Ver­lus­te, die durch Straf­ta­ten ver­ur­sacht wer­den, kön­nen berück­sich­tigt wer­den, wenn objek­tiv und zwei­fels­frei fest­steht, dass das aus­lö­sen­de Moment im betrieb­li­chen Bereich liegt. Allein der Umstand, dass ein Ver­mö­gens­ver­lust durch einen Ange­hö­ri­gen ver­ur­sacht wur­de, schließt die betrieb­li­che Ver­an­las­sung nicht zwin­gend aus.

All­ge­mein gilt, dass Auf­wen­dun­gen als Betriebs­aus­ga­ben abzu­zie­hen sind, wenn sie durch die Erzie­lung von Ein­künf­ten ver­an­lasst sind. Das ist der Fall, wenn die Auf­wen­dun­gen sub­jek­tiv dazu bestimmt sind, Ein­künf­te zu erzie­len. Das heißt, dass sie in einem wirt­schaft­li­chen Zusam­men­hang mit einer Ein­kunfts­art ste­hen müs­sen. Ob und inwie­weit dies der Fall ist, hängt von den Grün­den ab, aus denen der Steu­er­pflich­ti­ge sei­ne Auf­wen­dun­gen vor­nimmt. Die Grün­de sind das "aus­lö­sen­de Moment", das den Steu­er­pflich­ti­gen bewo­gen hat, die Kos­ten zu tragen.

Pra­xis-Bei­spiel:
Der Klä­ger hat­te sei­nen Bru­der Bar­gel­der aus betrieb­li­chem Anlass über­ge­ben, die zumin­dest teil­wei­se ver­un­treut wurden.

  • Der Klä­ger betrieb als Ein­zel­un­ter­neh­mer einen Sicher­heits­dienst. Er erbrach­te unter ande­rem Bewa­chungs­leis­tun­gen für Ver­an­stal­tun­gen, die in Öster­reich statt­fan­den, und wur­de inso­weit im Auf­trag einer öster­rei­chi­schen Gesell­schaft tätig.
  • Der Klä­ger mach­te in den Jah­ren 2008 und 2009 Betriebs­aus­ga­be für Über­nach­tungs­kos­ten von Mit­ar­bei­tern gel­tend. Für die­se Beträ­ge exis­tie­ren Rech­nun­gen einer in Wien ansäs­si­gen GmbH, die an den Klä­ger adres­siert sind.
  • Das Finanz­amt erkann­te die­se Betriebs­aus­ga­ben nicht an. Wegen einer Rech­nung über 380.000 € hat­te das Finanz­amt ein Aus­kunfts­er­su­chen an das öster­rei­chi­sche Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Finan­zen gerichtet.
  • Anläss­lich einer Ver­neh­mung durch die öster­rei­chi­sche Behör­de hat­te der Geschäfts­füh­rer der in Wien ansäs­si­gen GmbH erklärt, es han­de­le sich bei den Rech­nun­gen um Schein­rech­nun­gen. Die ange­ge­be­nen Leis­tun­gen sei­en nicht erbracht wor­den. Der Bru­der des Klä­gers sei mit der Bit­te an ihn her­an­ge­tre­ten, sol­che Rech­nun­gen auszustellen.
  • Für den Ver­trag mit der Wie­ner GmbH über die zu erbrin­gen­den Bewa­chungs­leis­tun­gen wur­den im Lau­fe des Ver­fah­rens meh­re­re Ver­sio­nen vorgelegt.
  • Der Klä­ger gab an, sein Bru­der, der für ihn in Öster­reich gehan­delt habe, habe ihm sug­ge­riert, den Rech­nun­gen hät­ten tat­säch­li­che Leis­tun­gen zugrun­de gele­gen. Er habe das Geld sei­nem Bru­der gege­ben, der es sei­ner­seits ent­we­der an die Wie­ner GmbH geleis­tet oder unter­schla­gen habe. Er selbst habe jeden­falls ins­ge­samt 300.000 € in die Kas­se ein­ge­legt. Für die Beglei­chung einer Rech­nung aus 2009 habe er von sei­nem Bru­der ein Dar­le­hen über 180.000 € erhal­ten und noch 25.000 € hinzugegeben.

