Der Bun­des­fi­nanz­hof bestä­tigt das Prin­zip, dass auch bei einem aus­drück­li­chen ver­ein­bar­ten ver­trag­li­chen Pri­vat­nut­zungs­ver­bot mit dem allei­ni­gen GmbH-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer die Ver­mu­tung besteht, dass er einen Fir­men­wa­gen, der ihm zur Ver­fü­gung gestellt wird, auch pri­vat nutzt. Die­se Ver­mu­tung basiert auf der all­ge­mei­nen Lebens­er­fah­rung, dass ein sol­cher Fir­men­wa­gen, wenn kei­ne orga­ni­sa­to­ri­schen Ein­schrän­kun­gen getrof­fen oder kein Fahr­ten­buch geführt wird, eben­falls pri­vat genutzt wird. Ergeb­nis: Der BFH hält an die­sem Ansatz fest, auch wenn ande­re BFH-Sena­te in ihrer Recht­spre­chung teil­wei­se anders ent­schie­den haben.

Pra­xis-Bei­spiel:
Eine GmbH konn­te weder durch ein ord­nungs­ge­mä­ßes Fahr­ten­buch noch durch ande­re Beweis­mit­tel über­zeu­gend dar­le­gen, dass der Fir­men­wa­gen aus­schließ­lich betrieb­lich genutzt wur­de. Des­halb konn­te die Ver­mu­tung der pri­va­ten Nut­zung als Grund­la­ge für die steu­er­li­chen Kor­rek­tu­ren durch das Finanz­amt her­an­ge­zo­gen wer­den, ein­schließ­lich der Hin­zu­rech­nung einer „ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tung“. Die Gesell­schaft war nicht in der Lage, ihre Posi­ti­on im Rah­men der Revi­si­on aus­rei­chend zu begrün­den und erfüll­te somit nicht die gesetz­li­chen Anfor­de­run­gen für eine schlüs­si­ge Darlegung.

Zusam­men­fas­sung: Auf eine sys­te­ma­ti­sche und nach­weis­ba­re Kon­trol­le der Nut­zung eines Fir­men­wa­gens kann nicht ver­zich­tet wer­den, ins­be­son­de­re dann, wenn kei­ne kla­re Tren­nung zwi­schen betrieb­li­chen und pri­va­ten Inter­es­sen vor­liegt, wie es bei einem allei­ni­gen Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer der Fall ist. Fazit: Allein ein ver­trag­li­ches Ver­bot der pri­va­ten Nut­zung reicht nicht aus, um die steu­er­li­che Ver­mu­tung der Pri­vat­nut­zung zu wider­le­gen. Viel­mehr muss dies durch kon­kre­te Beweis­mit­tel (z. B. mit­hil­fe eines Fahr­ten­buchs) unter­mau­ert werden.

Quelle:BFH | Beschluss | Az. I R 33/23 | 16-12-2025