Ver­mie­tungs­ge­nos­sen­schaf­ten und Ver­mie­tungs­ver­ei­ne sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG von der Kör­per­schaft­steu­er befreit, soweit sie Woh­nun­gen her­stel­len oder erwer­ben und sie den Mit­glie­dern auf Grund eines Miet­ver­trags oder auf Grund eines genos­sen­schaft­li­chen Nut­zungs­ver­trags zum Gebrauch über­las­sen. Das gilt auch für Gemein­schafts­an­la­gen oder Fol­ge­ein­rich­tun­gen, wenn sie über­wie­gend für Mit­glie­der bestimmt sind und der Betrieb durch die Genos­sen­schaft oder dem Ver­ein not­wen­dig ist. Die Steu­er­be­frei­ung ist aus­ge­schlos­sen, wenn ande­re als die vor­ge­nann­ten Ein­nah­men Ver­mie­tungs­ge­nos­sen­schaf­ten und Ver­mie­tungs­ver­ei­ne des Unter­neh­mens 10% der gesam­ten Ein­nah­men über­stei­gen.

Bei Ver­mie­tungs­ge­nos­sen­schaf­ten und Ver­mie­tungs­ver­ei­nen blei­ben aus Bil­lig­keits­grün­den bis zum 31.12.2027 Ein­nah­men aus der Wohn­raum­über­las­sung an Kriegs­flücht­lin­ge aus der Ukrai­ne, die kei­ne Mit­glie­der der Ver­mie­tungs­ge­nos­sen­schaft bzw. des Ver­mie­tungs­ver­eins sind, bei der Berech­nung der 10%-Grenze unbe­rück­sich­tigt. Die­se Ein­nah­men sind dabei weder bei der Bestim­mung der gesam­ten Ein­nah­men der Ver­mie­tungs­ge­nos­sen­schaft bzw. des Ver­mie­tungs­ver­eins noch bei der Ermitt­lung der Ein­nah­men aus den nicht bezeich­ne­ten Tätig­kei­ten zu berücksichtigen.

Die­se Rege­lung wur­de durch das BMF-Schrei­ben vom 5.10.2026 nun­mehr bis zum 31.12.2027 erneut ver­län­gert.

Quelle:BMF-Schreiben | Ver­öf­fent­li­chung | IV C 2 – S 1900/01934/009/057 | 04-10-2026