Den Pausch­be­trag für Erb­fall­kos­ten (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG) kön­nen auch Ver­mächt­nis­neh­mer in Anspruch neh­men. Die­ser Pausch­be­trag für einen Ver­mächt­nis­neh­mer ist nicht zu kür­zen, wenn der Erwerb der übri­gen Erben nicht der deut­schen Besteue­rung unterliegt.

Pra­xis-Bei­spiel:
Die Erb­las­se­rin leb­te in Groß­bri­tan­ni­en und wur­de von ihrem eben­falls in Groß­bri­tan­ni­en leben­den Bru­der beerbt. Die in Deutsch­land leben­de Klä­ge­rin erhielt ein Geld­ver­mächt­nis. In ihrer Erb­schaft­steu­er­erklä­rung bean­trag­te sie den Abzug des vol­len Pausch­be­trags für Erb­fall­kos­ten in Höhe von damals 10.300 €. Tat­säch­lich waren ihr im Zusam­men­hang mit dem Erb­fall Kos­ten in Höhe von nur 13,20 € ent­stan­den. Das Finanz­amt zog ledig­lich die tat­säch­li­chen Kos­ten von dem Erwerb der Klä­ge­rin ab. Die Erb­fall­kos­ten­pau­scha­le gewähr­te es nicht. Das Finanz­ge­richt berück­sich­tig­te die Erb­fall­kos­ten­pau­scha­le antei­lig im Ver­hält­nis des Werts des Ver­mächt­nis­ses zum Wert des gesam­ten Nach­las­ses. Es ver­trat die Auf­fas­sung, eine Gewäh­rung des vol­len Pausch­be­trags von 10.300 € schei­de aus, da die Klä­ge­rin dadurch über­mä­ßig begüns­tigt würde.

Der BFH ent­schied anders. Er ging davon aus, dass der ein­zi­ge nach § 2 ErbStG per­sön­lich steu­er­pflich­ti­ge Erwer­ber den vol­len Pausch­be­trag abzie­hen kann. Die Erb­fall­kos­ten­pau­scha­le dür­fen nicht nur Erben, son­dern auch ande­re Erwer­ber wie Ver­mächt­nis­neh­mer und Pflicht­teils­be­rech­tig­te in Anspruch neh­men. Sie wird aber für jeden Erb­fall – unab­hän­gig von der Anzahl der Erwer­ber – nur ein­mal gewährt. Sind in einem Erb­fall neben einem ein­zel­nen unbe­schränkt steu­er­pflich­ti­gen Erwer­ber wei­te­re Per­so­nen vor­han­den, deren Erwerb nicht der deut­schen Besteue­rung unter­liegt, ist die Pau­scha­le nicht zu kür­zen. Viel­mehr steht dem unbe­schränkt steu­er­pflich­ti­gen Erwer­ber der gesam­te Pausch­be­trag zu. Eine Kür­zung hät­te zur Fol­ge, dass der Kür­zungs­be­trag ver­fällt. Dies sieht das Gesetz jedoch nicht vor.

Quelle:BFH | Urteil | II R 25/23 | 16-06-2026