Mahl­zei­ten, die der Arbeit­ge­ber arbeits­täg­lich unent­gelt­lich oder ver­bil­ligt an die Arbeit­neh­mer abgibt, sind mit dem antei­li­gen amt­li­chen Sach­be­zugs­wert nach der Sozi­al­ver­si­che­rungs­ent­gelt­ver­ord­nung (SvEV) als Arbeits­ent­gelt zu bewerten. 

Das gilt auch für Mahl­zei­ten, die dem Arbeit­neh­mer wäh­rend einer beruf­lich ver­an­lass­ten Aus­wärts­tä­tig­keit oder im Rah­men einer dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung vom Arbeit­ge­ber (oder auf des­sen Ver­an­las­sung von einem Drit­ten) zur Ver­fü­gung gestellt wer­den. Aller­dings darf der Preis der Mahl­zeit 60 € nicht über­stei­gen. Die Sach­be­zugs­wer­te sind für das Kalen­der­jahr 2025 durch die 15. Ver­ord­nung zur Ände­rung der Sozi­al­ver­si­che­rungs­ent­gelt­ver­ord­nung vom 3.12.2024 fest­ge­setzt worden.

Dem­zu­fol­ge beträgt der Wert für Mahl­zei­ten, die im Kalen­der­jahr 2025 gewährt werden, 
a) für ein Mit­tag- oder Abend­essen 4,40 € und 
b) für ein Früh­stück 2,30 €.

Bei Voll­ver­pfle­gung (Früh­stück, Mit­tag- und Abend­essen) sind die Mahl­zei­ten also mit dem Wert von 11,10 € anzusetzen.

Quelle:BMF-Schreiben | Ver­öf­fent­li­chung | IV C 5 – S 2334/19/10010 :006 | 07-12-2024