Die 1%-Regelung ist bei der pri­va­ten Nut­zung eines betrieb­li­chen Kraft­fahr­zeugs, das kei­ne CO2-Emis­sio­nen hat (= rei­ne Elek­tro­fahr­zeu­ge, inkl. Brenn­stoff­zel­len­fahr­zeu­ge) nur mit einem Vier­tel der Bemes­sungs­grund­la­ge (= Brut­to­lis­ten­preis) anzu­set­zen. Dies gilt jedoch nur bei Anschaf­fun­gen

  • bis zum 31.12.2023, wenn der Brut­to­lis­ten­preis des Kraft­fahr­zeugs nicht mehr als 60.000 € beträgt,
  • ab dem 1.1.2024, wenn der Brut­to­lis­ten­preis des Kraft­fahr­zeugs nicht mehr als 70.000 € beträgt und
  • geplant für Anschaf­fun­gen ab dem 1.7.2025, wenn der Brut­to­lis­ten­preis des Kraft­fahr­zeugs nicht mehr als 100.000 € beträgt.

In den vor­ge­nann­ten Fäl­len sind bei der Fahr­ten­buch­re­ge­lung die antei­li­gen Kos­ten anzu­set­zen, wobei die Abschrei­bung, die Mie­te oder die Lea­sing­ra­ten nur mit einem Vier­tel anzu­set­zen sind. Dies gilt ent­spre­chend auch bei der Über­las­sung eines betrieb­li­chen Kfz an Arbeitnehmer.

Zusätz­lich soll für Neu­zu­las­sun­gen von Elek­tro­fahr­zeu­gen ohne CO2-Emis­sio­nen ab dem 1.7.2025 bis Ende 2028 anstel­le der nor­ma­len Abschrei­bung eine Son­der­ab­schrei­bung ein­ge­führt wer­den, die wie folgt gestaf­felt sein soll: 

  • im Jahr der Anschaf­fung (also im ers­ten Jahr) 75%
  • im zwei­ten Jahr 10%
  • im drit­ten Jahr 5%
  • im vier­ten Jahr 5%
  • im fünf­ten Jahr 3% und
  • im sechs­ten Jahr 2%.
Quelle:EStG | Gesetz­vor­ha­ben | § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG i.d.F. des Ent­wurfs eines Geset­zes für ein steu­er­li­ches Inves­ti­ti­ons­so­fort­pro­gramm zur Stär­kung des Wirt­schafts­stand­orts | 12-06-2025