Das Finanz­ge­richt ver­nein­te den Betriebs­aus­ga­ben­ab­zug der frag­li­chen Rech­nung, weil sich das Bestehen einer ver­trag­li­chen Ver­pflich­tung zur Zah­lung von Über­nach­tungs­kos­ten nicht zur Über­zeu­gung des Gerichts habe fest­stel­len las­sen. Eine Berück­sich­ti­gung unter dem Aspekt etwa­igen betrü­ge­ri­schen Han­dels eines Ange­stell­ten ste­he nicht in Fra­ge. Es ste­he nicht ein­wand­frei fest, dass das aus­lö­sen­de Moment für die Min­de­rung des Betriebs­ver­mö­gens aus­schließ­lich im betrieb­li­chen Bereich gele­gen habe.

Der BFH hat ent­schie­den, dass die vom Klä­ger erho­be­ne Revi­si­on begrün­det ist. Das ange­foch­te­ne Urteil wird auf­ge­ho­ben und an das Finanz­ge­richt zur erneu­ten Ver­hand­lung und Ent­schei­dung zurück­ver­wie­sen. Das Finanz­ge­richt hat den Betriebs­aus­ga­ben­ab­zug der Zah­lun­gen nur unter dem Gesichts­punkt einer ver­trag­li­chen Ver­pflich­tung ver­neint. Ob der Abzug nach den Grund­sät­zen für den Abzug von Zwangs­auf­wen­dun­gen in Betracht kommt, ver­mag der Senat auf Grund­la­ge der Fest­stel­lun­gen des Finanz­ge­richts nicht abschlie­ßend zu beur­tei­len, da die Ent­schei­dung des Finanz­ge­richts auf Ver­mu­tun­gen beruht.

Macht der Steu­er­pflich­ti­ge betrieb­li­chen Auf­wand gel­tend, ist er in vol­lem Umfang dar­le­gungs- und beweis­pflich­tig. Damit kor­re­spon­die­rend darf das Finanz­ge­richt bei sei­ner Urteils­fin­dung nur dann von einer betrieb­li­chen Ver­an­las­sung des strei­ti­gen Auf­wands aus­ge­hen, wenn es hier­von die vol­le rich­ter­li­che Über­zeu­gung gewon­nen hat. Im Urteils­fall hat das Finanz­ge­richt den von ihm fest­ge­stell­ten Sach­ver­halt aus­ge­hend von den unter­schied­li­chen Ver­trags- bzw. Rech­nungs­ver­sio­nen und den Aus­sa­gen ver­schie­de­ner Zeu­gen dahin­ge­hend gewür­digt, dass eine ver­trag­li­che Ver­pflich­tung des Klä­gers nicht zwei­fels­frei nach­ge­wie­sen wer­den konn­te. Die­se Wür­di­gung ist revi­si­ons­recht­lich nicht zu bean­stan­den und bin­det des­halb den Senat.

Da der Betriebs­aus­ga­ben­ab­zug kei­nen Leis­tungs­er­folg vor­aus­setzt, kön­nen auch Ver­lus­te, die dem Steu­er­pflich­ti­gen auf­grund von Dieb­stahl, Unter­schla­gung oder Untreue ent­stan­den sind, Betriebs­aus­ga­ben sein. Liegt die Ursa­che für den Ver­mö­gens­ver­lust in der pri­va­ten Lebens­füh­rung, ist der Abzug jedoch aus­ge­schlos­sen, was aber nicht schon des­halb der Fall sein muss, weil ein Ange­hö­ri­ger des Steu­er­pflich­ti­gen den Ver­lust her­bei­ge­führt hat. Die Fest­stel­lungs­last trägt nach all­ge­mei­nen Grund­sät­zen auch inso­weit der Steuerpflichtige.

Grund­sät­ze zur Prü­fung der betrieb­li­chen Ver­an­las­sung: Zwangs­auf­wen­dun­gen kön­nen meh­re­re Ursa­chen haben. Erfor­der­lich ist hier­bei eine Gesamt­schau der pri­va­ten und betrieb­li­chen Momen­te, um die Ursa­che (das "aus­lö­sen­de Moment") fest­zu­stel­len. Dabei bedarf der objek­ti­ve, tat­säch­li­che oder wirt­schaft­li­che Zusam­men­hang mit dem Betrieb zur Abgren­zung von den nicht abzieh­ba­ren Kos­ten der pri­va­ten Lebens­füh­rung einer beson­ders sorg­fäl­ti­gen Prü­fung.

