Nach dem Umsatz­steu­er­ge­setz unter­liegt Kaf­fee dem begüns­tig­ten Steu­er­satz von 7%. Hier­zu gehö­ren u.a. Roh­kaf­fee in allen sei­nen For­men, auch Kaf­fee (auch ent­kof­fe­iniert), gerös­tet, auch gla­siert, gemah­len oder gepresst, Kaf­fee­mit­tel, bestehend aus einem Gemisch von Kaf­fee in belie­bi­gem Ver­hält­nis mit ande­ren Stoffen.

Geträn­ke und damit auch zube­rei­te­ter Kaf­fee, sind hin­ge­gen nicht begüns­tigt. Damit unter­liegt die Lie­fe­rung die­ser Geträn­ke dem Regel­steu­er­satz von 19%, sodass die Abgren­zung zwi­schen Lie­fe­rung und sons­ti­ger Leis­tung kei­nen Ein­fluss auf den Steu­er­satz hat (BFH-Beschluss vom 29.8.2013, XI B 79/12 hin­sicht­lich der Abga­be von frisch zube­rei­te­ten Kaf­fee­ge­trän­ken an einem Imbissstand).

Eine Aus­nah­me gilt ledig­lich bei Milch­misch­ge­trän­ken mit einem Anteil an Milch oder Milch­er­zeug­nis­sen (z. B. Mol­ke) von min­des­tens 75% des Fertigerzeugnisses.

Fazit: Für „Cof­fee to go“ fal­len 19% Umsatz­steu­er an. Nur bei einem Milch­an­teil von min­des­tens 75% beträgt der Steu­er­satz 7%.

Quelle:UStG | Gesetz­li­che Rege­lung | § 12 Abs. 2 | 11-01-2024