Zu den Her­stel­lungs­kos­ten eines Gebäu­des gehö­ren auch Auf­wen­dun­gen für Instand­set­zungs- und Moder­ni­sie­rungs­maß­nah­men, die inner­halb von drei Jah­ren nach der Anschaf­fung des Gebäu­des durch­ge­führt wer­den, wenn die Auf­wen­dun­gen ohne Umsatz­steu­er 15% der Anschaf­fungs­kos­ten des Gebäu­des über­stei­gen (= anschaf­fungs­na­he Her­stel­lungs­kos­ten). Zu die­sen Auf­wen­dun­gen gehö­ren nicht die Auf­wen­dun­gen für Erhal­tungs­ar­bei­ten, die übli­cher­wei­se jähr­lich anfallen.

Die­se Rege­lung ord­net den Instand­set­zungs- und Moder­ni­sie­rungs­auf­wand fik­tiv den Her­stel­lungs­kos­ten des Gebäu­des zu. Dies gilt nach dem inso­weit ein­deu­ti­gen Geset­zes­wort­laut nur für sol­che Auf­wen­dun­gen, die inner­halb von drei Jah­ren nach der Anschaf­fung vom Steu­er­pflich­ti­gen getra­gen wer­den. Auf­wen­dun­gen, die vor der Anschaf­fung des Grund­stücks vom Steu­er­pflich­ti­gen getä­tigt wer­den, sind nach den all­ge­mei­nen han­dels­recht­li­chen Abgren­zungs­kri­te­ri­en als Anschaf­fungs-, Her­stel­lungs- oder Erhal­tungs­auf­wand steu­er­lich zu berück­sich­ti­gen. Das heißt, dass allein die all­ge­mei­nen han­dels­recht­li­chen Abgren­zungs­kri­te­ri­en zu beach­ten sind.

Beson­der­heit bei einer Eigen­tums­woh­nung: Nach dem Urteil des Hes­si­schen Finanz­ge­richts vom 18.6.2024, Az. 4 K 1736/18 sind bei der Ermitt­lung der Instand­set­zungs- und Moder­ni­sie­rungs­maß­nah­men, die bei der Ermitt­lung der 15%-Grenze ein­zu­be­zie­hen sind, auch die Kos­ten zu erfas­sen, die der Eigen­tü­mer anteil­mä­ßig für ent­spre­chen­de Maß­nah­men am Gemein­schafts­ei­gen­tum trägt.

Pra­xis-Bei­spiel:
Ein Ehe­paar erwirbt am 25.1.2024 eine Eigen­tums­woh­nung für 270.000 €. Sie haben die Eigen­tums­woh­nung ange­schafft, um sie zu ver­mie­ten. Der Kauf­preis­an­teil, der auf den Grund und Boden ent­fällt, beträgt 30.000 €. Die Anschaf­fungs­kos­ten, die auf das Gebäu­de ent­fal­len, belau­fen sich somit auf 240.000 €. Der Grenz­wert, bis zu dem Reno­vie­rungs­kos­ten inner­halb von 3 Jah­ren sofort abzieh­bar sind, liegt somit bei 240.000 € x 15% = 36.000 €.

Das Ehe­paar lässt im Jahr 2024 die sani­tä­ren Anla­gen und die Fens­ter für 30.000 € erneu­ern. Zusätz­lich müs­sen sie sich in 2025 an der Dach­sa­nie­rung mit einem Anteil von 10.000 € beteiligen.

Kon­se­quenz: Inner­halb der 3-Jah­res­frist sind ins­ge­samt 40.000 € für Instand­set­zungs- und Moder­ni­sie­rungs­maß­nah­men ange­fal­len. Die­se 40.000 € über­stei­gen den Grenz­wert von 36.000 €. Die Auf­wen­dun­gen von 40.000 € kön­nen somit nicht als sofort abzieh­ba­re Instand­hal­tungs­kos­ten abge­zo­gen wer­den. Sie müs­sen viel­mehr im Rah­men der Abschrei­bung ver­teilt über die Nut­zungs­dau­er abge­schrie­ben werden.

Quelle:EStG | Gesetz­li­che Rege­lung | § 6 Abs. 1 Nr. 1a | 13-02-2025