Bei einem schä­di­gen­den Ver­hal­ten durch Ange­stell­te kann nicht allein dar­auf abge­stellt wer­den, ob die uner­laub­te Hand­lung von einem nahen Ange­hö­ri­gen vor­ge­nom­men wird. Viel­mehr ist auch zu prü­fen, ob und unter wel­chen Bedin­gun­gen auch ein frem­der Ange­stell­ter den­sel­ben Scha­den hät­te ver­ur­sa­chen kön­nen. Dabei kann es eine Rol­le spie­len, ob ein inner­be­trieb­li­ches Kon­troll­sys­tem exis­tiert, ob es bran­chen­spe­zi­fi­sche Gepflo­gen­hei­ten gibt und ob das beson­de­re Ver­trau­ens­ver­hält­nis allein auf der pri­va­ten Bezie­hung oder auf Umstän­den grün­det, die auch außer­halb eines Ver­wandt­schafts­ver­hält­nis­ses denk­bar sind.

Ein Ver­schul­den des Steu­er­pflich­ti­gen – auch in Gestalt eines straf­ba­ren, ord­nungs­wid­ri­gen oder "unmo­ra­li­schen" Ver­hal­tens – steht der betrieb­li­chen Ver­an­las­sung von Auf­wen­dun­gen wegen der Wert­neu­tra­li­tät der Besteue­rung und des Leis­tungs­fä­hig­keits­prin­zips grund­sätz­lich nicht ent­ge­gen. Etwas ande­res gilt nur, wenn das schuld­haf­te Fehl­ver­hal­ten die betrieb­li­che Ver­an­las­sung im Sin­ne eines "pri­va­ten Motivs" über­la­gert. Ist der Steu­er­pflich­ti­ge selbst Opfer einer Vor­satz­tat, schließt eige­ne Fahr­läs­sig­keit, auch Leicht­fer­tig­keit, die betrieb­li­che Ver­an­las­sung nicht aus.

Das Finanz­ge­richt ist von abwei­chen­den Rechts­grund­sät­zen aus­ge­gan­gen. Es hat sich maß­ge­bend dar­auf gestützt, dass der Klä­ger sei­nem Bru­der ledig­lich auf­grund des Ver­wandt­schafts­ver­hält­nis­ses Ver­trau­en ent­ge­gen­ge­bracht, ihm die Beträ­ge in bar aus­hän­digt und ihn nicht wei­ter kon­trol­liert habe. Das sind Ver­mu­tun­gen. Das Finanz­ge­richt hat nicht fest­ge­stellt, ob ein nicht mit dem Klä­ger ver­wand­ter Ange­stell­ter den glei­chen Scha­den hät­te ver­ur­sa­chen kön­nen. Für die Auf­klä­rung hät­te sich die Zeu­gen­ver­neh­mung der Mit­ar­bei­te­rin des Klä­gers ange­bo­ten, und zwar auch von Amts wegen, da der Klä­ger bereits im Kla­ge­ver­fah­ren vor­ge­tra­gen hat, er hät­te ihr Bar­mit­tel in der strei­ti­gen Grö­ßen­ord­nung in glei­cher Wei­se anvertraut.

Fazit: Die bis­he­ri­gen Fest­stel­lun­gen des Finanz­ge­richts ermög­li­chen es nicht zu beur­tei­len, ob die Vor­aus­set­zun­gen des Betriebs­aus­ga­ben­ab­zugs vor­la­gen. Das Finanz­ge­richt hat daher auf Grund­la­ge der dar­ge­stell­ten Grund­sät­ze eine neue Gesamt­wür­di­gung vor­zu­neh­men, für die auch die Her­an­zie­hung wei­te­rer, noch nicht auf­ge­klär­ter Sach­ver­halts­merk­ma­le in Betracht kommen.

Quelle:BFH | Urteil | X R 21/23 (ver­öf­fent­licht am 17.9.2026) | 27-01-2026