Bei einem Selb­stän­di­gen liegt eine dop­pel­te Haus­halts­füh­rung nur dann vor, wenn er

  • außer­halb des Ortes, an dem er sei­ne Tätig­keit schwer­punkt­mä­ßig erbringt, einen eige­nen Haus­stand unter­hält und
  • gleich­zei­tig auch einen eige­nen Haus­stand an dem Ort hat, an dem er sei­ne Tätig­keit schwer­punkt­mä­ßig erbringt. 

Der Schwer­punkt der gesam­ten betrieb­li­chen Tätig­keit eines Selb­stän­di­gen liegt an dem Ort, an dem der Selb­stän­di­ge sei­ne ein­zi­ge Betriebs­stät­te unter­hält. Fami­li­en­heim­fahr­ten eines Selb­stän­di­gen sind die Wege zwi­schen dem Ort, an dem er sei­ne Tätig­keit schwer­punkt­mä­ßig erbringt und auch wohnt, zum Ort des eige­nen Haus­stands und zurück.

Vor­aus­set­zun­gen für eine Betriebs­stät­te: Eine Betriebs­stät­te setzt eine orts­fes­te dau­er­haf­te betrieb­li­che Ein­rich­tung vor­aus, die der Steu­er­pflich­ti­ge nicht nur gele­gent­lich, son­dern mit einer gewis­sen Nach­hal­tig­keit, das heißt fort­dau­ernd und immer wie­der zur Aus­übung sei­ner beruf­li­chen Tätig­keit auf­sucht. Dies erfor­dert, den orts­ge­bun­de­nen Mit­tel­punkt der dau­er­haft ange­leg­ten Tätig­keit zu bestim­men. Die Erle­di­gung blo­ßer Hilfs- und Neben­tä­tig­kei­ten ist nicht ausreichend.

Pra­xis-Bei­spiel:
Der Klä­ger war frei­be­ruf­lich tätig und hat­te sei­nen Wohn­sitz außer­halb des Ortes sei­ner Tätig­keit. Er wur­de im Streit­zeit­raum fast aus­schließ­lich für ein aus­wär­ti­ges Unter­neh­men tätig. Dort übte er sei­ne Tätig­keit an vier Tagen pro Woche aus. Am Ort des aus­wär­ti­gen Unter­neh­mens mie­te­te der Klä­ger zusätz­lich eine Woh­nung an. Für sei­ne pri­va­ten und beruf­li­chen Fahr­ten nutz­te der Klä­ger in den Streit­jah­ren ein zu mehr als 50% betrieb­lich genutz­tes Lea­sing­fahr­zeug. In sei­nen Gewinn­ermitt­lun­gen mach­te er neben den Miet­auf­wen­dun­gen für die aus­wär­ti­ge Woh­nung die Fahr­zeug­auf­wen­dun­gen in vol­lem Umfang als Betriebs­aus­ga­ben gel­tend und erklär­te nur die Ent­nah­men für Pri­vat­fahr­ten. Das Finanz­amt berück­sich­tig­te die gel­tend gemach­ten Auf­wen­dun­gen für die Fahr­ten zu sei­nem Wohn­sitz außer­halb des Ortes sei­ner Tätig­keit nur in Höhe der Ent­fer­nungs­pau­scha­le und kürz­te außer­dem die Mehr­auf­wen­dun­gen für Verpflegung.

Die Fahr­ten des Klä­gers zwi­schen sei­nem Wohn­sitz und dem Tätig­keits­ort waren Fami­li­en­heim­fahr­ten im Rah­men einer dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung. Das bedeu­tet, dass nur eine wöchent­li­che Fami­li­en­heim­fahrt in Höhe der Ent­fer­nungs­pau­scha­le für jeden vol­len Kilo­me­ter der kür­zes­ten Ent­fer­nung (hier: 308 km) abge­zo­gen wer­den kann. Dies führ­te zu nicht­ab­zugs­fä­hi­gen Betriebsausgaben.

Fazit: Ein Selb­stän­di­ger kann nur dann einen dop­pel­ten Haus­halt füh­ren, wenn er eine Betriebs­stät­te hat. Fami­li­en­heim­fahr­ten sind daher nur ein­ge­schränkt abziehbar.

Quelle:BFH | Urteil | VIII R 15/24 | 18-05-2026