Werk­stu­den­ten: Für Stu­die­ren­de, die neben ihrem Stu­di­um einen Job aus­üben, besteht in ihrer Beschäf­ti­gung Ver­si­che­rungs­frei­heit in der Kran­ken-, Pfle­ge- und Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung (Werk­stu­den­ten­pri­vi­leg). Vor­aus­set­zung ist, dass das Stu­di­um im Vor­der­grund steht. Werk­stu­den­ten sind aller­dings ren­ten­ver­si­che­rungs­pflich­tig und kön­nen sich von die­ser Ver­si­che­rungs­pflicht auch nicht befrei­en lassen. 

Prak­ti­kan­ten: Für die ver­si­che­rungs­recht­li­che Beur­tei­lung von Prak­ti­ka ist es wich­tig, ob es sich um ein frei­wil­li­ges Prak­ti­kum han­delt oder ob der Aus­bil­dungs­weg das Prak­ti­kum vor­schreibt. Außer­dem wer­den Prak­ti­ka, die vor oder nach dem Stu­di­um absol­viert wer­den, anders beur­teilt als Prak­ti­ka, die wäh­rend des Stu­di­ums (Zwi­schen­prak­ti­ka) aus­ge­übt wer­den. Auch die Tat­sa­che, ob wäh­rend des Prak­ti­kums Arbeits­ent­gelt gezahlt wird, spielt bei der ver­si­che­rungs- und bei­trags­recht­li­chen Beur­tei­lung von Vor- oder Nach­prak­ti­ka eine Rolle.

Schü­ler­jobs: Jugend­li­che, die eine Schu­le besu­chen, sind in einer Beschäf­ti­gung grund­sätz­lich sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tig. Wird eine all­ge­mein­bil­den­de Schu­le besucht, besteht ledig­lich in der Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung Ver­si­che­rungs­frei­heit. Han­delt es sich um einen Mini­job, gel­ten die Regeln einer gering­fü­gi­gen Beschäf­ti­gung. Bei der ver­si­che­rungs­recht­li­chen Beur­tei­lung von Jugend­li­chen, die die Schu­le been­det haben, ist die Fra­ge nach Berufs­mä­ßig­keit ihrer Beschäf­ti­gung von Bedeutung.

Ent­gelt­un­ter­la­gen für Prak­ti­ka und Jobs wäh­rend Schu­le oder Stu­di­um: Um die Ent­gelt­ab­rech­nung zu erleich­tern und zum Bei­spiel bei einer Betriebs­prü­fung alle Unter­la­gen vor­le­gen zu kön­nen, fügen Arbeit­ge­ber fol­gen­de Nach­wei­se den Ent­gelt­un­ter­la­gen von Stu­den­ten, Schü­lern und Prak­ti­kan­ten bei:

  • Stu­di­en­be­schei­ni­gung oder Schulnachweis
  • Kopien von Arbeits­ver­trä­gen oder Arbeits­nach­wei­sen, wenn der Stu­dent wei­te­re Beschäf­ti­gun­gen aus­übt oder inner­halb der letz­ten zwölf Mona­te aus­ge­übt hat
  • Gege­be­nen­falls schrift­li­che Erklä­rung des Stu­den­ten, dass kei­ne wei­te­ren Beschäf­ti­gun­gen aus­ge­übt werden
  • Im Fall einer befris­te­ten Beschäf­ti­gung den Beginn und das Ende der Beschäf­ti­gung im Unter­neh­men (Arbeits­ver­trag)
  • Im Fall einer Beschäf­ti­gung von mehr als 20 Wochen­stun­den in den Semes­ter­fe­ri­en: Nach­weis der Hoch­schu­le über Semesterferienzeiten
  • Bei Prak­ti­kan­ten: Nach­weis dar­über, dass es sich um ein vor­ge­schrie­be­nes Prak­ti­kum handelt

Die Ent­gelt­un­ter­la­gen sind seit dem 1.1.2022 grund­sätz­lich elek­tro­nisch zu führen.

Quelle:Sonstige | Ver­öf­fent­li­chung | Mit­tei­lung der AOK Hamburg/​Rheinland, 4/2024 | 18-04-2024