pflich­ti­ge bei der Bewer­tung von Grund­be­sitz für die Erb­schaft­steu­er nach, dass der gemei­ne Wert der wirt­schaft­li­chen Ein­heit am Bewer­tungs­stich­tag nied­ri­ger ist als der Wert, der nach dem Bewer­tungs­ge­setz (§§ 179, 182 bis 196 BewG) ermit­telt wur­de, dann ist der nied­ri­ge­re Wert anzu­set­zen (§ 198 Abs. 1 BewG). Als Nach­weis des nied­ri­ge­ren gemei­nen Werts kann ein Gut­ach­ten die­nen (§ 198 Abs. 2 BewG).

Im vor­lie­gen­den Beschwer­de­ver­fah­ren hat­te der BFH über die Zulas­sung der Revi­si­on gegen das erst­in­stanz­li­che Urteil (FG Düs­sel­dorf vom 27.11.2025, 11 K 2562/22 BG) zu ent­schei­den. Das Finanz­ge­richt hat­te die Kla­ge mit der Begrün­dung abge­wie­sen, dass der Klä­ger durch die vor­ge­leg­ten Gut­ach­ten den Nach­weis eines nied­ri­ge­ren gemei­nen Werts im Sin­ne des § 198 BewG nicht erbracht habe.

Pra­xis-Bei­spiel:
Der Klä­ger ist Erbe nach dem im Mai 2020 ver­stor­be­nem Erb­las­ser. Zum Nach­lass gehör­ten zwei gemischt genutz­te Grund­stü­cke. Der Klä­ger reich­te neben Erklä­run­gen zur Fest­stel­lung des Bedarfs­werts der Grund­stü­cke Gut­ach­ten aus dem Monat Juli 2020 ein, die ein öffent­lich bestell­ter und ver­ei­dig­ter Sach­ver­stän­di­ger zum Nach­weis eines nied­ri­ge­ren gemei­nen Werts erstellt hat­te. Der Sach­ver­stän­di­ge ermit­tel­te zum Bewer­tungs­stich­tag Grund­be­sitz­wer­te im Wege des Ertrags­wert­ver­fah­rens für das 1. Grund­stück in Höhe von 210.000 € und das 2. Grund­stück in Höhe von 305.000 €. Mit nota­ri­ell beur­kun­de­tem Kauf­ver­trag aus dem Monat Febru­ar 2021 ver­äu­ßer­te der Klä­ger den Grund­be­sitz ins­ge­samt zu einem Kauf­preis von 900.000 €. Davon ent­fiel laut Kauf­ver­trag ein Anteil in Höhe von 380.000 € auf das 1. Grund­stück und in Höhe von 520.000 € auf das 2. Grundstück.

Das Finanz­amt ermit­tel­te im Wege des Ertrags­wert­ver­fah­rens für die wirt­schaft­li­chen Ein­hei­ten „Grund­be­sitz­wer­te für Zwe­cke der Erb­schaft­steu­er“ in Höhe von 290.834 € für das 1. Grund­stück und in Höhe von 405.006 € für das 2. Grund­stück und stell­te die­se Wer­te mit Beschei­den über die geson­der­te Fest­stel­lung des Grund­be­sitz­werts fest. Die ein­ge­reich­ten Gut­ach­ten berück­sich­tig­te das Finanz­amt nicht, weil der erziel­te Kauf­preis über den gut­ach­ter­lich ermit­tel­ten Wer­ten lag. Die Ein­sprü­che gegen die Fest­stel­lungs­be­schei­de blie­ben erfolglos.

Das Finanz­ge­richt führ­te zur Begrün­dung aus, der Klä­ger habe den Nach­weis eines nied­ri­ge­ren gemei­nen Werts nach § 198 BewG nicht erbracht. Selbst wenn die vor­ge­leg­ten Gut­ach­ten grund­sätz­lich die Anfor­de­run­gen an ein ord­nungs­ge­mä­ßes Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten erfüll­ten, ste­he der Über­nah­me der Wer­te aus den Gut­ach­ten die Höhe der durch den Ver­kauf der Grund­stü­cke erziel­ten Kauf­prei­se entgegen.

