Nach einem Urteil des Säch­si­schen Finanz­ge­richts ist die Über­las­sung von Gesund­heits-Apps nicht als Heil­be­hand­lung nach § 4 Nr. 14 UStG von der Umsatz­steu­er befreit.

Pra­xis-Bei­spiel: 
Ein Unter­neh­mer hat Gesund­heits-Apps ent­wi­ckelt und ent­gelt­lich ver­trie­ben. Die Kos­ten (ein­schließ­lich der Umsatz­steu­er) wur­den von den gesetz­li­chen Kran­ken­kas­sen über­nom­men. Die App hat das Ziel, chro­nisch erkrank­te Pati­en­ten durch ver­schie­de­ne Tools bei einem eigen­ver­ant­wort­li­chen Selbst- und Ver­hal­tens­ma­nage­ment im Umgang mit ihrer Krank­heit unter­stüt­zen. Der Unter­neh­mer hält die Über­las­sung sei­ner App für umsatz­steu­er­frei nach § 4 Nr. 14 UStG, weil es sich um eine human­me­di­zi­ni­sche Heil­be­hand­lung han­de­le. Dies ent­las­te auch das Gesund­heits­sys­tem. Das Finanz­amt lehn­te die Umsatz­steu­er­be­frei­ung ab.

Das Finanz­ge­richt ist der Auf­fas­sung des Unter­neh­mers eben­falls nicht gefolgt, weil es sich bei der Zur­ver­fü­gung­stel­lung von Gesund­heits-Apps nicht um eine human­me­di­zi­ni­sche Heil­be­hand­lung han­delt. Für eine Heil­be­hand­lung im umsatz­steu­er­li­chen Sin­ne reicht es nicht aus, dass die erkrank­ten Per­so­nen im all­täg­li­chen Umgang mit ihren Beschwer­den nur unter­stützt wer­den. Außer­dem fin­de bei Nut­zung der App kei­ne Betreu­ung durch einen Arzt oder medi­zi­ni­sches Per­so­nal statt, Die Über­wa­chung erfolgt ledig­lich durch einen Algo­rith­mus. Das reicht nicht aus.

Hin­weis: Gegen das Urteil wur­de Revi­si­on beim BFH ein­ge­legt (Az. beim BFH: V R 15/26).

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Sach­sen, 8 K 1043/25 | 04-03-2026