Im Arbeits­recht gilt der Grund­satz der Gleich­be­hand­lung, sodass Arbeit­ge­ber Mini­job­ber nicht schlech­ter behan­deln dür­fen als ver­gleich­ba­re Voll­zeit­be­schäf­tig­te. Das betrifft zum Bei­spiel Urlaub- oder Lohn­fort­zah­lung. Unter­schie­de sind nur mög­lich, wenn es dafür einen sach­li­chen Grund gibt.

Ein schrift­li­cher Arbeits­ver­trag im Mini­job ist sinn­voll, aber nicht zwin­gend not­wen­dig. Er hält die Rech­te und Pflich­ten bei­der Sei­ten fest und sorgt für Klar­heit. Auch ohne schrift­li­chen Arbeits­ver­trag müs­sen Arbeit­ge­ber ihren Beschäf­tig­ten einen Nach­weis über die wesent­li­chen Arbeits­be­din­gun­gen schrift­lich und unter­schrie­ben aus­hän­di­gen. Dazu gehö­ren bei­spiels­wei­se Anga­ben zu: Beginn und Dau­er der Beschäf­ti­gung, Tätig­keit, Ver­dienst, Arbeits­zeit, Urlaub, Kün­di­gungs­fris­ten. Wer­den bestimm­te The­men, wie z. B. die Kün­di­gungs­fris­ten, nicht geson­dert gere­gelt, gel­ten in der Regel die gesetz­li­chen Bestimmungen. 

Auch im Mini­job gilt der gesetz­li­che Min­dest­lohn, der seit dem 1.1.2026 13,90 € pro Stun­de beträgt. Ab dem 1. Janu­ar 2027 steigt der Min­dest­lohn auf 14,60 € pro Stun­de. Damit erhöht sich die Mini­job-Gren­ze von 603 auf 633 € im Monat. In eini­gen Bran­chen gel­ten höhe­re Min­dest­löh­ne (eine Über­sicht der aktu­el­len Bran­chen­min­dest­löh­ne bie­tet der Zoll). Auch durch Tarif­ver­trä­ge oder Betriebs­ver­ein­ba­run­gen kön­nen höhe­re Stun­den­löh­ne ver­ein­bart wer­den. Für eini­ge Per­so­nen­grup­pen gibt es Aus­nah­men vom gesetz­li­chen Min­dest­lohn. Dazu zäh­len zum Bei­spiel Jugend­li­che unter 18 Jah­ren ohne abge­schlos­se­ne Berufsausbildung.

Bezahl­ter Urlaubs­an­spruch: Auch Mini­job­ber haben Anspruch auf bezahl­ten Erho­lungs­ur­laub. Der gesetz­li­che Min­dest­ur­laub beträgt jähr­lich vier Wochen. Für die­se Urlaubs­ta­ge muss der Arbeit­ge­ber den Ver­dienst wei­ter­zah­len. Die­se und wei­te­re gesetz­li­che Rege­lun­gen beinhal­tet das Min­dest­ur­laubs­ge­setz für Arbeit­neh­mer (Bun­des­ur­laubs­ge­setz). Ent­schei­dend ist dabei, an wie vie­len Tagen der Mini­job­ber pro Woche arbei­tet und nicht die täg­li­che Arbeits­zeit. Bei unre­gel­mä­ßi­gen Arbeits­ta­gen berech­nen Arbeit­ge­ber den Urlaubs­an­spruch anhand der maß­geb­li­chen Arbeits­ta­ge im Jahr.

Wei­ter­zah­lung bei Krank­heit: Wer­den Mini­job­ber arbeits­un­fä­hig, haben sie Anspruch auf Lohn­fort­zah­lung durch den Arbeit­ge­ber. Der Ver­dienst wird bis zu 6 Wochen wegen der­sel­ben Erkran­kung wei­ter­ge­zahlt. Dabei zah­len Arbeit­ge­ber den Ver­dienst für die Tage wei­ter, an denen Mini­job­ber ohne eine Erkran­kung nor­ma­ler­wei­se gear­bei­tet hät­ten. Vor­aus­set­zung für die Lohn­fort­zah­lung ist, dass das Arbeits­ver­hält­nis bereits seit min­des­tens vier Wochen besteht. 

Fei­er­ta­ge: Mini­job­ber haben Anspruch auf Lohn­fort­zah­lung an Fei­er­ta­gen. Fällt ein Fei­er­tag auf einen Tag, an dem der Mini­job­ber nor­ma­ler­wei­se gear­bei­tet hät­te, müs­sen Arbeit­ge­ber den Ver­dienst wei­ter­zah­len. Die aus­ge­fal­le­ne Arbeits­zeit müs­sen Mini­job­ber nicht an einem ande­ren, sonst frei­en Tag nachholen.

Mini­job­ber haben kei­nen gesetz­li­chen Anspruch auf Weih­nachts- oder Urlaubs­geld. Ein Anspruch kann sich aber aus dem Arbeits­ver­trag, einem Tarif­ver­trag oder einer Betriebs­ver­ein­ba­rung erge­ben. Auch hier gilt der Grund­satz der Gleichbehandlung.

Die gesetz­li­che Kün­di­gungs­frist beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalen­der­mo­nats. In Arbeits- oder Tarif­ver­trä­gen kön­nen abwei­chen­de (län­ge­re oder kür­ze­re) Kün­di­gungs­fris­ten ver­ein­bart wer­den. Eine Kün­di­gung muss schrift­lich erfol­gen. Eine Nach­richt per E-Mail, SMS oder Mes­sen­ger reicht nicht aus. Auch eine münd­li­che Kün­di­gung ist unwirk­sam. Bei Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses kön­nen Mini­job­ber ein Arbeits­zeug­nis ver­lan­gen. Ein ein­fa­ches Arbeits­zeug­nis ent­hält Anga­ben zur Art und Dau­er der Beschäf­ti­gung. Auf Wunsch haben Beschäf­tig­te Anspruch auf ein qua­li­fi­zier­tes Arbeits­zeug­nis. 

Beson­der­hei­ten für Kin­der und Jugend­li­che: Sie ste­hen unter dem beson­de­ren Schutz des Jugend­ar­beits­schutz­ge­set­zes. Es regelt das Min­dest­al­ter und die erlaub­ten Tätig­kei­ten. Außer­dem ent­hält es Vor­ga­ben zu Arbeits­zei­ten, Pau­sen und Ruhe­zei­ten. Men­schen mit Behin­de­rung haben eben­falls beson­de­re arbeits­recht­li­che Schutz­rech­te wie z. B. Anspruch auf eine behin­de­rungs­ge­rech­te Gestal­tung des Arbeits­plat­zes, zusätz­li­chen Urlaubs­an­spruch und einen beson­de­ren Kündigungsschutz.

Quelle:Sonstige | Ver­öf­fent­li­chung | www​.mini​job​zen​tra​le​.de | 29-10-2026