Eine aus­wär­ti­ge Tätig­keit kann sich auch über einen län­ge­ren Zeit­raum erstre­cken. Das ist z. B. der Fall, wenn der Arbeit­ge­ber sei­nen Arbeit­neh­mer vor­über­ge­hend in eine ande­re Betriebs­tät­te abord­net. Die Kos­ten für die Über­nach­tung bzw. Woh­nung am Tätig­keits­ort sind als "Rei­se­kos­ten Arbeit­neh­mer Über­nach­tungs­auf­wand" zu erfas­sen. Es han­delt sich um beruf­lich ver­an­lass­te Über­nach­tun­gen, wenn der Arbeit­neh­mer an einer Tätig­keits­stät­te über­nach­tet, die nicht sei­ne ers­te Tätig­keits­stät­te ist. In die­sem Zusam­men­hang sind bei der Über­nach­tung von Arbeit­neh­mern fol­gen­de Beson­der­hei­ten zu beachten:

Aus­wär­ti­ge Tätig­keit län­ger als 48 Mona­te: Maxi­mal 1.000 € abziehbar
Es kön­nen die tat­säch­li­chen Auf­wen­dun­gen für die Unter­kunft abge­zo­gen wer­den. Bei einer län­ger­fris­ti­gen beruf­li­chen Tätig­keit an der­sel­ben aus­wär­ti­gen Tätig­keits­stät­te wird der Abzug der Über­nach­tungs­kos­ten nach Ablauf von 48 Mona­ten begrenzt. Eben­so wie bei einer dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung dür­fen dann maxi­mal nur noch 1.000 € pro Monat abge­zo­gen wer­den. Wird die beruf­li­che Tätig­keit an der­sel­ben Tätig­keits­stät­te unter­bro­chen, beginnt der Zeit­raum von 48 Mona­ten neu, wenn die Unter­bre­chung min­des­tens 6 Mona­te dauert.

Sach­ge­rech­ter Maß­stab zur Ermitt­lung des beruf­lich ver­an­lass­ten Anteils
Bei einer län­ger andau­ern­den aus­wär­ti­gen Tätig­keit über­nach­tet der Arbeit­neh­mer am Tätig­keits­ort, wenn eine täg­li­che Heim­fahrt nicht zumut­bar ist. Bleibt er über einen län­ge­ren Zeit­raum dort, wird er häu­fig von sei­ner Fami­lie beglei­tet. In die­sem Fall sind die Über­nach­tungs­kos­ten für die Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen nicht steu­er­lich absetz­bar. Nutzt der Arbeit­neh­mer eine Unter­kunft gemein­sam mit Per­so­nen, die nicht beim sel­ben Arbeit­ge­ber beschäf­tigt sind, kön­nen eben­falls nur die Kos­ten abge­setzt wer­den, die bei einer allei­ni­gen Nut­zung durch den Arbeit­neh­mer ent­stan­den wären. Das Nie­der­säch­si­sche Finanz­ge­richt hat mit Urteil vom 30.12.2015 (9 K 105/12) den beruf­li­chen Anteil unab­hän­gig von der Zahl der Per­so­nen mit 20% geschätzt. Im Übri­gen sind die ver­blei­ben­den Kos­ten nach Köp­fen auf die Fami­li­en­mit­glie­der zu verteilen.

Pra­xis-Bei­spiel:
Der Arbeit­ge­ber stellt sei­nem Arbeit­neh­mer für die Zeit der Abord­nung ein Haus zur Ver­fü­gung, das der Arbeit­neh­mer wäh­rend die­ser Zeit mit sei­ner Ehe­frau und sei­ner Toch­ter bewohnt. Für die Mie­te des Hau­ses fal­len monat­lich 1.800 € an. Die 1.800 € sind laut Finanz­ge­richt wie folgt aufzuteilen:

  • Miet­auf­wand 1.800 € x 20% = 360 €
  • ver­blei­ben (1.800 € – 360 € =) 1.440 € : 3 Per­so­nen = 480 €
  • steu­er­frei kön­nen erstat­tet bzw. über­nom­men wer­den (360 € + 480 € = 840 €)

Trägt der Arbeit­ge­ber den Gesamt­be­trag, muss der ver­blei­ben­de Betrag von 960 € als steu­er­pflich­ti­ger Arbeits­lohn behan­delt werden.

Der BFH hat ent­schie­den, dass die Auf­fas­sung des Finanz­ge­richts nicht zu bean­stan­den ist, wonach die Auf­wen­dun­gen für Über­nach­tun­gen nur antei­lig als Wer­bungs­kos­ten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG zu berück­sich­ti­gen sind, wenn der Arbeit­neh­mer bei sei­ner Aus­wärts­tä­tig­keit von Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen beglei­tet wird (BFH-Beschluss vom 3.7.2018, VI R 55/16).

Quelle:BFH | Beschluss | VI R 55/16 und § 9 EStG | 02-07-2018