Seit 1.1.2025 muss jeder Unter­neh­mer in der Lage sein, E-Rech­nun­gen erhal­ten und ver­ar­bei­ten zu kön­nen. Aus­nah­me: Steu­er­freie Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen, die den Vor­steu­er­ab­zug aus­schlie­ßen, sowie Klein­be­trags­rech­nun­gen bis 250 € und Fahr­aus­wei­se sind von die­ser Pflicht ausgenommen. 

Die Pflicht, E-Rech­nun­gen im B2B-Bereich zu ver­sen­den (§ 14 Abs. 1 UStG) ist auf­grund von Über­gangs­re­ge­lun­gen stu­fen­wei­se ein­ge­führt wor­den. Wich­tig: Ab dem 01.01.2027 ist das Aus­stel­len von E-Rech­nun­gen Pflicht, wenn der Vor­jah­res­um­satz (also der Umsatz des Jah­res 2026) den Grenz­wert von 800.000 € über­schrit­ten hat.

Kon­se­quenz: Wenn abseh­bar ist, dass der Grenz­wert von 800.000 € im Jahr 2026 über­schrit­ten wird, soll­te die Umstel­lung auf E-Rech­nun­gen jetzt so vor­be­rei­tet wer­den, dass die Erstel­lung und der Ver­sand ab dem 1.1.2027 kei­ne Pro­ble­me mit sich bringt.

Quelle:UStG | Gesetz­li­che Rege­lung | § 27 Abs. 38 | 24-09-2026