Hat sich die Bemes­sungs­grund­la­ge für einen steu­er­pflich­ti­gen Umsatz geän­dert, muss der Unter­neh­mer den Steu­er­be­trag in sei­ner Rech­nung berich­ti­gen. Kon­se­quenz ist, dass eben­falls der Vor­steu­er­ab­zug bei dem Unter­neh­mer, an den die­ser Umsatz aus­ge­führt wur­de, zu berich­ti­gen ist. Das gilt nicht, soweit er durch die Ände­rung der Bemes­sungs­grund­la­ge wirt­schaft­lich nicht begüns­tigt wird.

Wird in die­sen Fäl­len ein ande­rer Unter­neh­mer durch die Ände­rung der Bemes­sungs­grund­la­ge wirt­schaft­lich begüns­tigt, hat die­ser Unter­neh­mer sei­nen Vor­steu­er­ab­zug zu berich­ti­gen. Bei Preis­nach­läs­sen und Preis­er­stat­tun­gen eines Unter­neh­mers in einer Leis­tungs­ket­te an einen in die­ser Leis­tungs­ket­te nicht unmit­tel­bar nach­fol­gen­den Abneh­mer liegt eine Min­de­rung der Bemes­sungs­grund­la­ge nur vor, wenn der Leis­tungs­be­zug die­ses Abneh­mers im Rah­men der Leis­tungs­ket­te im Inland steu­er­pflich­tig ist.

Die Berich­ti­gung des Vor­steu­er­ab­zugs kann unter­blei­ben, soweit ein drit­ter Unter­neh­mer den auf die Min­de­rung des Ent­gelts ent­fal­len­den Steu­er­be­trag an das Finanz­amt ent­rich­tet; in die­sem Fall ist der drit­te Unter­neh­mer Schuld­ner der Steu­er. Die Berich­ti­gun­gen sind für den Besteue­rungs­zeit­raum vor­zu­neh­men, in dem die Ände­rung der Bemes­sungs­grund­la­ge ein­ge­tre­ten ist. Die Berich­ti­gung ist für den Besteue­rungs­zeit­raum vor­zu­neh­men, in dem der ande­re Unter­neh­mer wirt­schaft­lich begüns­tigt wird.

Dies gilt sinn­ge­mäß, wenn

  1. das ver­ein­bar­te Ent­gelt für eine steu­er­pflich­ti­ge Lie­fe­rung, sons­ti­ge Leis­tung oder einen steu­er­pflich­ti­gen inner­ge­mein­schaft­li­chen Erwerb unein­bring­lich gewor­den ist. Wird das Ent­gelt nach­träg­lich ver­ein­nahmt, sind Steu­er­be­trag und Vor­steu­er­ab­zug erneut zu berichtigen;
  2. für eine ver­ein­bar­te Lie­fe­rung oder sons­ti­ge Leis­tung ein Ent­gelt ent­rich­tet wur­de, die Lie­fe­rung oder sons­ti­ge Leis­tung jedoch nicht aus­ge­führt wor­den ist;
  3. eine steu­er­pflich­ti­ge Lie­fe­rung, sons­ti­ge Leis­tung oder ein steu­er­pflich­ti­ger inner­ge­mein­schaft­li­cher Erwerb rück­gän­gig gemacht wor­den ist;
  4. der Erwer­ber den Nach­weis im Sin­ne des § 3d Satz 2 UStG führt;
  5. Auf­wen­dun­gen im Sin­ne des § 15 Abs. 1a getä­tigt werden.

Ist Ein­fuhr­um­satz­steu­er, die als Vor­steu­er abge­zo­gen wor­den ist, her­ab­ge­setzt, erlas­sen oder erstat­tet wor­den, so hat der Unter­neh­mer den Vor­steu­er­ab­zug ent­spre­chend zu berich­ti­gen. Wer­den die Ent­gel­te für unter­schied­lich besteu­er­te Lie­fe­run­gen oder sons­ti­ge Leis­tun­gen eines bestimm­ten Zeit­ab­schnitts gemein­sam geän­dert (z. B. Jah­res­bo­ni, Jah­res­rück­ver­gü­tun­gen), so hat der Unter­neh­mer dem Leis­tungs­emp­fän­ger einen Beleg zu ertei­len, aus dem zu erse­hen ist, wie sich die Ände­rung der Ent­gel­te auf die unter­schied­lich besteu­er­ten Umsät­ze verteilt.

Quelle:UStG | Gesetz­li­che Rege­lung | § 17 | 06-08-2026