Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat einen neu­en Refe­ren­ten­ent­wurf für ein Gesetz zur Ein­füh­rung einer Kas­sen­pflicht, zur Bekämp­fung von Steu­er­hin­ter­zie­hung und zur wei­te­ren Digi­ta­li­sie­rung des Steu­er­rechts ver­öf­fent­licht. Der Ent­wurf setzt unter ande­rem die im Koali­ti­ons­ver­trag ver­ein­bar­te Ein­füh­rung einer Kas­sen­pflicht ab einem Jah­res­um­satz von 100.000 € (ab dem 1.1.2027) sowie die Abschaf­fung der bis­he­ri­gen papier­haf­ten Belegaus­ga­be­pflicht (zum 1.1.2028) um. Statt­des­sen soll künf­tig eine ver­pflich­ten­de elek­tro­ni­sche Beleg­be­reit­stel­lung ein­ge­führt wer­den. Dar­über hin­aus sieht der Ent­wurf wei­te­re Maß­nah­men vor, mit denen Steu­er­hin­ter­zie­hung und Mani­pu­la­tio­nen an elek­tro­ni­schen Auf­zeich­nungs­sys­te­men erschwert und die Kon­troll­mög­lich­kei­ten der Finanz­ver­wal­tung aus­ge­wei­tet wer­den sollen.

Der­zeit gibt es rund 2,2 Mio. Regis­trier­kas­sen und 114.000 offe­ne Laden­kas­sen. Mit der geplan­ten Kas­sen­pflicht müs­sen künf­tig grund­sätz­lich alle rele­van­ten Geschäfts­vor­fäl­le über ein elek­tro­ni­sches Auf­zeich­nungs­sys­tem erfasst wer­den. Die­ses muss ins­be­son­de­re den Anfor­de­run­gen des § 146a Abs. 1 AO ent­spre­chen, durch eine zer­ti­fi­zier­te tech­ni­sche Sicher­heits­ein­rich­tung geschützt sein und Auf­zeich­nun­gen nach der digi­ta­len Schnitt­stel­le der Finanz­ver­wal­tung für Kas­sen­sys­te­me (DSF­inV-K) erzeu­gen kön­nen. Die Rege­lun­gen betref­fen dabei nicht nur Bar­zah­lun­gen: Auch Zah­lun­gen mit­tels Debit- oder Kre­dit­kar­te sol­len über das elek­tro­ni­sche Auf­zeich­nungs­sys­tem erfasst werden.

Die Belegaus­ga­be­pflicht in Papier soll voll­stän­dig zum 1.1.2028 abge­schafft wer­den. Statt­des­sen soll eine Beleg­be­reit­stel­lungs­pflicht ein­ge­führt wer­den. Dar­über hin­aus ent­hält der Ent­wurf wei­te­re Maß­nah­men zur Bekämp­fung von Steu­er­hin­ter­zie­hung. Durch die Aus­wei­tung der selb­stän­di­gen Ermitt­lungs­kom­pe­tenz von Finanz­be­hör­den bei Sach­ver­hal­ten im Zusam­men­hang der Fäl­schung tech­ni­scher Auf­zeich­nun­gen, soweit Daten von elek­tro­ni­schen Auf­zeich­nungs­sys­te­men betrof­fen sind, sol­len Schnitt­stel­len zwi­schen Finanz­be­hör­den und Staats­an­walt­schaf­ten redu­ziert und Ver­fah­ren effi­zi­en­ter geführt wer­den können.

Beleg­be­reit­stel­lungs­pflicht statt Belegaus­ga­be­pflicht (§ 146a AO)
Anstel­le einer Belegaus­ga­be­pflicht in Papier soll eine ver­pflich­ten­de elek­tro­ni­sche Beleg­be­reit­stel­lungs­pflicht ein­ge­führt wer­den. Der Beleg muss in einem stan­dar­di­sier­ten Daten­for­mat zur Ver­fü­gung gestellt wer­den. Hin­sicht­lich des Bereit­stel­lungs­we­ges besteht Tech­no­lo­gie­of­fen­heit. Es bestehen kei­ne tech­ni­schen Vor­ga­ben, wie der Beleg zur Ent­ge­gen­nah­me bereit­ge­stellt oder über­mit­telt wer­den muss. Es ist z. B. zuläs­sig, wenn der Kun­de unmit­tel­bar über eine Bild­schirm­an­zei­ge (z. B. in Form eines QR-Codes) den elek­tro­ni­schen Beleg ent­ge­gen­neh­men kann. Eine Über­mitt­lung kann bei­spiels­wei­se auch als Down­load-Link, per Near-Field-Com­mu­ni­ca­ti­on (NFC), per E-Mail oder direkt in ein Kun­den­kon­to erfolgen.

Mit der ver­pflich­ten­den elek­tro­ni­schen Beleg­be­reit­stel­lung ent­steht für den am Geschäfts­vor­fall Betei­lig­ten wei­ter­hin kei­ne Pflicht zur Ent­ge­gen­nah­me des elek­tro­ni­schen Belegs. Der Anspruch des Kun­den auf eine Quit­tung in Papier­form nach § 368 BGB bleibt wei­ter­hin bestehen.
Dies soll ab dem 1.1.2028 gelten.

Aus­nah­men von der Kassenpflicht
Durch eine Ver­ord­nung sol­len Aus­nah­men für bestimm­te Berei­che gere­gelt wer­den. Dane­ben kön­nen in der Ver­ord­nung Mit­tei­lungs­pflich­ten für den Beginn und Weg­fall von Aus­nah­men fest­ge­legt wer­den. Mit einem Rechts­grund­ver­weis auf die Erleich­te­rungs­vor­schrift des § 148 AO sol­len außer­dem wei­te­re Aus­nah­men bei unbil­li­ger Här­te im Ein­zel­fall ermög­licht wer­den. Ein Fall der Befrei­ungs­mög­lich­keit kann etwa vor­lie­gen, wenn ein Steu­er­pflich­ti­ger durch das Vor­lie­gen von Ein­nah­men aus ver­schie­de­nen Tätig­kei­ten die Umsatz­gren­ze über­schrei­tet. Eine Befrei­ung ist zudem denk­bar, wenn die Umsatz­gren­ze nur auf­grund eines ein­ma­li­gen Ereig­nis­ses über­schrit­ten wird.

Quelle:Sonstige | Gesetz­vor­ha­ben | BMF-Refe­ren­ten­ent­wurf | 13-08-2026