Ein Fami­li­en­heim kann im Erb­fall steu­er­frei von einem Eltern­teil auf ein Kind über­ge­hen, wenn der Eltern­teil vor dem Tod dort selbst gewohnt hat, das Kind nach dem Tod unver­züg­lich ein­zieht und die Wohn­flä­che 200 qm nicht über­steigt. Dass auch ein mit­ge­nutz­tes Gar­ten- und Wege­grund­stück steu­er­frei ist, hat der BFH nun­mehr ent­schie­den. Als steu­er­be­güns­tig­tes Grund­stück ist die wirt­schaft­li­che Ein­heit von Grund­stücks­flä­chen anzu­se­hen, die für das Erb­schaft­steu­er­ver­fah­ren bin­dend fest­ge­stellt wird.

Pra­xis-Bei­spiel:
Der Klä­ger beerb­te sei­nen ver­stor­be­nen Vater. Zum Nach­lass gehör­te ein durch den Vater vor sei­nem Tod selbst­ge­nutz­tes Wohn­haus, das der Sohn nach dem Tod des Vaters bezog. Das Finanz­amt hat­te die Erb­schaft­steu­er­be­frei­ung auf das Flur­stück begrenzt, das mit dem Wohn­haus bebaut war. Zusam­men mit dem Fami­li­en­heim genutz­te Gar­ten- und Wege­flä­chen berück­sich­tig­te das Finanz­amt nicht. Dage­gen wand­te sich der Kläger.

Der BFH gab im Revi­si­ons­ver­fah­ren dem Klä­ger Recht. Der Begriff des „bebau­ten Grund­stücks“ i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG ist bewer­tungs­recht­lich aus­zu­le­gen. Er umfasst alle Flä­chen, die das Finanz­amt am Ort des Grund­be­sit­zes als wirt­schaft­li­che Ein­heit bin­dend für das Erb­schaft­steu­er­fi­nanz­amt fest­stellt. Das bedeu­tet, dass meh­re­re Flur­stü­cke, die gemein­sam genutzt wer­den – etwa ein Wohn­haus mit angren­zen­dem Gar­ten oder einem Zugangs­weg – der Steu­er­be­frei­ung zu Grun­de lie­gen kön­nen, wenn sie als eine wirt­schaft­li­che Ein­heit fest­ge­stellt wer­den. Die­se Aus­le­gung spie­gelt die tat­säch­li­che häus­li­che Nut­zung wider, die das Finanz­amt vor Ort gut beur­tei­len kann.

Wich­tig! Erben müs­sen bereits gegen die Fest­stel­lung der wirt­schaft­li­chen Ein­heit durch das Bele­gen­heits­fi­nanz­amt vor­ge­hen, soll­ten sie mit der Bestim­mung des steu­er­be­frei­ten Grund­stücks nicht ein­ver­stan­den sein. Denn im Erb­schaft­steu­er­ver­fah­ren haben Ein­wen­dun­gen gegen den Umfang des Grund­stücks kei­nen Erfolg mehr.

Quelle:BFH | Urteil | II R 27/23 | 16-06-2026