Mahl­zei­ten, die der Arbeit­ge­ber arbeits­täg­lich unent­gelt­lich oder ver­bil­ligt an Arbeit­neh­mer abgibt, sind mit dem antei­li­gen amt­li­chen Sach­be­zugs­wert nach der Sozial­versicherungs­entgelt­verordnung (SvEV) als Arbeits­ent­gelt zu bewer­ten. Das gilt auch für Mahl­zei­ten, die dem Arbeit­neh­mer wäh­rend einer beruf­lich ver­an­lass­ten Aus­wärts­tä­tig­keit oder im Rah­men einer dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung vom Arbeit­ge­ber (oder auf des­sen Ver­an­las­sung von einem Drit­ten) zur Ver­fü­gung gestellt wer­den. Aller­dings darf der Preis der Mahl­zeit 60 € nicht übersteigen.

Die Sach­be­zugs­wer­te sind für das Kalen­der­jahr 2027 durch die „Ver­ord­nung zur Ände­rung der Sozialversicherungs­entgelt­verordnung“ fest­ge­setzt wor­den. Dem­zu­fol­ge beträgt der Wert für Mahl­zei­ten, die im Kalen­der­jahr 2027 gewährt werden, 

  • für ein Mit­tag- oder Abend­essen 4,70 € und
  • für ein Früh­stück 2,43 €.

Bei Voll­ver­pfle­gung (Früh­stück, Mit­tag- und Abend­essen) sind die Mahl­zei­ten also mit dem Wert von 11,83 € anzusetzen.

Unter­kunft: Sach­be­zugs­wer­te 2027
Der monat­li­che Sach­be­zugs­wert für Unter­kunft oder Mie­te wird auf 289 € fest­ge­setzt. Das ent­spricht einem täg­li­chen Wert von 9,63 €. Die­ser Wert gilt als Bemes­sungs­grund­la­ge, wenn der Arbeit­ge­ber sei­nem Beschäf­tig­ten eine Unter­kunft kos­ten­los oder ver­güns­tigt bereit­stellt. Soll­te der Tabel­len­wert im Ein­zel­fall unan­ge­mes­sen sein, kann die Unter­kunft alter­na­tiv mit dem orts­üb­li­chen Miet­preis bewer­tet wer­den (§ 2 Abs. 3 SvEV). Dies ist rele­vant, wenn die tat­säch­li­chen Miet­ver­hält­nis­se am Beschäf­ti­gungs­ort erheb­lich vom pau­scha­len Sach­be­zugs­wert abweichen.

Quelle:Sonstige | Beschluss | Bun­des­rats-Beschluss | 15-10-2026