Eine Din­ner-Show ist ein Leis­tungs­bün­del aus Unter­hal­tung und kuli­na­ri­scher Ver­sor­gung der Gäs­te. Nach der BFH-Recht­spre­chung han­delt es sich um eine ein­heit­li­che, kom­ple­xe Leis­tung, die als Gesamt­leis­tung nicht dem ermä­ßig­ten Steu­er­satz unter­liegt. Die­se Leis­tung unter­liegt dem Grun­de nach ins­ge­samt dem Regel­steu­er­satz, weil die Menü-Beglei­tung nicht dem ermä­ßig­ten, son­dern dem Regel­steu­er­satz unter­liegt. Aber! Infol­ge des Coro­na-Steu­er­hil­fe­ge­set­zes galt vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2023 der ermä­ßig­te Steu­er­satz auch für die Menü-Beglei­tung, sodass die kom­ple­xe Leis­tung nun­mehr dem ermä­ßig­ten Steu­er­satz unterliegt.

Pra­xis-Bei­spiel:
Die Klä­ge­rin ist der Auf­fas­sung, dass es sich bei der "Din­ner-Show", die aus den Bestand­tei­len "Varie­té-Auf­füh­rung" und "Menü-Beglei­tung" besteht, um eine ein­heit­li­che, kom­ple­xe Leis­tung han­delt. Geträn­ke wur­den geson­dert in Rech­nung gestellt. Da infol­ge des Coro­na-Steu­er­hil­fe­ge­set­zes für die Menü-Beglei­tung eben­falls ein ermä­ßig­ter Steu­er­satz gel­te, unter­liegt auch die kom­ple­xe Gesamt­leis­tung dem ermä­ßig­ten Steu­er­satz. Das Finanz­amt hat hin­ge­gen den Regel­steu­er­satz angewendet.

Das Finanz­ge­richt hat­te ent­schie­den, dass der ermä­ßig­te Steu­er­satz im Wege der erwei­tern­den Aus­le­gung ins­ge­samt auf die Leis­tung "Din­ner-Show" anzu­wen­den ist. Unter Her­an­zie­hung des Gleich­heits­grund­sat­zes liegt eine plan­wid­ri­ge Rege­lungs­lü­cke vor, weil der Steu­er­satz von 7%

  • sowohl für die Ein­tritts­be­rech­ti­gung für Thea­ter, Kon­zer­te und Muse­en sowie für Thea­ter­vor­füh­run­gen, Kon­zer­te und ver­gleich­ba­re Dar­bie­tun­gen aus­üben­der Künst­ler gilt
  • als auch für Restau­rant- und Ver­pfle­gungs­dienst­leis­tun­gen, mit Aus­nah­me der Abga­be von Getränken.

Die künst­le­ri­schen und artis­ti­schen Ele­men­te und das mehr­gän­gi­ge Menü ver­bin­den sich zu einem untrenn­ba­ren wirt­schaft­li­chen Vor­gang. Eine Auf­spal­tung ist ange­sichts der gewünsch­ten Ver­bin­dung von Menü und Show eben­so lebens­fremd wie die Annah­me, das Menü sei eine Neben­leis­tung zur Show oder die Show Neben­leis­tung zum Menü. Show und Menü sind auf­ein­an­der abge­stimmt und grei­fen in zeit­li­cher Hin­sicht inein­an­der. Durch die Ver­flech­tung kann die Leis­tung nur ins­ge­samt in Anspruch genom­men wer­den. Der Besu­cher will Show und Menü zusam­men erle­ben und genie­ßen. Es geht um die Ver­bin­dung bei­der Elemente.

Ein Aus­schluss einer kom­ple­xen Leis­tung von der Anwen­dung des ermä­ßig­ten Steu­er­sat­zes stellt zumin­dest dann einen Wer­tungs­wi­der­spruch zur gesetz­li­chen Rege­lung dar, wenn die Restau­rant- oder Ver­pfle­gungs­dienst­leis­tung gleich­wer­ti­ger Bestand­teil der Leis­tung neben einem wei­te­ren Leis­tungs­be­stand­teil ist, der sei­ner­seits dem ermä­ßig­ten Steu­er­satz unter­lie­gen wür­de, wenn die­ser den Haupt­be­stand­teil der kom­ple­xen Leis­tung bildete.

Ergeb­nis: Der BFH hat die Nicht­zu­las­sungs­be­schwer­de des Finanz­amts zurück­ge­wie­sen, sodass ein­heit­lich der ermä­ßig­te Steu­er­satz anzu­wen­den ist.

Quelle:BFH | Beschluss | XI B 3/23 | 28-05-2024