Nach einer Ent­schei­dung des Bun­des­fi­nanz­hofs (Urteil vom 24.10.2013 – V R 31/12) ist ein Unter­neh­mer, der der Soll­be­steue­rung unter­liegt, bereits für den Vor­anmel­dungs­zeit­raum der Leis­tungs­er­brin­gung zur Berich­ti­gung der Umsatz­steu­er nach § 17 UStG wegen Unein­bring­lich­keit berech­tigt, soweit er sei­nen Ent­gelt­an­spruch auf­grund eines ver­trag­li­chen Ein­be­halts zur Absi­che­rung von Gewähr­leis­tungs­an­sprü­chen über einen Zeit­raum von zwei bis fünf Jah­ren nicht ver­wirk­li­chen kann.

Bank­bürg­schaft: Soweit der Unter­neh­mer jedoch eine voll­stän­di­ge Ent­gelt­zah­lung bereits im Zeit­punkt der Leis­tungs­er­brin­gung bean­spru­chen kann, weil er die Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che sei­ner Leistungsempfänger

  • durch eine Bank­bürg­schaft gesi­chert hat oder
  • ihm die Gestel­lung eine der­ar­ti­ge Bürg­schaft mög­lich war,

liegt hin­ge­gen kei­ne Unein­bring­lich­keit vor. Der Unter­neh­mer hat die Vor­aus­set­zun­gen für eine Min­de­rung der Bemes­sungs­grund­la­ge wegen Unein­bring­lich­keit nachzuweisen. 

Nach­weis­pflicht: Aus den Nach­wei­sen muss sich leicht und ein­wand­frei erge­ben, dass für jeden abge­schlos­se­nen Ver­trag kon­kre­te, im Ein­zel­nen vom Unter­neh­mer begehr­te Gewähr­leis­tungs­bürg­schaf­ten bean­tragt und abge­lehnt wurden.

Fazit: Soweit der Unter­neh­mer unter den vor­ge­nann­ten Vor­aus­set­zun­gen die Ent­gelt­an­sprü­che zuläs­sig als unein­bring­lich behan­delt, hat der Leis­tungs­emp­fän­ger die Vor­steu­er aus den jewei­li­gen Leis­tungs­be­zü­gen ent­spre­chend zu berich­ti­gen. Der Unter­neh­mer ist nicht ver­pflich­tet, dem Leis­tungs­emp­fän­ger die Behand­lung sei­ner Ansprü­che mit­zu­tei­len. Das Finanz­amt des Unter­neh­mers ist jedoch berech­tigt, das Finanz­amt des Leis­tungs­emp­fän­gers auf die Behand­lung der offe­nen Ent­gelt­an­sprü­che als unein­bring­lich hin­zu­wei­sen (Abschn. 17.1 Abs. 5 Sät­ze 9 und 10 UStAE).

Quelle:Umsatzsteuer-Anwendungserlasse | Gesetz­li­che Rege­lung | § 17 UStG; Abschn. 17.1 Abs. 5 Sät­ze 9 und 10 | 06-08-2026