Der Klä­ger leg­te Beschwer­de wegen Nicht­zu­las­sung der Revi­si­on ein: Mit der Beschwer­de mach­te er u.a. einen Ver­stoß des Finanz­ge­richts § 96 Abs. 1 i.V.m. § 76 Abs. 1 FGO gel­tend. Ein sche­ma­ti­scher Vor­rang des Kauf­prei­ses für die Wert­ermitt­lung des Grund­be­sit­zes unter pau­scha­ler Ableh­nung der ein­ge­reich­ten Gut­ach­ten ver­let­ze den Anspruch, das Gesamt­ergeb­nis des Ver­fah­rens bei der Beweis­wür­di­gung zu berück­sich­ti­gen. Das Finanz­ge­richt ver­let­ze sei­ne Sach­auf­klä­rungs­pflicht, wenn es im Rah­men der Beweis­wür­di­gung nicht im Ein­zel­nen begrün­de, war­um die kon­kret fest­ge­stell­ten Män­gel- und Sanie­rungs­po­si­tio­nen von 20.500 € bzw. 80.500 € gut­ach­ter­lich unzu­tref­fend oder unbe­acht­lich seien.

Der BFH hat ent­schie­den, dass die pau­scha­le Ableh­nung des ein­ge­reich­ten Gut­ach­tens unzu­läs­sig ist. Im Urteils­fall lie­gen somit Ver­fah­rens­män­gel vor, auf denen die Ent­schei­dung des Finanz­ge­richts beru­hen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Die Pflicht zur Sach­ver­halts­auf­klä­rung und zur Berück­sich­ti­gung des Gesamt­ergeb­nis­ses wur­de ver­letzt. Das Finanz­ge­richt hat bei der Beweis­wür­di­gung weder das Gesamt­ergeb­nis des Ver­fah­rens berück­sich­tigt noch den Sach­ver­halt hin­rei­chend aufgeklärt.

  • Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 Halb­satz 1 FGO ent­schei­det das Finanz­ge­richt nach sei­ner frei­en, aus dem Gesamt­ergeb­nis des Ver­fah­rens gewon­ne­nen Über­zeu­gung. Das Gesamt­ergeb­nis des Ver­fah­rens umfasst dabei den gesam­ten durch das Kla­ge­be­geh­ren begrenz­ten und durch die Sach­auf­klä­rung des Gerichts und die Mit­ver­ant­wor­tung der Betei­lig­ten kon­kre­ti­sier­ten Pro­zess­stoff. Das Finanz­ge­richt hat den Inhalt der ihm vor­lie­gen­den Akten voll­stän­dig und ein­wand­frei zu berücksichtigen.
  • Das Finanz­ge­richt ist nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO ver­pflich­tet, von Amts­we­gen den Sach­ver­halt zu erfor­schen und ihn unter allen ernst­lich in Betracht kom­men­den recht­li­chen Gesichts­punk­ten zu prü­fen. Die­se Pflicht beinhal­tet zwar nicht, jeder fern­lie­gen­den Erwä­gung nach­ge­hen zu müs­sen. Wohl aber muss das Finanz­ge­richt die sich im Ein­zel­fall auf­drän­gen­den Über­le­gun­gen auch ohne ent­spre­chen­den Hin­weis der Betei­lig­ten anstel­len und ent­spre­chen­de Auf­klä­rungs­maß­nah­men treffen.

Fazit: Das Finanz­ge­richt hat zu Unrecht den Kauf­preis unter pau­scha­ler Ableh­nung der ein­ge­reich­ten Gut­ach­ten für die Wert­ermitt­lung her­an­ge­zo­gen. Es hat kei­ne Stel­lung dazu bezo­gen, war­um die gut­ach­ter­lich kon­kret fest­ge­stell­ten Män­gel nicht zu berück­sich­ti­gen sind.

