Das Lan­des­amt Nie­der­sach­sen hat klar­ge­stellt, wie Ver­käu­fe auf Schul- und Kita­ver­an­stal­tun­gen sowie Umsät­ze von Schü­ler­fir­men unter § 2b UStG umsatz­steu­er­lich zu behan­deln sind.

Aus­gangs­punkt der Ver­fü­gung ist die Fra­ge, wem die Leis­tung zuzu­rech­nen ist. Nach Abschn. 2.1 Abs. 3 UStAE ist die Leis­tung dem­je­ni­gen zuzu­rech­nen, der sie im eige­nen Namen erbringt und gegen­über dem Leis­tungs­emp­fän­ger als Schuld­ner auf­tritt. Eine pau­scha­le Zuord­nung zur Schu­le oder zum Schul­trä­ger schei­det damit aus. Als Leis­tungs­er­brin­ger kom­men zudem das Land, ein För­der­ver­ein, eine Schul­klas­se, Ein­zel­per­so­nen oder sons­ti­ge Zusam­men­schlüs­se in Betracht. Die Steu­er­pflicht hängt davon ab, wer im eige­nen Namen handelt.

Ver­käu­fe durch den Schul­trä­ger oder das Land sind umsatz­steu­er­pflich­tig: Tritt der Schul­trä­ger oder das Land bei Ver­käu­fen auf Schul­fes­ten oder ähn­li­chen Ver­an­stal­tun­gen als Leis­tungs­schuld­ner auf, ist unter nach § 2b UStG regel­mä­ßig Umsatz­steu­er­pflicht anzu­neh­men. Die Ver­käu­fe gegen Ent­gelt, die Viel­zahl der Vor­gan­ge und typisch unter­neh­me­ri­sches Ver­hal­ten begrün­den die erfor­der­li­che Nach­hal­tig­keit im Sin­ne von Abschn. 2.3 Abs. 6 UStAE. Eine Aus­nah­me nach § 2b UStG greift nicht, da die Ver­käu­fe pri­vat­recht­lich aus­ge­stal­tet sind.

Regel­mä­ßig kei­ne Umsatz­steu­er beim Ver­kauf durch Dritte
Han­delt hin­ge­gen ein Drit­ter (etwa ein För­der­ver­ein, eine Klas­se oder ein sons­ti­ger Zusam­men­schluss) im eige­nen Namen, füh­ren die Umsät­ze nach abge­stimm­ter Auf­fas­sung von Bund und Län­dern nicht zur Umsatz­be­steue­rung. Grund ist ent­we­der die feh­len­de Nach­hal­tig­keit oder die Anwend­bar­keit der Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung nach § 19 UStG.

Schü­ler­fir­men ohne eige­ne Rechts­per­sön­lich­keit fal­len unter § 2b UStG
Recht­lich unselb­stän­di­ge Schü­ler­fir­men und Schü­ler­ge­nos­sen­schaf­ten, die orga­ni­sa­to­risch in die Schul­struk­tur ein­ge­bun­den sind, fal­len in den Anwen­dungs­be­reich des § 2b UStG. Ihre Umsät­ze kön­nen als eng mit einer Bil­dungs­leis­tung ver­bun­de­ne Leis­tun­gen ein­zu­stu­fen sein, wenn das Pro­jekt dem Erler­nen öko­no­mi­schen Han­delns oder der Berufs­ori­en­tie­rung dient und die Leis­tung von einer aner­kann­ten Ein­rich­tung nach § 4 Nr. 21 Satz 1 Buchst. a UStG erbracht wird (Abschn. 4.21.1 Abs. 16 Nr. 4 UStAE). In die­sem Fall kommt die Steu­er­be­frei­ung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG in Betracht. Die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung des § 19 UStG schei­det bei unselb­stän­di­gen Schü­ler­fir­men dage­gen regel­mä­ßig aus, da umsatz­steu­er­lich auf den Unter­neh­mer (z. B. Schul­trä­ger) abzu­stel­len ist und des­sen Umsatz­gren­zen stets über­schrit­ten sein werden.

Eigen­stän­di­ge Schülerfirmen
Schü­ler­fir­men, die als eigen­stän­di­ge Rechts­sub­jek­te (z. B. Ver­ein, GbR) orga­ni­siert sind, fal­len nicht unter § 2b UStG. Ihre umsatz­steu­er­li­che Behand­lung rich­tet sich nach der jewei­li­gen Aus­ge­stal­tung. Regel­mä­ßig wird jedoch die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung nach § 19 UStG anwend­bar sein.

Kei­ne hohen Anfor­de­run­gen an Dokumentation
Die Ver­fü­gung stellt kei­ne erhöh­ten Doku­men­ta­ti­ons­an­for­de­run­gen auf. Schu­len sind ins­be­son­de­re nicht ver­pflich­tet nach­zu­hal­ten, durch wen Ver­käu­fe kon­kret erfolg­ten, sofern die­se nicht der Schu­le zuzu­rech­nen sind. Das redu­ziert den admi­nis­tra­ti­ven Auf­wand für Schu­len und Schulträger.

Quelle:Sonstige | Ver­öf­fent­li­chung | Lan­des­amt für Steu­ern Nie­der­sach­sen, S 7107-St 171-594/2025 | 23-09-2026