Ein Unter­neh­mer, der Anzah­lungs-, Vor­aus­zah­lungs- oder Abschlags­rech­nun­gen mit geson­dert aus­ge­wie­se­ner Umsatz­steu­er erstellt, muss beach­ten, dass die dort geson­dert aus­ge­wie­se­ne Umsatz­steu­er in der End­rech­nung nicht noch ein­mal geson­dert aus­ge­wie­sen wird bezie­hungs­wei­se dort offen abge­setzt wird.

Tipp: Die unter­schied­li­chen Dar­stel­lungs­mög­lich­kei­ten in der End­rech­nung hat die Finanz­ver­wal­tung in Abschn. 14.8 Abs. 8 UStAE aufgenommen.

Da die offe­ne Abset­zung der in den Anzah­lungs­rech­nun­gen geson­dert aus­ge­wie­se­nen Umsatz­steu­er nicht in jedem Fall in dem struk­tu­rier­ten Teil der E-Rech­nung umge­setzt wer­den kann, bean­stan­det es die Finanz­ver­wal­tung bis zum 30.6.2030 nicht, wenn wie folgt vor­ge­gan­gen wird:

  • Der Unter­neh­mer kann die Abset­zung der bereits ver­ein­nahm­ten Teil­ent­gel­te (§14 Abs. 5 UStG) inner­halb des struk­tu­rier­ten Teils als Sum­me (über das Feld BT-113 /"Paid amount") vor­neh­men und Anga­ben hin­sicht­lich der erfor­der­li­chen Details zu den Teil­ent­gel­ten (vgl. dazu Abschn. 14.8 Abs. 7 und 8 UStAE) über das Frei­text­feld (BT-22 "Invoice note") aufnehmen.
  • Alter­na­tiv kann der Unter­neh­mer in einer End­rech­nung in Form einer E-Rech­nung die Abset­zung der ver­ein­nahm­ten Teil­ent­gel­te in einem ein­ge­bet­te­ten, unstruk­tu­rier­ten Anhang vor­neh­men, der die Anfor­de­run­gen nach Abschn. 14.8 Abs. 8 Nr. 2 UStAE erfüllt, wenn im struk­tu­rier­ten Teil der E-Rech­nung aus­drück­lich auf die­se Anla­ge hin­ge­wie­sen wird. Die­se Mög­lich­keit hat­te die Finanz­ver­wal­tung schon im BMF-Schrei­ben vom 15.10.2024, Rz. 48 auf­ge­nom­men, aller­dings dort nur mit einer Nicht­be­an­stan­dungs­frist bis 31.12.2027.
Quelle:BMF-Schreiben | Ver­öf­fent­li­chung | III C 5 – S 7287-a/00019/021/017 | 14-10-2026