Regel­mä­ßig genü­gen ord­nungs­ge­mä­ße Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten: Ob das Gut­ach­ten den gefor­der­ten Nach­weis erbringt, unter­liegt der frei­en Beweis­wür­di­gung des Finanz­amts und gege­be­nen­falls der Gerich­te. Der Nach­weis ist erbracht, wenn dem Gut­ach­ten ohne Ein­schal­tung bzw. Bestel­lung wei­te­rer Sach­ver­stän­di­ger gefolgt wer­den kann. Einem Gut­ach­ten, das bei Feh­len bewer­tungs­recht­li­cher Son­der­re­ge­lun­gen den Vor­ga­ben der für die Wert­ermitt­lung ein­schlä­gi­gen Vor­schrif­ten ent­spricht und plau­si­bel ist, wird regel­mä­ßig zu fol­gen sein.

Ent­spricht das Gut­ach­ten nicht in jeder Hin­sicht den Anfor­de­run­gen, berech­tigt dies nicht ohne wei­te­res dazu, das Gut­ach­ten ins­ge­samt unbe­rück­sich­tigt zu las­sen. Ist etwa ein vor­ge­nom­me­ner Abschlag nicht hin­rei­chend begrün­det, ist ledig­lich die­ser Abschlag zu strei­chen. Etwa­ige Lücken im Gut­ach­ten kön­nen vom Finanz­amt und vom Finanz­ge­richt selbst geschlos­sen wer­den, wenn und soweit dies ohne Sach­ver­stän­di­ge im übli­chen Rah­men einer Beweis­wür­di­gung mög­lich ist. Das Finanz­ge­richt muss sich bei der Bewer­tung des Gut­ach­tens mit der Auf­fas­sung des Sach­ver­stän­di­gen aus­ein­an­der­set­zen und eine gege­be­nen­falls abwei­chen­de Auf­fas­sung begrün­den. Eine rein pau­scha­le Ableh­nung des gesam­ten Gut­ach­tens durch das Finanz­ge­richt erfüllt die­se Vor­ga­ben nicht.

Kei­ne Her­an­zie­hung des Kauf­prei­ses: Als Nach­weis des nied­ri­ge­ren gemei­nen Werts kann neben einem Gut­ach­ten auch ein im gewöhn­li­chen Geschäfts­ver­kehr inner­halb eines Jah­res vor oder nach dem Bewer­tungs­stich­tag zustan­de gekom­me­ner Kauf­preis über das zu bewer­ten­de Grund­stück die­nen, wenn die maß­geb­li­chen Ver­hält­nis­se hier­für gegen­über den Ver­hält­nis­sen am Bewer­tungs­stich­tag unver­än­dert sind. Die­se Vor­schrift gilt nach ihrem kla­ren Wort­laut jedoch nur für den Nach­weis eines nied­ri­ge­ren gemei­nen Werts. Ein höhe­rer als der nach §§ 179, 182 bis 196 BewG fest­ge­stell­te Wert kann auf­grund zeit­na­her Kauf­prei­se nicht ange­setzt werden.

Wich­ti­ge Vor­ga­ben des BFH für zwei­ten Rechtsgang:
Das Finanz­ge­richt hät­te die ein­ge­reich­ten Gut­ach­ten auf ihre Plau­si­bi­li­tät und die Ein­hal­tung der maß­geb­li­chen Bewer­tungs­vor­schrif­ten prü­fen und sich gege­be­nen­falls im Ein­zel­nen mit der Auf­fas­sung des Sach­ver­stän­di­gen in den Gut­ach­ten aus­ein­an­der­set­zen müs­sen, wenn es bei­spiels­wei­se den vor­ge­nom­me­nen Abschlä­gen für fest­ge­stell­te Män­gel nicht fol­gen woll­te. Dies wird das Finanz­ge­richt im zwei­ten Rechts­gang nach­zu­ho­len haben. Eine pau­scha­le Zurück­wei­sung der Gut­ach­ten unter Hin­weis auf den höhe­ren Kauf­preis ist nicht mög­lich. Die Berück­sich­ti­gung des Kauf­prei­ses dient im Streit­fall nicht dem Nach­weis eines nied­ri­ge­ren gemei­nen Werts.

Quelle:BFH | Beschluss | II B 87/25 | 03-08-2026