Eine Betriebs­ver­an­stal­tung (Betriebs­aus­flug, Weih­nachts­fei­er, Betriebs­ju­bi­lä­um usw.) liegt regel­mä­ßig im über­wie­gen­den eigen­be­trieb­li­chen Inter­es­se des Arbeit­ge­bers. Ob die Zuwen­dun­gen als Arbeits­lohn zu erfas­sen sind, hängt u.a. davon ab, ob der Frei­be­trag von 110 € pro Arbeit­neh­mer über­schrit­ten wird. Der Frei­be­trag von 110 € soll nach dem Ent­wurf des Wachs­tums­chan­cen­ge­set­zes für Betriebs­ver­an­stal­tun­gen ab dem 1.1.2024 auf 150 € pro Arbeit­neh­mer erhöht werden.

Bei der Ermitt­lung der Auf­wen­dun­gen sind alle Kos­ten ein­zu­be­zie­hen, die dem Unter­neh­mer für die Ver­an­stal­tung berech­net wer­den. Maß­ge­bend ist der Brut­to­be­trag ein­schließ­lich Umsatz­steu­er. Es müs­sen alle Auf­wen­dun­gen des Arbeit­ge­bers ein­schließ­lich Umsatz­steu­er ein­be­zo­gen wer­den, unab­hän­gig davon,

  • ob sie dem ein­zel­nen Arbeit­neh­mer indi­vi­du­ell zuge­rech­net wer­den kön­nen oder
  • ob es sich um einen rech­ne­ri­schen Anteil an den Kos­ten der Betriebs­ver­an­stal­tung han­delt, die der Arbeit­ge­ber Drit­ten für den äuße­ren Rah­men der Betriebs­ver­an­stal­tung bezahlt.
  • All­ge­mein­kos­ten sind nicht einzubeziehen.

Zu den Auf­wen­dun­gen, die einer Betriebs­ver­an­stal­tung zuzu­ord­nen sind, gehö­ren z. B.

  • Spei­sen, Geträn­ke, Tabak­wa­ren und Süßigkeiten,
  • Fahrt- und Über­nach­tungs­kos­ten, soweit sie nicht vom Arbeit­neh­mer indi­vi­du­ell orga­ni­siert werden,
  • Auf­wen­dun­gen für den äuße­ren Rah­men, z. B. für Räu­me, Musik, Kegel­bahn, künst­le­ri­sche oder artis­ti­sche Darbietungen,
  • Ein­tritts­kar­ten für kul­tu­rel­le und sport­li­che Ver­an­stal­tun­gen – wenn es sich um einen Teil der gesel­li­gen Ver­an­stal­tung handelt,
  • Geschen­ke ohne blei­ben­den Wert, z. B. ein Weih­nachts­päck­chen bei einer betrieb­li­chen Weih­nachts­fei­er. Der Wert des Geschenks ist bei der Ermitt­lung des Höchst­be­trags von 110 € bzw. 150 € (ab 2024) ein­zu­be­zie­hen. Ein­zu­be­zie­hen sind sowohl übli­che als auch nicht übli­che Zuwen­dun­gen. Sie gehö­ren zu den maß­ge­ben­den Gesamt­kos­ten einer Betriebsveranstaltung.

Hin­weis: Geschen­ke dür­fen nicht in die Gesamt­kos­ten einer Fei­er ein­flie­ßen, wenn sie pau­schal besteu­ert wor­den sind (30%-ige Pau­scha­lie­rung von Sachzuwendungen).

Quelle:Sonstige | Gesetz­vor­ha­ben | Arti­kel 4 des Ent­wurfs des Wachs­tums­chan­cen­ge­set­zes | 17-08-2023