Die Beför­de­rung kran­ker und ver­letz­ter Per­so­nen mit spe­zi­ell ein­ge­rich­te­ten Fahr­zeu­gen ist nur dann von der Umsatz­steu­er befreit, wenn eine ech­te medi­zi­ni­sche Not­wen­dig­keit vor­liegt und die beson­de­re Fahr­zeug­aus­stat­tung medi­zi­nisch indi­ziert ist (§ 4 Nr. 17 Buchst. b UStG). Die Steu­er­be­frei­ung greift nicht, wenn ein Spe­zi­al­fahr­zeug für Pati­en­ten ein­ge­setzt wird, die auch mit einem regu­lä­ren Fahr­zeug hät­ten beför­dert wer­den kön­nen. Ent­schei­dend ist eine ärzt­li­che Beschei­ni­gung, die belegt, dass eine Beför­de­rung mit einem her­kömm­li­chen Taxi oder Miet­wa­gen nicht mög­lich ist.

Ein­heit­li­che Beför­de­rungs­leis­tung bei Hin- und Rückfahrt?
Bei Taxi­be­för­de­run­gen gilt bei Stre­cken bis 50 km der ermä­ßig­te Umsatz­steu­er­satz (§ 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG). Ob die 50-km-Gren­ze auf die Gesamt­stre­cke oder auf jede Fahrt ein­zeln anzu­wen­den ist, hängt davon ab, ob Hin- und Rück­fahrt als ein­heit­li­che Beför­de­rungs­leis­tung oder als zwei getrenn­te Leis­tun­gen zu wer­ten sind.

Bei Taxi­fahr­ten eines Fahr­gas­tes zum Bestim­mungs­ort und zurück liegt nach BFH-Recht­spre­chung regel­mä­ßig eine getrenn­te Beför­de­rungs­leis­tung vor und zwar unab­hän­gig davon, ob das Taxi ver­ein­ba­rungs­ge­mäß war­tet oder für die Rück­fahrt neu beauf­tragt wird. Bei Fahr­ten zum Kran­ken­haus gilt hin­ge­gen: War­tet der Fah­rer ver­ein­ba­rungs­ge­mäß auf den Pati­en­ten, liegt eine ein­heit­li­che Leis­tung vor. Ähn­lich hat das Finanz­ge­richt Meck­len­burg-Vor­pom­mern zu Dia­ly­se­fahr­ten ent­schie­den (Urteil vom 25.9.2001, 2 K 137/99).

Miet­wa­gen sind grund­sätz­lich nicht begüns­tigt. Eine Aus­nah­me gilt bei Kran­ken­fahr­ten, wenn die­se auf Son­der­ver­ein­ba­run­gen mit Kran­ken­kas­sen beru­hen, die inhalt­lich gleich­ar­tig zu den für Taxi­un­ter­neh­mer gel­ten­den Ver­ein­ba­run­gen sind und bei­de Unter­neh­mer im sel­ben räum­li­chen Gel­tungs­be­reich tätig sind. Die Finanz­ver­wal­tung unter­stellt die Gleich­ar­tig­keit aus Ver­ein­fa­chungs­grün­den, wenn ein Nach­weis prak­tisch nicht mög­lich ist.

Liegt nur eine Son­der­ver­ein­ba­rung spe­zi­ell für Miet­wa­gen­un­ter­neh­mer vor, muss der Unter­neh­mer nach­wei­sen, dass im sel­ben Gebiet eine inhalts­glei­che Ver­ein­ba­rung für Taxi­un­ter­neh­mer exis­tiert. Fehlt eine sol­che Ver­gleichs­ver­ein­ba­rung, unter­liegt die Fahrt dem Regel­steu­er­satz.

Quelle:Verwaltungserlasse | Sons­ti­ge | Erlass des Finanz­mi­nis­te­ri­ums Meck­len­burg-Vor­pom­mern, S 7244-00000-2026/001 | 13-04-2026