Die im Jahr 2020 gezahl­ten Coro­na-Hil­fen stel­len kei­ne außer­or­dent­li­chen Ein­künf­te dar, die nur ermä­ßigt zu besteu­ern sind.

Pra­xis-Bei­spiel:
Der Klä­ger führ­te als Ein­zel­un­ter­neh­mer eine Gast­stät­te und ein Hotel. Er war in 2020 von zeit­wei­sen betrieb­li­chen Ein­schrän­kun­gen und Schlie­ßun­gen auf­grund der Coro­naschutz­ver­ord­nun­gen betrof­fen. Ihm wur­den wegen der pan­de­mie­be­ding­ten Ein­schrän­kun­gen eine Sofort­hil­fe von 15.000 €, eine Über­brü­ckungs­hil­fe I von 6.806 € und die soge­nann­te „Novem­ber-/De­zem­ber­hil­fe“ in Höhe von 42.448 € gewährt. Das Finanz­amt unter­warf die­se der tarif­li­chen Einkommensteuer.

Der Klä­ger bean­trag­te, dass die Coro­na-Hil­fen ermä­ßigt besteu­ert wer­den. Die Hilfs­zah­lun­gen sei­en Ent­schä­di­gun­gen als Ersatz für ent­gan­ge­ne oder ent­ge­hen­de Ein­nah­men bzw. für die Nicht­aus­übung einer Tätig­keit auf­grund der pan­de­mie­be­ding­ten Schlie­ßung des Geschäfts­be­triebs. Die Hilfs­zah­lun­gen hät­ten beim ihm zu außer­or­dent­li­chen Ein­künf­ten geführt, weil er in 2020 einen höhe­ren Gewinn gehabt habe, als es bei einem nor­ma­len Ablauf der Fall gewe­sen wäre. Im Jahr 2020 habe er nach den betriebs­wirt­schaft­li­chen Aus­wer­tun­gen einen Gewinn vor Steu­ern von ca. 80.000 € erzielt. In den drei Vor­jah­ren habe der Gewinn zwi­schen 55.000 € und 70.000 € gele­gen und sei damit deut­lich gerin­ger gewe­sen. Die Aus­wer­tun­gen hät­ten Umsatz­er­lö­se von ca. 190.000 € (ohne die Zuschüs­se) aus­ge­wie­sen, wäh­rend die­se für die drei Vor­jah­re bei etwa 260.000 € bis 290.000 € gele­gen hät­ten. Er habe daher Anspruch auf eine Mil­de­rung der Einkommensteuer.

Das Finanz­ge­richt hat die Kla­ge abge­wie­sen, weil es nicht dar­auf ankommt, ob die Zuschüs­se eine Ent­schä­di­gung für ent­gan­ge­ne oder ent­ge­hen­de Ein­nah­men oder eine Ent­schä­di­gung für die Nicht­aus­übung einer Tätig­keit dar­stel­len. Es han­delt sich näm­lich nicht um außer­or­dent­li­che Ein­künf­te. Der Klä­ger habe im Jahr 2020 ledig­lich Coro­na-Hil­fen gewin­n­er­hö­hend erfasst, die sich auf das Jahr 2020 bezo­gen haben. Das heißt, dass sich die Coro­na-Hil­fen nicht auf ande­re Ver­an­la­gungs­zeit­räu­me erstreck­ten. Sie sind somit nicht in einem ande­rem Ver­an­la­gungs­zeit­raum bezo­gen wor­den als dem, für den sie gezahlt wur­den. Somit sind sie in die­sem Ver­an­la­gungs­zeit­raum mit regu­lä­ren ande­ren Ein­künf­ten des Klä­gers aus sei­nem Gewer­be­be­trieb zusammengetroffen.

Es ist uner­heb­lich, dass der Klä­ger durch die Coro­na-Hil­fen im Jahr 2020 einen höhe­ren Gewinn erzielt habe, als es bei nor­ma­lem Ablauf der Fall gewe­sen wäre. Im Jahr 2020 haben die Betriebs­ein­nah­men selbst unter Ein­be­zug der Zuschüs­se unter­halb des Niveaus der Vor­jah­re gele­gen. Dass der Gewinn höher als in den Vor­jah­ren gewe­sen ist, zeigt nur, dass die Coro­na-Hil­fen über­höht waren. Dies führt jedoch nicht zu außer­or­dent­li­chen Einkünften.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Müns­ter, 13 K 425/22 E | 25-04-2023